Gemeinnützige Körperschaften leisten einen wertvollen Beitrag zum Gemeinwohl. Die Betätigungsfelder können dabei unterschiedlichster Art sein, etwa im Bereich der Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, des Tierschutzes oder des Sports. Neben Spenden und dem Engagement vieler Ehrenamtlicher finanzieren sich insbesondere gemeinnützige Körperschaften auch immer häufiger über Sponsoringeinnahmen. Am üblichsten dürfte das Sponsoring dabei wohl im sportlichen Bereich sein: Der Besuch einer sportlichen Veranstaltung ohne Banden- und Trikotwerbung ist kaum vorstellbar. Das Sponsoring kann sich dabei für beide Seiten als vorteilhaft darstellen. So fließen den Körperschaften Mittel zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu, während der Sponsor auch einen positiven Imageeffekt durch die finanzielle Unterstützung erwarten kann. Nachfolgend sollen die steuerlichen Besonderheiten speziell für das weitverbreitete Sponsoring im Bereich des Sports aufgezeigt werden.
II. Unterstützung von gemeinnützigen Körperschaften: Spende und Sponsoring
Von Unternehmen können gemeinnützige Körperschaften – häufig in der Rechtsform eines Vereins – auf zwei Arten unterstützt werden: Durch Spenden bzw. Mitgliedsbeiträge auf der einen Seite oder durch Sponsoring auf der anderen Seite. Bei letzterem erhalten die Unternehmen eine Gegenleistung in Form der Teilhabe am guten Ruf der jeweils unterstützten Körperschaft. Dies kommt dem Unternehmen als Werbemaßnahme zugute. Während sich die steuerlichen Besonderheiten beim Sponsor in Grenzen halten, hat die gesponserte Körperschaft ein sehr komplexes Regelwerk zu beachten.
1. Sponsoring bei der gemeinnützigen Körperschaft
a) Besteuerung des Ertrags
Bei der Ertragsbesteuerung gemeinnütziger Körperschaften ist danach zu differenzieren, in welcher Sphäre die Einkünfte erzielt werden. Einkünfte können danach einem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, einem Zweckbetrieb und einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Zwar sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung erstreckt sich aber nicht auf einen etwaigen von der Körperschaft unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für die Gewerbesteuer; auch hier ist die Körperschaft grundsätzlich mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs befreit. Das heißt: Einnahmen aus Sponsoring können der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen, wenn sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies nicht der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor lediglich die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistung an die Körperschaft hinweist. Ebenfalls werden die Einnahmen aus dem Sponsoring dann nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in sonstiger Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.
Dieser Hinweis kann zwar unter der Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, nicht jedoch mit einer besonderen Hervorhebung. Entsprechend liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die gemeinnützige Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die gemeinnützige Organisation dem Sponsor das Recht einräumt, in einem von ihr herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige Sponsor-bezogene Themen darzustellen und bei Veranstaltungen der gemeinnützigen Körperschaft deren Mitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben.
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, muss dies aber nicht zwangsläufig zu einer Ertragsteuerbelastung auf Ebene der gesponserten Körperschaft führen. Übersteigen etwa die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb(en), die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht € 45.000 im Jahr, so unterliegen die diesen/m Geschäftsbetrieb(en) zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Sollten die Einnahmen die oben genannte Grenze von € 45.000 im Jahr übersteigen, sind etwaig anfallende Überschüsse zu versteuern. Dabei gibt es allerdings nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, den Gewinn aus Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit stattfindet, mit 15% der Einnahmen pauschal zu beziffern.
b) Umsatzsteuer
Bei echtem Sponsoring gilt es – anders als bei einer Spende – dem Sponsor eine Rechnung auszustellen und hierin, sofern die Körperschaft umsatzsteuerpflichtig ist, die Umsatzsteuer auszuweisen. Sponsoring und „Werbung“ stellen dabei Gegenleistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Bei einer Spende wiederum kann lediglich unter Umständen eine Spendenquittung ausgestellt werden. Diese weist in Ermangelung einer Gegenleistung auch keine Umsatzsteuer aus. Gerade bei der Umsatzsteuer ist daher genau zu prüfen, ob noch eine Spende (ohne Gegenleistung) oder Sponsoring (mit einer Gegenleistung) vorliegt. Die Grenzen zwischen beiden sind nicht immer leicht zu ziehen.
2. Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung beim Sponsor
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Erlass aus dem Jahr 1998 (BMF IV B 2 S 2144-40/98) einheitliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsorings für Unternehmer getroffen. Für die steuerliche Behandlung des Aufwands beim Sponsor ist entscheidend, ob es sich um eine Spende oder um echtes Sponsoring handelt. Handelt es sich lediglich um eine Spende mit ggf. Danksagung und Nennung des Spenders, so besteht lediglich die Möglichkeit, die Spende nach § 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG maximal in Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter in Abzug zu bringen. Handelt es sich aber um echtes Sponsoring, so sind grundsätzlich alle Ausgaben in voller Höhe unbeschränkt als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Nur bei einem krassen Missverhältnis von Sponsoring zu erhoffter Werbewirkung kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug versagen.
Für Zwecke der Umsatzsteuer ergeben sich, sofern keine Spende vorliegt, keine Besonderheiten: Die in den Rechnungen der gemeinnützigen Körperschaft aufgeführte Umsatzsteuer kann im Rahmen des Vorsteuerabzugs in Ansatz gebracht werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegt.
III. Aktuelle Rechtsprechung
Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2021 – 10 K 29/10) war die Frage, ob Zahlungen eines Sponsors für die Nutzung des Logos eines „Vereins“ – Träger der Mannschaft war eine GmbH – für Werbezwecke, das Recht auf Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot der Mannschaft, deren Aufwärmbekleidung und der Kleidung ihrer Betreuer sowie die Möglichkeit, auf den Banden zu werben, auf Ebene des Sponsors der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt zuvor das gezahlte Entgelt des Sponsors im Schätzwege auf die Banden- und Trikotwerbung sowie auf die Nutzung des Mannschaftslogos aufgeteilt und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.
Der erkennende Senat folgte dem Finanzamt und kam zu dem Ergebnis, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung einen gemischten Vertrag darstelle und Elemente eines Miet- und Pachtvertrags enthalte. Denn dem Sponsor würden Flächen in Form von Banden, der Pressekonferenzrückwand sowie des Hallenbodens und der Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zeitweise zur Nutzung überlassen. Eine Werbeleistung stand aus Sicht der Richter im zu entscheidenden Fall nicht im Vordergrund. Für die Überlassung der Flächen komme daher eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG – und somit in Höhe von einem Fünftel des Mietentgelts für die Werbeflächen – in Betracht. Das Entgelt für die Überlassung des Firmenlogos falle demgegenüber unter die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG, da es sich um die zeitlich befristete Überlassung von Rechten handele. Inwieweit der Bundesfinanzhof der Entscheidung des Finanzgerichts folgt, bleibt offen. Die Revision ist anhängig (Az. III R 5/22).
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte zudem in einem weiteren Verfahren (FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2022 – 11 K 200/20) über den Vorsteuerabzug eines Sponsors zu entscheiden. In dem Verfahren erwarb der eine Fahrschule betreibende Kläger Sportbekleidung, die er mit einem auf seine Fahrschule hinweisenden Werbeaufdruck versah. Die Sportausrüstung wurde anschließend verschiedenen örtlichen Sportvereinen „unentgeltlich" zur Verfügung gestellt, welche die Sportbekleidung anschließend im Wesentlichen für Mannschaften des Jugendbereichs verwendeten. Aus der Anschaffung der Sportbekleidung machte der Fahrschulinhaber die Vorsteuer geltend.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes sah das Finanzgericht die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs als gegeben an und gab der Klage statt. Aus Sicht der Richter führten die Vereine jeweils eine Werbeleistung aus. Der Leistung des Sponsors – Hingabe der Sportausrüstung – stand eine Gegenleistung der Vereine – Erbringung einer Werbeleistung – entgegen. Denn das Tragen der Trikots im Jugendbereich spreche genau die Zielgruppe der Fahrschule an. Eine Werbewirkung liege vor. Der Sponsor überließ den jeweiligen Vereinen die Trikotsätze somit nicht unentgeltlich, was den Vorsteuerabzug auf Ebene der Fahrschule ausgeschlossen hätte.
IV. Unser Tipp
Der Gesetzgeber hat mit den steuerlichen Sondervorschriften zwar eine Förderung der gemeinnützigen Körperschaften bezweckt, die Kehrseite hiervon ist allerdings, dass eine Reihe von wichtigen Details Beachtung finden muss. Insbesondere im Rahmen des Sponsorings ist stets genau zu prüfen, ob es sich wirklich um Sponsoring oder nicht doch um eine Spende handelt. Sponsoren, vor allem aber die gesponserten gemeinnützigen Körperschaften, sollten daher die steuerlichen Rahmenbedingungen im Vorfeld genau prüfen, ehe das Sponsoring startet.