Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Karriere

Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

 
Mehr als 40 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

 
Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgerinnen und Berufsträgern aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Susanne Küsters und Andreas Theisen 8. April 2026
Kurzüberblick Die 1-%-Regelung erfasst nur die allgemeine Privatnutzung eines Firmenwagens. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen gesondert bewertet werden. In der Praxis entstehen Fehler häufig nicht bei der Berechnung, sondern bei der Einordnung der Nutzung und der organisatorischen Umsetzung. I. Ausgangspunkt: Firmenwagen als Bestandteil der Vergütung Die Überlassung eines Firmenwagens gehört in vielen Unternehmen zu den klassischen Zusatzleistungen im Arbeitsverhältnis. Gerade bei leitenden Mitarbeitenden, im Vertrieb oder in Funktionen mit häufigen Außenterminen ist der Dienstwagen seit Jahren ein fester Bestandteil der Vergütungsstruktur. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist der Firmenwagen dabei nicht nur ein praktisches Arbeitsmittel. Er spielt häufig auch eine Rolle bei der Mitarbeiterbindung und der Attraktivität des Gesamtvergütungspakets. Sobald eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer den Firmenwagen jedoch auch privat nutzen darf , entsteht steuerlich ein sogenannter geldwerter Vorteil . Dieser Vorteil gilt als Teil des Arbeitslohns und ist daher sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig . Für die Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass der Wert dieser privaten Nutzung regelmäßig ermittelt, versteuert und in der Lohnabrechnung abgebildet werden muss. In vielen Unternehmen erfolgt diese Bewertung pauschal nach der 1-%-Regelung . Gerade weil diese Methode auf den ersten Blick einfach erscheint, wird sie häufig ohne nähere Prüfung angewendet. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass gerade bei dieser pauschalen Bewertung immer wieder Missverständnisse auftreten. II. Ein verbreiteter Irrtum: Die 1-%-Regelung deckt nicht jede Nutzung ab Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, dass mit der Anwendung der 1-%-Regelung sämtliche Nutzungen des Firmenwagens steuerlich abgegolten seien. Diese Annahme hält sich in vielen Unternehmen hartnäckig – sie ist jedoch falsch. Die 1-%-Regelung erfasst ausschließlich die allgemeine Privatnutzung des Fahrzeugs . Dazu zählen beispielsweise: private Alltagsfahrten Fahrten am Wochenende Urlaubsfahrten oder sonstige private Nutzung. Nicht umfasst sind dagegen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte . Diese Fahrten gelten steuerlich als eigenständiger Nutzungstatbestand und müssen daher zusätzlich bewertet werden . In der Entgeltabrechnung wird dieser Punkt häufig übersehen, insbesondere wenn Firmenwagenregelungen im Unternehmen schon seit vielen Jahren bestehen und Prozesse historisch gewachsen sind. Gerade an dieser Stelle entstehen deshalb immer wieder Fehler in der Lohnabrechnung . III. Grundprinzip der pauschalen Firmenwagenbesteuerung Die 1-%-Regelung ist eine vereinfachte Bewertungsmethode , die bewusst auf eine detaillierte Erfassung der tatsächlichen Nutzung verzichtet. Statt jede einzelne Fahrt zu dokumentieren, wird der geldwerte Vorteil pauschal berechnet. Maßgeblich ist dabei der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs . Der monatliche geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt: 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs . Dabei handelt es sich um den Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung , inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung. Für die Bewertung spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug tatsächlich gekauft oder geleast wurde welchen Preis das Unternehmen beim Händler ausgehandelt hat oder wie intensiv das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Gerade diese pauschale Betrachtungsweise macht die Methode für viele Unternehmen attraktiv, da sie administrativ vergleichsweise einfach umzusetzen ist. IV. Der Arbeitsweg wird gesondert bewertet Neben der allgemeinen Privatnutzung müssen auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich berücksichtigt werden. Für diese Fahrten sieht das Steuerrecht zwei Bewertungsmethoden vor: die 0,03-%-Regelung die Einzelbewertung mit 0,002 % pro Fahrt . Welche Methode angewendet wird, hat in erster Linie organisatorische Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. 1. Die 0,03-%-Regelung: der Standardfall In den meisten Unternehmen wird der Arbeitsweg pauschal nach der 0,03-%-Regelung bewertet. Dabei werden monatlich angesetzt: 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Regelung basiert auf der Annahme, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im Durchschnitt 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurücklegt. Die tatsächliche Anzahl der Fahrten spielt daher keine Rolle. Aus Sicht der Payroll hat diese Methode einen großen Vorteil: Sie lässt sich ohne zusätzlichen Dokumentationsaufwand dauerhaft in der Lohnabrechnung abbilden. 