Bitcoin, Ethereum, Solana und Co. sind mittlerweile nicht nur den hartgesottenen Fans der Kryptoszene ein Begriff: Das Handeln mit Kryptowährungen – trotz der extremen Volatilität und des hohen Risikos – ist schon lange in der Mitte der Gesellschaft angekommen. (Aller-)Spätestens mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22) zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus dem Handeln und Tauschen von Kryptowährungen (sog. Currency Token) ist das Thema auch im deutschen Steuerrecht angekommen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beabsichtigt noch in 2024 mit einem Entwurf weitere Einzelfragen zu klären und insbesondere das bestehende BMF-Schreiben vom 10.05.2022 mit Hinweisen zu Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten zu ergänzen. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über Gewinne aus Krypto-Transaktionen im Steuerrecht gegeben werden.
II. Krypto-Trading im Steuerrecht – Steuerrechtliche Hintergründe
1. Eingliederung in die Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts
Mit der eingangs erwähnten BFH-Entscheidung dürfte grundsätzlich kein Zweifel mehr an der Einordnung von Gewinnen aus Krypto-Transaktionen in die Einkunftsart der sog. „sonstigen Einkünfte“ und dort wiederum in den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte bestehen. Sie unterfallen damit auch nicht der steuerlichen Behandlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Ansicht, dass es sich bei Kryptos (jeglicher Art) nicht um konkrete Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG handele, hat der BFH zurückgewiesen. Diese Einordnung eröffnet wiederum Möglichkeiten für den Steuerpflichtigen, die sich aus den besonderen Bestimmungen für private Veräußerungsgeschäfte ergeben.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Einordnung in die als sonstigen Einkünfte zählenden privaten Veräußerungsgeschäfte nur dann erfolgen kann, wenn die Krypto-Assets nicht Teil des steuerrechtlichen Betriebsvermögens sind. Einkünfte aus gewerbsmäßigen Handel mit Krypto-Assets unterfallen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und können gewerbesteuerpflichtig sein.
Handelt es sich indes um tatsächliche private Veräußerungsgeschäfte so greifen gesetzliche Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung dieser Einkünfte. Für die Steuerpflichtigen am wichtigsten und vorteilhaftesten dürfte dabei die sog. „Spekulationsfrist“ sein. Danach ist ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft und mithin ein Gewinn aus einer Krypto-Transaktion nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung höchstens ein Jahr liegt. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wird ein Krypto-Asset mit Gewinn nach mehr als einem Jahr Haltedauer veräußert, ist der Gewinn – ungeachtet der Höhe – grundsätzlich steuerfrei. Dies ist gegenüber den traditionellen Kapitaleinkünften ein immenser Vorteil, da es dort die sog. Spekulationsfrist nicht (mehr) gibt.
Für die Steuerpflichtigen, die lediglich kleine Investitionen in Krypto-Assets getätigt haben, ist die Freigrenze von (seit 2024) € 999 pro Jahr von Bedeutung. Für die Vorjahre lag diese Grenze bei € 599. Danach bleiben Veräußerungsgewinne ebenfalls steuerfrei, wenn sie diese Schwelle nicht überschreiten. Wird hingegen diese Schwelle auch nur geringfügig überschritten, so wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der den Schwellenwert übersteigende Teil. Die Freigrenze steht bei zusammenveranlagten Ehegatten auch nur jedem nur für den eigenen Gesamtgewinn zu: Eine Verrechnung von Gewinnen über die Freigrenze hinaus mit entsprechenden Verlusten des anderen Ehegatten ist nicht möglich.
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es hingegen auch eine nachteilige Besonderheit zu beachten. Diese betrifft die Möglichkeit der Verlustverrechnung: Etwaige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Mit anderen positiven Einkünften, etwa aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung dürfen diese Verluste nicht verrechnet werden. Sollte nach Verrechnung aller Verluste mit allen Gewinnen im Kalenderjahr ein Verlust verbleiben, so kann ein Verlustrücktrag bzw. –vortrag (d.h. Verrechnung mit Gewinnen aus dem Vorjahr bzw. in den Folgejahren) nur auf Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen.
2. Einkommensteuererklärungsplicht und erhöhte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Lediglich für einzelne Fallgruppen besteht eine Ausnahme von dieser Pflicht, etwa bei Steuerpflichtigen, die fast ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Sollte allein wegen der Gewinne aus Krypto-Transaktionen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entstehen, so greift diese Pflicht erst in dem Jahr, in dem die Gewinne dem Steuerpflichtigen zufließen. Daher muss nicht schon zwangsläufig im Jahr der Anschaffung eine Erklärung abgegeben werden.
