A. Einleitung
Vor einem Jahr hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. Hintergrund des Gesetzes war unter anderem die Idee, die seit über hundert Jahren nicht mehr reformierten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an das moderne Rechts- und Wirtschaftsleben anzupassen. Insbesondere bestehe laut der Gesetzesbegründung das Bedürfnis, die GbR (endlich) mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die GbR selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Im Prinzip wird damit jedoch nur die bereits seit über zwanzig Jahren anerkannte Rechtsprechung gesetzlich kodifiziert, nach welcher der GbR zumindest eine Teilrechtsfähigkeit zugesprochen und auch in der Praxis gelebt wurde. In diesem Beitrag geben wir Ihnen nicht nur einen Überblick darüber, inwiefern das MoPeG die bisherige durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsfähigkeit nun gesetzlich verankert hat, sondern stellen auch dar, welche tatsächlichen Neuerungen im Zuge der Reform zum 1.1.2024 in Kraft treten werden.
B. Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR: BGH Entscheidungen „ARGE – Weißes Ross“ vs. neue Kodifizierung
I. Was ist Rechtsfähigkeit?
Wer rechtsfähig ist, kann Träger von Rechten und Pflichten sein. So kann eine rechtsfähige Person Verträge abschließen, Vermögenswerte erwerben und dadurch eigenes Vermögen aufbauen, klagen oder verklagt werden. Das Gesetz legt nicht fest, wer rechtsfähig ist. Es geht aber von diesem Begriffsverständnis aus, wenn es natürlichen und juristischen Personen Rechtsfähigkeit zuspricht.
Die GbR ist ihrer Natur nach ursprünglich keine eigene Rechtsperson und daher keine Trägerin von Rechten und Pflichten. Vielmehr sollte sie ursprünglich nach römischen Vorbild die Beziehung der Gesellschafter untereinander regeln, mithin eine reine „Innengesellschaft“ darstellen, welche nicht nach außen hin in Erscheinung tritt. Nach außen hin traten vielmehr die Gesellschafter persönlich auf und schlossen Verträge ab, deren Rechnungen jedoch innerhalb der Gesellschaft beglichen wurde. Diese Grundidee wurde über Jahrhunderte weiterentwickelt und nicht zuletzt im 20. Jahrhundert in Anbetracht der sich ändernden rechtlichen Bedürfnisse in einem zunehmend komplexeren Rechtsverkehr kontrovers diskutiert.
II. Bisherige Rechtsprechung
Da das Gesetz auf die Frage der Rechtssubjektivität der GbR wenige Antworten bieten konnte, war diese Frage lange Zeit Gegenstand eines Grundlagenstreits in der Literatur. Einen Meilenstein stellte erst die „ARGE Weißes Ross“-Entscheidung aus dem Jahr 2001 dar. In dieser erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsfähigkeit der GbR im Außenverhältnis an. Die Entscheidung hatte besondere Auswirkungen auf die Vermögensordnung und die Haftung und schuf damit eine neue Personengesellschaftsart. Eine Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR war nach dem BGH aber nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft nach außen erkennbar durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründete.
III. MoPeG
Die Gesetzesänderung betrifft im Kern die Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften, die GbR, und damit die Vorschriften §§ 705 ff. BGB. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es, dass die neuen Regelungen auf das Leitbild einer auf Dauer an-gelegten GbR ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwirbt, Verbindlichkeiten eingeht und somit Rechtsfähigkeit erlangt.
Nach § 705 Abs. 2 BGB n.F. hat die Teilnahme am Rechtsverkehr nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter zu erfolgen. Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal unterscheidet die rechtsfähige von der nicht rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche ebenfalls weiterhin gesetzlich möglich bleiben soll. Die nicht rechtsfähige Gesellschaft dient den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander und entspricht insoweit dem Konzept der Innen-Gesellschaft.
Wann nach dem Willen der Gesellschafter eine Teilnahme am Rechtsverkehr erfolgt und eine GbR Rechtsfähigkeit erlangt, ist mitunter schwer feststell-bar. Damit die Abgrenzung der GbR-Typen nicht allein von einem subjektiven Tatbestandsmerkmal abhängig ist, erweitert der Gesetzgeber § 705 BGB n.F. um eine Vermutungsregel, nach welcher davon auszugehen ist, dass der gemeinsame Wille der Gesellschafter auf die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gerichtet ist, wenn die Gesellschaft ein Unternehmen betreibt.