2. Einzelbewertung (0,002-%-Methode) Alternativ kann der Arbeitsweg nach den tatsächlich durchgeführten Fahrten bewertet werden. Hierbei werden angesetzt: 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt. Voraussetzung ist allerdings eine monatliche Erklärung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, in der die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angegeben wird. Die Finanzverwaltung begrenzt diese Berechnung zudem auf maximal 180 Fahrten pro Kalenderjahr. In der Praxis führt diese Methode häufig zu einem höheren administrativen Aufwand, da die entsprechenden Angaben regelmäßig eingeholt und verarbeitet werden müssen. V. Wann eine Einzelbewertung sinnvoll sein kann Die Einzelbewertung ist in vielen Unternehmen eher die Ausnahme. Sie kann jedoch sinnvoll sein, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur unregelmäßig zur ersten Tätigkeitsstätte fahren . Typische Beispiele sind Mitarbeitende, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten die häufig auf Dienstreisen oder bei Kunden tätig sind oder die nur an wenigen Tagen pro Woche im Büro arbeiten. In diesen Fällen kann die pauschale 0,03-%-Regelung zu einer überhöhten steuerlichen Belastung führen. Gleichzeitig steigt bei Anwendung der Einzelbewertung der organisatorische Aufwand deutlich. Die monatlichen Angaben müssen erfasst und geprüft werden, und die Entgeltabrechnung muss flexibel auf unterschiedliche Fahrtzahlen reagieren können. VI. Typische Fehlerquellen in der Entgeltabrechnung Fehler bei der Firmenwagenbesteuerung entstehen in der Praxis selten aufgrund komplizierter Berechnungen. Häufiger liegen die Ursachen in organisatorischen oder systemischen Problemen . Typische Beispiele sind: falsch hinterlegte Entfernungen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte fehlende Dokumentation der gewählten Bewertungsmethode Änderungen der Entfernung ohne Anpassung im Abrechnungssystem fehlende oder verspätete Erklärungen bei Einzelbewertung . Gerade in größeren Organisationen sind Fuhrparkmanagement, HR und Payrol l häufig in unterschiedlichen Abteilungen angesiedelt . Wenn Zuständigkeiten nicht eindeutig geregelt sind, entstehen an diesen Schnittstellen besonders leicht Fehler. VII. Praxistipp für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Unternehmen sollten die Firmenwagenbesteuerung nicht nur als steuerliche Rechenfrage betrachten, sondern auch als organisatorisches Thema . Sinnvoll sind insbesondere: klare Zuständigkeiten für Fahrzeugdaten und Nutzungsinformationen standardisierte Prozesse zur Erfassung von Entfernungen und Nutzungsdaten eindeutige Regelungen zur Anwendung der Einzelbewertung. In vielen Fällen zeigt sich in der Praxis, dass die Kombination aus 1-%-Regelung und 0,03-%-Regelung nicht nur einfacher umzusetzen ist, sondern auch deutlich weniger fehleranfällig. VIII. Fazit Die pauschale Firmenwagenbesteuerung wirkt auf den ersten Blick unkompliziert. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch, dass viele Fehler nicht bei der Berechnung selbst entstehen. Entscheidend ist, dass die Systematik der Bewertung verstanden und organisatorisch sauber umgesetzt wird. Für die Entgeltabrechnung bedeutet das insbesondere: Die 1-%-Regelung betrifft ausschließlich die allgemeine Privatnutzung . Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden gesondert bewertet . Die Einzelbewertung ist eine mögliche, aber organisatorisch aufwendigere Alternative. Damit zeigt sich auch hier ein typisches Muster der Payroll-Praxis: Die Herausforderung liegt weniger in der Berechnung selbst als vielmehr in der richtigen Einordnung und der verlässlichen organisatorischen Umsetzung im Unternehmen . Praxisempfehlung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Unternehmen sollten die Firmenwagenbesteuerung nicht nur als Rechenfrage betrachten. Wichtig ist vor allem, dass die Bewertungsmethoden im Unternehmen eindeutig festgelegt und organisatorisch umgesetzt werden. Dazu gehören insbesondere: klare Zuständigkeiten zwischen HR, Payroll und Fuhrparkmanagement eine verbindliche Festlegung der Bewertungsmethode eine verlässliche Erfassung von Entfernungen und Nutzungsdaten . Dieser Beitrag ist Teil 1 unserer Praxisserie zur Firmenwagenbesteuerung in der Entgeltabrechnung. Die folgenden Beiträge behandeln weitere zentrale Themen: Teil 2 – Fahrtenbuchmethode Besteuerung nach tatsächlichen Fahrzeugkosten, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und typische Risiken elektronischer Fahrtenbuchlösungen. Teil 3 – Elektro- und Hybridfahrzeuge Steuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge und besondere Anforderungen für die Entgeltabrechnung. Gerne unterstützt Sie Pelka bei weiteren Rückfragen zu diesem Thema. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an Susanne Küsters und Andreas Theisen , oder füllen Sie unser Kontaktformular aus.
