Lange Zeit wurden die steuerlichen Anforderungen an inkongruente Gewinnausschüttungen bei GmbHs in Rechtsprechung und Finanzverwaltung kontrovers diskutiert. Die Finanzverwaltung hatte sich 2013 zwar an die Rechtsprechung des BFH angenähert, wonach bei Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsabrede
diese auch für steuerliche Zwecke grundsätzlich anzuerkennen ist. Damit war zwar ein erster Schritt zu Rechtsklarheit und Rechtssicherheit getan, es blieben aber praktische Unsicherheiten insbesondere in Bezug auf die Qualifikation derartiger Gestaltungen als Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) bestehen. So wird ein Gestaltungsmissbrauch etwa in den Fällen angenommen, in denen für die gewählte disquotale Gewinnverteilungsabrede keine „wirtschaftlich vernünftigen außersteuerlichen Gründe“ vorgetragen werden können. Das Urteil des BFH vom 28.09.2021 (BFH VIII R 24/19, DStR 2022, 140, Vorinstanz FG Niedersachen, Urt. v. 04.07.2019 – 10 K 181/17, DStRE 2019, 1445) bringt nun weiter Licht ins Dunkel und sorgt in erfreulicher Weise für zunehmende Rechtsklarheit und -sicherheit, und dies auch noch auf steuerlich durchaus attraktive Art.
I. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Gewinnausschüttung
Die Gesellschafter einer GmbH können gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG bzw. nach Maßgabe entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag entscheiden, wie sie das in der Gesellschaft erwirtschaftete Ergebnis verwenden wollen. Neben der Thesaurierung, z.B. durch die Einbehaltung der Gewinne und Zuführung in die (allgemeinen) Gewinnrücklagen oder schlicht durch Vortrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung, also ins Folgejahr, können sie auch die Ausschüttung an die Gesellschafter wählen. Für letzteres bedarf es eines Gewinnverwendungsbeschlusses
der Gesellschafterversammlung mit satzungsgemäßer Mehrheit. Abzugrenzen von der Gewinnausschüttung (als einer Möglichkeit der Gewinnverwendung) ist die Gewinnverteilung, unter welcher der Verteilungsschlüssel zu verstehen ist, der bestimmt, wie der Gewinn unter den Gesellschaftern aufzuteilen ist. Das Gesetz sieht in § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG prinzipiell vor, dass die Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile erfolgt. Hält danach z.B. Gesellschafter A 45 v.H. der Geschäftsanteile, entfallen auf ihn 45 v.H. des ausgeschütteten Gewinns. § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG lässt aber ausdrücklich auch zu, dass der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab für die Gewinnverteilung festsetzt.
Der individuelle Anspruch
des Gesellschafters auf Gewinnauszahlung ergibt sich insoweit nicht unmittelbar aus seiner Mitgliedschaft (mitgliedschaftliches Gewinnstammrecht) und auch nicht bereits aus dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Vielmehr kann erst nach Ergehen des Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung dahin, dass der Gewinn ganz oder teilweise ausgeschüttet werden soll, der fällige Ausschüttungsanspruch des einzelnen Gesellschafters geltend gemacht werden (BGHZ 139, 299 (302 f.) = NJW 1998, 3646; ebenso etwa Kersting in Noack/Servatius/Haas (vormals Baumbach/Hueck), GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 29 Rn. 49 m.w.N.).
II. Inkongruente Gewinnausschüttung
Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gewinnverwendung sind vielseitig und die hierzu erforderlichen Entscheidungen finden auf mehreren Ebenen statt. Dadurch kann den individuellen – und zum Teil gegenläufigen – wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen der Gesellschafter Rechnung getragen werden.
Zu unterscheiden ist zwischen der grundsätzlichen Entscheidung über die Gewinnverwendung, also darüber, ob bzw. inwieweit der Gewinn der GmbH thesauriert oder ausgeschüttet werden soll (§ 29 Abs. 2 GmbHG), und der Entscheidung über die Gewinnverteilung, also ob der auszuschüttende Gewinn den Gesellschaftern gemäß ihren Geschäftsanteilen zusteht oder ob er anteilsabweichend verteilt wird (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Diese beiden Ebenen greifen aber durchaus auch ineinander, da auch so disponiert werden kann, dass der auf einen Gesellschafter anteilig entfallende Anteil am Gewinn ausgeschüttet und der auf den oder die anderen Gesellschafter entfallende Gewinn thesauriert wird.