C. Ein neues Register für die GbR
I. Grundlagen
Infolge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR sieht das MoPeG schlüssiger Weise auch die Schaffung eines Registers für die GbR vor, welche u.a. ihre Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert. Das GbR-Gesellschaftsregister wird ein öffentliches Register sein, das – wie auch das Handelsregister – bei den Amtsgerichten angesiedelt sein wird. Die Einführung des Registers dient dazu, dem Rechtsverkehr Gewissheit über die Haftung und die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaften zu verschaffen. Vor allem bei Gesellschaften, die selbst Gesellschafter in einer GmbH oder einer AG sind, bestehe laut der Bundesregierung das erhöhte Interesse des Rechtsverkehrs an diesen Informationen. Eine weitere Motivation für die Einführung eines Registers ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, da durch eine gesteigerte Transparenz die Verschleierung von in der Gesellschaft gebundenem Vermögen erschwert wird. Im Übrigen wurde auch infolge der zunehmenden Beteiligung der GbR am Grundbuchverkehr eine verbesserte Transparenz erforderlich.
II. Verfahren der Eintragung
Ist eine Eintragung gewünscht oder erforderlich, so sind in der Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister nach § 707 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Name, Sitz und Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU sowie Angaben zu den Gesellschaftern und ihrer Vertretungsbefugnisse aufzuführen. Hinsichtlich der Angaben zu den Gesellschaftern sind in § 707 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB n.F. je nachdem, ob sie natürliche oder juristische Personen sind, unterschiedliche Informationen erforderlich. Im Übrigen muss bei der Anmeldung zur Eintragung versichert werden, dass die Gesellschaft nicht schon im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Insgesamt weicht das Eintragungsverfahren nur selten von dem handelsregisterlichen Anmeldeverfahren ab. Beispielsweise sind alle Gesellschafter gemeinsam für die Eintragung zuständig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, wie z.B. im Falle einer bloßen Änderung der Anschrift. Ansonsten werden gemäß § 707b Nr. 2 BGB n.F. mehrere registerrechtliche Vorschriften des HGB auf die GbR übertragen, weshalb beispielsweise die Anmeldung elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden muss. Ebenso ist die Anmeldung vor Eintragung notariell auf ihre Eintragungsfähigkeit hin überprüfen zu lassen. Zudem kann die Eintragung auch nur durch einen Notar bei dem Registergericht eingereicht werden.
III. Rechtswirkungen der Eintragung
Die registergerichtliche Eintragung ist keine konstitutive Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit. Folglich führt nicht erst die Eintragung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft. Dafür reicht allein die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen aus, sprich der gemein-same Wille der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr.
Auch wenn die Eintragung prinzipiell freiwillig bleibt, kann dagegen eine Löschung der Eintragung nur unter der Bedingung erfolgen, dass ein Liquidationsverfahren gemäß § 738 BGB n.F. durchlaufen wurde. Ein Austritt aus dem Register zu einem späteren Zeitpunkt ist somit auf freiwilliger Basis nicht möglich. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die Belange des Verkehrsschutzes diesbezüglich überwiegen.
Künftig wird eine eingetragene GbR an ihrem Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu erkennen sein. Darüber hinaus muss eine GbR, deren haftende Gesellschafter keine natürlichen Personen sind, einen Rechtsformzusatz (z.B. „GmbH & Co. eGbR“) in der Firmenbezeichnung enthalten. Zudem unterliegt die eGbR als eingetragene Personengesellschaft nach § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) der transparenzregisterrechtlichen Mitteilungspflicht. Diese geht insofern weiter, als die Eintragung im Gesellschaftsregister, als dass beispielsweise auch sämtliche mittelbar wirtschaftlich Berechtigten der GbR zu benennen sind. Da die Bußgelder wegen Verstößen gegen die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister nicht unerheblich sind, sollte nicht leichtfertig gehandelt werden.
IV. Wann ist die Eintragung erforderlich?
Grundsätzlich ist die Eintragung der GbR freiwillig. Nichtsdestotrotz sind diverse Regelungen geschaffen worden, die indirekt eine (Vor-)Eintragungspflicht begründen.
1. Besonderheiten für das Grundbuch
Bisher müssen auch die Gesellschafter einer GbR aufgeführt werden, wenn ein Recht für sie im Grundbuch einzutragen ist, § 42 Abs. 2 (Grundbuchordnung) GBO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. c) Grundbuchverfügung (GBV). In Zukunft wird das Grundbuch Angaben zur eGbR wie Name, Sitz, Registergericht und Registerblatt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 GBV n.F. enthalten.