von Susanne Küsters und Andreas Theisen 1. April 2026
Kurzüberblick Ein aktuelles BFH-Urteil zu Stellplatzkosten zeigt, wie wichtig die Systematik der Firmenwagenbesteuerung ist. Viele Fehler entstehen nicht bei der Berechnung, sondern bei der Einordnung der Nutzung und der organisatorischen Umsetzung . Diese Serie erläutert die wichtigsten Themen der Firmenwagenbesteuerung in der Entgeltabrechnung – von der 1-%-Regelung über das Fahrtenbuch bis zu Elektro- und Hybridfahrzeugen. I. Anlass der Serie: BFH-Urteil zu Stellplatzkosten Mit Urteil vom 9. September 2025 (VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof eine praxisrelevante Frage zur Firmenwagenbesteuerung entschieden: Mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens? Der BFH verneint dies. Stellplatz- oder Garagenkosten stehen nach Auffassung des Gerichts nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs. Sie stellen vielmehr einen eigenständigen Vorteil dar, der neben dem Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung tritt. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten können daher den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung nicht mindern. Die Entscheidung verdeutlicht ein grundlegendes Problem der Firmenwagenbesteuerung: Viele Praxisfragen lassen sich nur beantworten, wenn die Systematik der Bewertung richtig verstanden wird. II. Firmenwagenbesteuerung als Bestandteil der Entgeltabrechnung Firmenwagen gehören zu den häufigsten Zusatzleistungen im Arbeitsverhältnis. Darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ein überlassenes Fahrzeug auch privat nutzen, entsteht ein geldwerter Vorteil , der steuerlich als Arbeitslohn zu erfassen ist. Die Höhe dieses Vorteils ist nach steuerrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Die Bewertung entscheidet darüber, welcher Betrag dem Arbeitslohn zuzurechnen ist. Die steuerliche Einordnung ist zugleich für die Sozialversicherung von Bedeutung. Nach § 14 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung , unabhängig davon, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Dazu zählen grundsätzlich auch Sachbezüge. Der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens gehört daher regelmäßig auch zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt. Für die Praxis bedeutet dies: Der Vorteil ist im Rahmen der Entgeltabrechnung zu bewerten und als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. III. Bewertungsmethoden der Firmenwagenbesteuerung Für die steuerliche Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: die Pauschalmethode (1-%-Regelung) die Fahrtenbuchmethode Daneben haben sich in den vergangenen Jahren Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge entwickelt, die ebenfalls Auswirkungen auf die Bewertung des geldwerten Vorteils haben. Welche Methode angewendet wird, beeinflusst die Höhe des geldwerten Vorteils und damit auch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung in der Entgeltabrechnung. IV. Wo in der Praxis die Probleme liegen Fehler bei der Firmenwagenbesteuerung beruhen selten auf der eigentlichen Berechnung. Unklare Einordnung der Nutzung Etwa bei der Frage, welche Fahrten als Privatnutzung gelten oder wie der Arbeitsweg steuerlich zu berücksichtigen ist. Unvollständige oder falsch übermittelte Fahrzeugdaten Insbesondere der maßgebliche Bruttolistenpreis, der Zeitpunkt der Überlassung oder die korrekte Einordnung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Abstimmungsprobleme zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen Firmenwagen betreffen regelmäßig mehrere Funktionen im Unternehmen – etwa HR, Payroll, Fuhrparkmanagement und Steuerberatung. Gerade an diesen Schnittstellen entstehen in der Praxis häufig Fehler oder Unsicherheiten. Die Firmenwagenbesteuerung ist daher weniger ein Rechenthema als eine Frage der richtigen Einordnung und der organisatorischen Umsetzung. Die BFH-Entscheidung zu Stellplatzkosten ist ein gutes Beispiel dafür: Was zunächst naheliegend erscheint, lässt sich steuerlich nicht ohne Weiteres auf die Bewertung des Firmenwagens übertragen. V. Überblick über die Serie Diese Praxisserie greift typische Fragestellungen aus der Entgeltabrechnung auf und erläutert die wichtigsten Bewertungsmethoden der Firmenwagenbesteuerung. Teil 1 – Pauschale Bewertungsmethoden Systematik der 1-%-Regelung Besteuerung des Arbeitswegs Unterschiede zwischen 0,03-%-Regelung und Einzelbewertung Teil 2 – Fahrtenbuchmethode Besteuerung nach tatsächlichen Fahrzeugkosten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch typische Fehler bei elektronischen Fahrtenbüchern Teil 3 – Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge Besonderheiten bei Plug-in-Hybriden Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung VI. Ziel der Serie Die Serie soll die Systematik der Firmenwagenbesteuerung verständlich darstellen und typische Fehlerquellen aus der Praxis aufzeigen. Denn für die Entgeltabrechnung gilt: Payroll – mehr als ein Klick. Nicht nur die Berechnung ist entscheidend, sondern vor allem die richtige Einordnung und eine saubere organisatorische Umsetzung.