Die Ermittlung der Höhe des Gewinns muss der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst wahrnehmen. Daher hat dieser die Anschaffungskosten, die Veräußerungserlöse und die Zeitpunkte hierzu zu dokumentieren. Ein Verstoß kann nicht zu nachteiligen Schätzungen durch die Finanzverwaltung führen, eine fehlende Angabe zu den Gewinnen aus Kryptowährungen kann auch zur Einleitung eines Strafverfahrens führen, entweder aufgrund falscher Angaben oder aufgrund pflichtwidrigen Unterlassens der Angabe steuerlich relevanter Tatsachen. Den Steuerpflichtigen treffen hierbei erhöhte Mitwirkungspflichten.
Die Erklärungspflichten betreffen dabei nicht nur den Gewinn aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen (sog. Currency Token) sondern auch Einkünfte aus Lending (Überlassung der Kryptowährung an andere Nutzer für einen begrenzten Zeitraum gegen Vergütung; ähnlich einem Darlehen), Staking (Bereitstellung von Kryptowährungen zur Validierung von Netzwerktransaktionen und als Liquiditätsquelle für andere Nutzer gegen Vergütung) und den Gewinn aus durch sog. Airdrops (unentgeltliche Verteilung von Einheiten einer virtuellen Währung) erhaltenen Token.
III. Konsequenzen aus der steuerrechtlichen Einordnung
1. Höhe der Einkommensteuer auf Gewinne
Die Höhe der Steuer auf die Gewinne aus einer Krypto-Transaktion lässt sich nicht pauschal vorhersagen. Anders als bei Kapitalerträgen erfolgt kein Steuereinbehalt i.H.v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer durch die Bank. Auf den Gewinn, sofern er innerhalb der sog. „Spekulationsfrist“ erzielt wird, wird der individuelle Grenzsteuersatz angewendet. Dieser hängt wiederum von der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens ab. Die Bandbreite der Steuersätze reicht dabei von ca. 14% bei eher geringen bis 45% bei sehr hohen Einkünften. Anders als bei der Kapitalertragsteuer wird nicht automatisch Solidaritätszuschlag fällig. Ob der Solidaritätszuschlag ebenfalls entrichtet werden muss, hängt ebenfalls von der Gesamthöhe des zu versteuernden Einkommens ab.
2. Folge von Verstößen
Sollte ein Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen innerhalb der sog. Spekulationsfrist erfolgen, sind diese in der Steuererklärung anzugeben und generell – sofern dies nicht vorher schon der Fall gewesen ist – zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wird eine solche Angabe unterlassen oder aber auf Rückfrage nicht hinreichend konkretisiert, kann das Finanzamt nicht nur die Besteuerungsgrundlagen schätzen, es kann auch wegen einer Steuerstraftat ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen wegen Steuerhinterziehung einleiten. Ein solches Verfahren kann auch eingeleitet werden, wenn zwischen der Entdeckung der Gewinne durch das Finanzamt und der Erzielung derselben viele Jahre vergangen sind. Regelmäßig ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31.07. bzw. wenn der Steuerpflichtige steuerlich beraten wird bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Für die Jahre 2022 und 2023 gelten pandemiebedingt jedoch noch verlängerte Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen. Die Möglichkeiten der Finanzverwaltung an Informationen von den jeweiligen Krypto-Plattformen zu gelangen, sollten dabei nicht unterschätzt werden.
IV. Fazit
Da es sich bei Gewinnen aus Kryptowährungen und Token eben nicht steuerrechtlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, kommt die Kapitalertragsteuer mit ihrer grundsätzlich abgeltenden Wirkung nicht zum Tragen. Zudem wird in vielen Fällen – je nach Handelsplatz – keine automatische Berechnung des Veräußerungsgewinns erfolgen. Hier sind die Steuerpflichtigen in der Pflicht: Es gilt nicht nur die etwaigen Verluste oder Gewinne selbst zu ermitteln, wenn dies zuvor nicht der Fall war, so ist nunmehr verpflichtend eine Einkommensteuererklärung fristgerecht abzugeben. Verstöße hiergegen können mit einem Steuerstrafverfahren enden.
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