Für Gesellschaften mit Grundstückseigentum, die vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen wurden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen (Art. 229 § 21 EGBGB). Kommt es zu einer Änderung der Gesellschafter, so findet das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO n.F. Anwendung. Eine GbR kann danach die Eintragung der Änderung ihres Gesellschafterbestandes im Grundbuch erst nach Eintragung im Gesellschaftsregister vornehmen. Die Durchsetzung der Eintragung im Gesellschaftsregister kann vom Grundbuchamt unter bestimmten Umständen sogar erzwungen werden. Zudem dürfen nach Art. 229 § 21 EGBGB n.F. auch Rechtsänderungen nur noch nach erfolgter Eintragung ins Gesellschaftsregister vorgenommen werden. Die Eigentumsübertragung eines Grundstücks kann nach
§ 873 Abs. 1 BGB folglich von der Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister abhängen.
Schließlich wird nach diesen neuen Regelungen § 899a BGB obsolet. Daher wird in Art. 229 § 21 EGBGB festgelegt, dass die Vermutungsregel über die Gesellschafter gemäß § 899a BGB und § 42 Abs. 2 GBO nur noch für zwei bestimmte Ausnahmefälle gilt. Zum einen gilt sie dann, wenn vor dem 01.01.2024 die Einigung/Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde, zum anderen gilt sie dann, wenn eine Vormerkung eingetragen oder ihre Eintragung vor dem 01.01.2024 bewilligt und beantragt wurde.
Im Regierungsentwurf heißt es, die Handlungsfähigkeit der GbR im Grundstücksverkehr sei eingeschränkt. Dazu führte die Regierung weiter aus: „Die Absicht, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverkehr wiederherzustellen, hat allerdings neue Probleme aufgeworfen, was das Risiko einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Grundstückserwerbs anbelangt." Es ist daher ein weiteres Ziel des Entwurfs, das Publizitätsdefizit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beheben und damit Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse herzustellen (BT-Drucks. 19/27635, S. 102).
2. Aufnahme der eGbR in die Gesellschafterliste einer GmbH oder UG
Aufgrund der Änderung des § 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG kann fortan eine GbR nur in die Gesellschafterliste eingetragen und können im Allgemeinen Veränderungen an der Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Unter Veränderungen werden sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung eines Geschäftsanteils durch eine GbR als Gesellschafter einer GmbH oder UG verstanden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine GmbH-Anteile erwerbende GbR im Innenverhältnis wegen § 16 GmbHG in ihren Mitgliedschaftsrechten stark eingeschränkt ist, wenn sie die Eintragungsvoraussetzung nicht erfüllt. Gleichwohl dürfte die andere Konstellation, bei der die GbR ihre GmbH-Anteile abtreten will und der Erwerber mangels Eintragung der GbR keine Änderung der Gesellschafterliste wird durchsetzen können, nicht weniger dramatisch sein. Vermutlich wird dadurch die Attraktivität von angebotenen GmbH-Anteilen einer nicht eingetragenen GbR sinken, da sich Erwerber wohl eher nicht auf eine Übertragung einlassen werden, die nicht umfassend durchgesetzt werden kann.
3. Statuswechsel, § 707c BGB
Der Statuswechsel bezeichnet den Rechtsformwechsel zwischen GbR und oHG oder KG, der sich nach dem Betrieb eines Handelsgewerbes, mithin nach der Größe und dem Umfang des Gewerbes, richtet. Unter einem Statuswechsel kann ebenso die Umgestaltung in eine PartG verstanden werden. Für solche Formwechsel wurde für die eGbR ein neues Verfahren gemäß § 707c BGB eingerichtet, das die Übertragung von einem zum anderen Register ermöglicht. Die Gesellschafter müssen den Statuswechsel künftig bei dem Gericht anmelden, bei dem die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt des Statuswechsels eingetragen ist. Ein Statuswechselvermerk wird anschließend Auskunft über die neue Rechtsform geben. Gleichwohl tritt die Wirksamkeit der Eintragung erst mit Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Register ein. Auch bei einer solchen Ummeldung wird die notarielle Mitwirkung erforderlich sein.