von Lukas Kröger 25. März 2026
Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmen verpflichtet, auf ihrer Website eine neue Widerrufsfunktion, auch Widerrufsbutton genannt, zu implementieren. Damit erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher eine zusätzliche, niedrigschwellige Möglichkeit, ihr gesetzliches Widerrufsrecht auszuüben. Bislang konnten Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Widerrufsrecht lediglich durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausüben – etwa per E-Mail, Brief oder über ein bereitgestelltes Musterformular. Einen technisch integrierten, standardisierten Widerrufsweg gab es hingegen nicht. Diese Lücke schließt nun der neue § 356a BGB, der die Anforderungen der europäischen Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umsetzt und sich damit in die bereits bestehenden Buttonlösungen im Kündigungsrecht und im Bestellvorgang einreiht. I. Hintergrund Die Pflicht zur Einführung der Widerrufsfunktion ergibt sich aus der RL (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023. Die Richtlinie verfolgt zwei zentrale Ziele: die Harmonisierung des Verbraucherschutzes im gesamten EU-Binnenmarkt sowie dessen spürbare Stärkung. Im Kern soll sichergestellt werden, dass der Widerrufsprozess bei Online-Fernabsatzverträgen ebenso unkompliziert ist wie der Vertragsabschluss selbst – insbesondere über digitale Plattformen und mit nur wenigen Klicks. Auch die Bekämpfung sogenannter „Dark Patterns" soll mit dem Widerrufsbutton erreicht werden. Damit werden solche Gestaltungen bei Online-Shops verboten, die Verbraucherinnen und Verbraucher daran hindern oder davon abhalten sollen, ihre Rechte tatsächlich wahrzunehmen, etwa durch versteckte Schaltflächen, ablenkende Farbgebung oder bewusst komplizierte Navigationsstrukturen im E-Commerce-Bereich. II. Umsetzung des neuen digitalen Widerrufsprozesses 1. Anwendungsbereich Die Pflicht zur Integration der neuen Widerrufsfunktion gilt für sämtliche Fernabsatzgeschäfte mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C-Bereich), die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden. Erfasst sind alle Verträge über Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, für die ein Widerrufsrecht besteht. Betreiberinnen und Betreiber von Online-Shops werden damit in die Pflicht genommen, einen neuen Button einzuführen; unabhängig davon, welche Art von Produkten sie verkaufen und wie groß oder klein der Online-Shop ist. Auch Anwendungen von Online-Shops fallen unter die neue Regelung, wie etwa Mobil-Apps. Nicht erfasst sind hingegen Fallgestaltungen, in denen das Widerrufsrecht ohnehin nicht besteht, also beispielsweise Verträge über leicht verderbliche Waren. Ebenso wenig gilt die Pflicht für Verträge, die nicht „online", sondern etwa per Telefon oder im stationären Handel geschlossen wurden oder für B2B-Geschäfte, an denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beteiligt sind. 2. Technische Umsetzung Zwar spricht die Richtlinie von einer Widerrufsfunktion, dabei wird sich die technische Umsetzung wohl in den meisten Fällen auf die bereits aus dem E-Commerce bekannte Buttonlösung beschränken. Dies ist jedoch nicht zwingend. So kann die Widerrufsfunktion beispielsweise auch durch das Einfügen eines Links ermöglicht werden. Der Prozess selbst ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe steht die Betätigung der Widerrufsfunktion bzw. des Buttons. Durch das Anklicken gelangen Verbraucherinnen und Verbraucher auf eine Widerrufsseite oder zu einem Formular, in dem Angaben zum Widerruf eingegeben werden können. Auf dieser Seite müssen notwendige Angaben zum Namen, zur Identifikation des Vertrages (Vertragsnummer, Bestellnummer) und zum Kommunikationsmittel für die Bestätigung (E-Mail) gemacht werden. Zu beachten ist, dass die Angabe eines Widerrufsgrundes keine Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist. Auf zweiter Stufe müssen Verbraucherinnen und Verbraucher die Widerrufserklärung mittels Bestätigungsfunktion übermitteln können. Dies umfasst eine zweite, deutlich gekennzeichnete Schaltfläche, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nach der Ausübung des Widerrufs sind Unternehmen dazu verpflichtet, den Erhalt der Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail) zu bestätigen. Die Bestätigungs-E-Mail muss die Widerrufsanfrage und einen Zeitstempel enthalten. 3. Gestaltung der Widerrufsfunktion Hervorzuheben ist, dass durch die gesamte technische Gestaltung keine übermäßigen Hindernisse für den Verbraucher geschaffen werden dürfen. Die Möglichkeit eines Widerrufs soll dementsprechend so niedrigschwellig wie möglich gestaltet werden. Die Ausgestaltung des digitalen Widerrufsprozesses ist dabei rechtlich und technisch vorgegeben. Zwar besteht ein gewisser gestalterischer Spielraum, allerdings sind die Rahmenbedingungen zwingend einzuhalten. So muss die Widerrufsfunktion auf der Website hervorgehoben, gut sichtbar, leicht zugänglich und optisch vom restlichen Design abgrenzbar platziert sein. Die Widerrufsfunktion muss darüber hinaus durchgehend im Online-Shop verfügbar sein. Das heißt, dass sie jedenfalls während der gesamten Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware bzw. Vertragsabschluss für die Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich sein muss. III. Folgen für die Praxis und Handlungsempfehlungen Ab dem 19. Juni 2026 sind alle betroffenen Online-Händler zur Umsetzung verpflichtet. Ein Verstoß gegen den neuen § 356a BGB kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der deutsche Gesetzgeber sieht empfindliche Geldbußen vor: Nach Art. 246e EGBGB drohen in Deutschland derzeit Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei kleineren Unternehmen, bei größeren Unternehmen kann die Sanktion bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus sind Verbraucherschutzverbände und Mitbewerberinnen und Mitbewerber berechtigt, bei Verstößen rechtliche Schritte einzuleiten. In der Praxis geschieht dies typischerweise durch eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Besonders folgenreich ist zudem das Risiko verlängerter Widerrufsfristen: solange kein gesetzeskonformer Widerrufsprozess eingeführt wurde und die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf einem dauerhaften Datenträger belehrt wurden, beginnt die reguläre 14-tägige Frist nicht zu laufen. Der neue Widerrufsprozess erfordert darüber hinaus eine rechtliche Prüfung des bestehenden Prozesses. Neben der (Neu-)Gestaltung des Online-Shops müssen auch Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die neue Widerrufsfunktion hin überprüft und aktualisiert werden. IV. Besteht für mein Unternehmen Handlungsbedarf? Betreiberinnen und Betreiber eines Online-Shops sind für die rechtssichere Gestaltung selbst verantwortlich. Daher empfehlen wir Ihnen, vor dem 19.06.2026 folgende Fragen zu prüfen: 1. Ist mein Online-Shop von der Umsetzungspflicht betroffen? 2. Erfüllt die Integration der Widerrufsfunktion die technischen Anforderungen des neuen § 356a BGB (Platzierung auf der Website, durchgehende Verfügbarkeit) ? 3 . Wurden die rechtlichen Anforderungen auf den neuen Widerrufsprozess abgestimmt (Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung sowie AGB-Aktualisierung) ? Da es sich um eine neue Regelung handelt, zu der noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, empfiehlt es sich zudem, die weitere Entwicklung – insbesondere erste Abmahnungen und gerichtliche Entscheidungen – aufmerksam zu verfolgen und die eigene Umsetzung bei Bedarf anzupassen. Sollten Sie Hilfe bei der Umsetzung oder Gestaltung der neuen Widerrufsfunktion benötigen, steht Ihnen Ihr Pelka-Berater oder Herr Rechtsanwalt Lukas Kröger für Fragen oder bei Unsicherheiten gerne zur Verfügung.
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