4. Umwandlung
Die GbR gehörte mangels Betrieb eines Handelsgewerbes nicht zu den verschmelzungsfähigen Rechtsträgern nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG). Ab dem 01.01.2014 wird sich jedoch auch dies ändern. Da mit den Neuerungen des MoPeG die mit der GbR verbundenen bestehenden Unsicherheiten im Rechtsverkehr weitestgehend minimiert werden, ist die Erweiterung der Auflistung verschmelzungsfähiger Rechtsträger nur konsequent und nachvollziehbar.
Die Öffnung der Verschmelzung für die GbR gilt allerdings nur für solche Gesellschaften, die eingetragen sind. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit die Missbrauchsgefahren einer liquidationslosen Löschung von Gesellschaften aus ihrem jeweiligen Register verringert werden. Letztlich entspricht dies einer weiteren versteckten Eintragungspflicht.
a. Sitz der GbR
Bisher gibt es keine gesetzlichen Regelungen bezüglich des Gesellschaftssitzes. Stattdessen richtet sich der Sitz nach der h.M. bisher danach, wo sich die faktische Geschäftsleitung befindet. Das MoPeG führt nunmehr für die Personengesellschaft mit dem Verwaltungs- und Vertragssitz neue Begriffsbestimmungen ein (§ 706 BGB n.F.). Der GbR wird mithin unter bestimmten Voraussetzungen die Trennung des Verwaltungs- von dem Vertragssitz ermöglicht. Bemerkenswert ist daher, dass es keine Rolle spielen wird, ob die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittstaat hat. Durch die Neuregelung wird so der Weg für deutsche Personengesellschaften im Zusammenhang mit internationalen Beteiligungsstrukturen geebnet. Diese vorteilhafte Neuerung wird indes nur der eGbR zuteil. Angesichts der obligatorischen Eintragung des Vertragssitzes ist der Rechtssicherheit genüge getan, so dass hinsichtlich des Verwaltungssitzes weniger Beschränkungen notwendig sind. Anders als nach der bisherigen Rechtslage kann somit eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz verlegen, ohne sich auflösen zu müssen.
b. Gesellschaftsvermögen
Während die nichtrechtsfähige GbR weiterhin kein ei-genes Vermögen haben wird, bestimmt § 713 BGB n.F. den Bruch mit dem sog. Gesamthandsprinzip. Anstatt das durch die Gesellschaft erworbene Vermögen den Gesellschaftern gemeinsam zuzuordnen, soll es in Zukunft der Gesellschaft selbst gehören. Vor dem Hintergrund der Anerkennung der Rechtsfähigkeit bedarf es der ursprünglichen Konstruktion nicht mehr.
c. Abstimmung und Beschlussmängelrecht
Im Vergleich zur früheren Rechtslage wird im Prinzip eine Angleichung an die Stimmverteilung der Kapitalgesellschaften vorgenommen. Bisher war für die Abstimmung allein die Anzahl der Gesellschafter maßgeblich („Abstimmung nach Köpfen“). Dies soll künftig nur noch zutreffen, wenn nicht entweder Beteiligungsverhältnisse oder Werte der Beiträge der Gesellschafter vertraglich vereinbart wurden.
Auch wenn für die GbR kein neues Beschlussmängel-recht gesetzlich eingeführt wird, können die Gesellschafter sich individuell dafür aussprechen, indem sie die §§ 110 ff. BGB n.F. in ihren Gesellschaftsvertrag implementieren. Dies kann gerade bei eGbRs, die eine stärkere Formalisierung beabsichtigen, ratsam sein.
d. Haftung der Gesellschafter
Im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter wurde grundsätzlich in Gesetzesform gegossen, was bereits höchstrichterlich entwickelt wurde: Die analoge Anwendung der oHG-Vorschriften §§ 128 bis 130 HGB. Nach der damit verbundenen Akzessorietätstheorie wurden neben dem Gesamthandsvermögen auch die Gesellschafter persönlich verpflichtet. Dies ist nun in §§ 721 Satz 1, 721a und 721b BGB n.F. kodifiziert.
VI. Fazit
Prinzipiell ist es begrüßenswert, dass die Eintragung einer GbR grundsätzlich freiwillig ist. Allerdings kommt es für den Fall, dass die GbR ein Grundstück oder GmbH-Anteile erwirbt, zu einem gewissen Eintragungszwang durch die Hintertür. Außerdem folgt aus der Eintragung der GbR die Transparenzregisterpflicht. Letztere kann etwa für Familienunternehmen weniger ansprechend sein, weil damit die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse verbunden ist.
Insgesamt ist festzuhalten, dass ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, der vom Gesetzgeber mit höherer Rechtssicherheit begründet wird.