Auf der ersten
Ebene der Gewinnverwendung kann also entschieden werden, dass nicht eine einheitliche Thesaurierung oder Ausschüttung des Gewinns vorgenommen werden soll, sondern dass der zu verwendende Gewinn zum Teil thesauriert und im Übrigen ausgeschüttet wird. Diese partielle Gewinnthesaurierung kann als inkongruente Gewinnverwendung bzw. -ausschüttung
erfolgen und dient der Innen- bzw. Selbstfinanzierung der Gesellschaft oder kann z.B. dazu verwendet werden, steuerliche Sondersituationen – z.B. Progressionseffekte – durch Ausschüttungen an Minderheitsgesellschafter und die bewusste Thesaurierung eines auf den Mehrheitsgesellschafter entfallenden Gewinnanteils zu berücksichtigen.
Gesellschaftsrechtlich zulässig ist die inkongruente Gewinnverwendung, da die Verteilungsregelung in § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG – wie die meisten Bestimmungen des GmbHG – dispositiv und einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH zugänglich ist. Eine Abweichung kann mittels verschiedener Instrumente umgesetzt werden. Einerseits kann der Gesellschaftsvertrag
gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG die inkongruente Gewinnverteilung ausdrücklich regeln. Der Gestaltungsfreiheit sind in dieser Hinsicht (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) keine Grenzen gesetzt (Mock in: Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt (MHLS), GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 29 Rn. 210; Kersting in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. 2022, § 29 Rn. 35 ff., 52 f.). Andererseits kann eine sog. Öffnungsklausel
im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Danach kann die Gesellschafterversammlung dazu ermächtigt werden, jährlich durch Mehrheitsentscheidung
eine abweichende Gewinnverteilung zu beschließen (Mock in MHLS, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 29 Rn. 217). Bei Neugründungen ist die Aufnahme solcher Regelungen in die Satzung stets empfehlenswert, während bei nachträglichen Satzungsänderungen eine Einzelfallprüfung unerlässlich ist.
Auf der zweiten
Ebene kann von dem Normalfall der Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile abgewichen werden, sog. inkongruente Gewinnverteilung, § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG. Danach kann beispielsweise einem Minderheitsgesellschafter ein höherer Anteil des Gewinns als ihm eigentlich zustehen würde, zugesprochen und ausgeschüttet werden, wenn dies nach den Bestimmungen der Satzung vorgesehen oder zumindest zulässig ist.
Schließlich kann auf einer dritten
Ebene auch eine lediglich zeitlich disquotale Gewinnausschüttung
erfolgen. Das meint den Fall, dass die zunächst nicht ausgeschütteten, also thesaurierten Gewinnanteile in eine personenbezogene
Gewinnrücklage eingestellt und zeitlich später an die solchermaßen „zeitlich vertrösteten“ Gesellschafter ausgeschüttet werden (sollen). Just einen solchen Fall hatte der BFH in seinem eingangs erwähnten Urteil vom 28.09.2021 (BFH VIII R 24/19, DStR 2022, 140, Vorinstanz FG Niedersachen, Urt. v. 04.07.2019 – 10 K 181/17, DStRE 2019, 1445) zu entscheiden und hat eine solche Beschlussfassung der Gesellschafter ausdrücklich – auch steuerlich – anerkannt.
III. Steuerliche Grundlagen zur Gewinnausschüttung
Die Besteuerung von Gewinnen einer GmbH erfolgt in zweifacher Hinsicht. Zum einen unterliegt der Gewinn der Gesellschaft als zu versteuerndes Einkommen bzw. als Gewerbeertrag der Körperschaft- bzw. der Gewerbesteuer, unabhängig davon, ob die Gewinne einer Ausschüttung zugeführt werden oder eine Thesaurierung stattfindet. Zum anderen sind die beschlossenen und vollzogenen Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter als Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S 1 EStG auf Gesellschafterebene zu versteuern.
Die ertragsteuerliche Beurteilung inkongruenter Gewinnausschüttungen hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert und wurde kontinuierlich präzisiert. Früher wurden von der Finanzverwaltung inkongruente Gewinnverwendungen nur steuerlich anerkannt, wenn gewichtige (außersteuerliche) Gründe diese rechtfertigten. Eine in diesem Sinne abweichende (inkongruente) Gewinnverteilung sollte danach nur zulässig sein, wenn der bevorzugte Gesellschafter eine „besondere Leistung“ i.S.d. Gesellschaftszwecks erbrachte (vgl. BMF, Schreiben vom 7.12.2000, IV A 2 – S2810 – 4/00, BStBl I 2001, 47) (z.B. unentgeltliche Tätigkeit als Geschäftsführer). Die Finanzverwaltung schloss sich 2013 im Wesentlichen der Rechtsprechung des BFH an (vgl. BFH v. 19.8.1999, I R 77/96, DStR 1999, 1849; BFH v. 27.5.2010, VIII B 146/08; BFH v. 28.6.2006, I R 97/05) und erkannte wie dieser die inkongruente Gewinnverwendung bei Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsregelung (s.o.) grundsätzlich an. Unklar blieb insoweit allerdings, wann die Grenze zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO überschritten wurde. Das BMF verneinte dies bei Vorliegen von wirtschaftlich vernünftigen außersteuerlichen Gründen für die inkongruente Gewinnausschüttung, die es in der Praxis daher stets möglichst fundiert zu begründen galt.
Vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund stellten sich regelmäßig noch zwei besondere Fragen: Erstens, ob die nicht ausgeschütteten Gewinnanteile, die in gesellschafterbezogene
Gewinnrücklagen eingestellt und nicht tatsächlich ausgeschüttet wurden, unter den Tatbestand des (fiktiven) Zuflusses von Kapitalerträgen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen. Zweitens: Wann in solchen Fällen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
gemäß § 42 AO anzunehmen bzw. zu befürchten ist.
IV. BFH-Urteil v. 28.09.2021 – VIII R 25/19: Kein Zufluss bei gespaltener Gewinnverwendung
Speziell zu diesen beiden letztgenannten Fragen hat sich der BFH im September 2021 (BFH VIII R 24/19, DStR 2022, 140, Vorinstanz FG Niedersachen, Urt. v. 04.07.2019 – 10 K 181/17, DStRE 2019, 1445) in für die Steuerpflichtigen erfreulicher Weise geäußert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht vom Zufluss von Kapitalerträgen bei gespaltener bzw. inkongruenter Gewinnverwendung auszugehen ist. Besonders begrüßenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das oberste deutsche Finanzgericht den zivilrechtlich wirksamen Gesellschafterbeschluss
über die Einstellung des nicht ausgeschütteten Gewinnanteils in eine gesellschafterbezogene
Gewinnrücklage steuerlich anerkennt und darin auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO
sieht. Letzteres sei ausgeschlossen, da der Zweck der nur partiellen Gewinnthesaurierung in der Innen- bzw. Selbstfinanzierung der GmbH liege und damit auf anzuerkennenden wirtschaftlichen Gründen beruhe.
Die Vorinstanz, das FG Niedersachsen, hatte es bei Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 EStG ausreichen lassen und einen (fiktiven) Zufluss angenommen, falls der Kläger, dessen personenbezogene Gewinnrücklagen Gegenstand des Verfahrens waren, im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung über die fraglichen Beträge verfügen konnte. Dies ergab sich nach dem FG Niedersachsen aus der Stellung des Klägers als Mehrheitsgesellschafter
der GmbH, aufgrund derer er die Auszahlung aus dem Rücklagenkonto jederzeit hätte herbeiführen können. Somit habe ihm ein konkreter, auszahlbarer Gewinnanspruch zugestanden, ohne
dass es eines erneuten Beschlusses
über eine Ausschüttung bedurfte. Darin sei eine zum Zufluss i.S.v. § 11 Abs. 1 EStG führende Verfügung über den Gewinnanteil zu sehen. Infolgedessen war das FG der Ansicht, dass dem Kläger bereits mit dem Beschluss über die Einstellung des auf ihn entfallenden Anteils am Gewinn der GmbH in sein persönliches Rücklagenkonto diese Gewinnanteile zugeflossen seien.
Der BFH hat dies jedoch anders gesehen und stellt ausdrücklich fest, dass darin noch kein Zufluss von Kapitalerträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gesehen werden könne, da der Gesellschafter noch keinen Gewinnanteil beziehe. Der BFH nimmt Bezug auf die gespaltenen (inkongruenten) Gewinnverwendungen und hält sie bei Einhaltung oben genannter zivilrechtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen
für zulässig:
Während die Minderheitsgesellschafter auf Grundlage des Beschlusses über die inkongruente Gewinnverwendung ihren Ausschüttungsanspruch bereits geltend machen können (für diese wurde gerade keine Einstellung in die persönliche Gewinnrücklage, sondern die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Gesellschafter beschlossen), ist für die spätere Ausschüttung der zunächst als personenbezogene Gewinnrücklagen eingestellten Gewinnanteile an den Mehrheitsgesellschafter ein weiterer Beschluss notwendig, um auch bei diesem von einem Gewinnausschüttungsanspruch und damit einem Zufluss von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG ausgehen zu können. Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter ist davon auszugehen, dass der Beschluss, den auf diesen entfallenden, anteiligen Gewinn im Eigenkapital der Gesellschaft in einer gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage zu thesaurieren, zur Folge hat, dass dieser insoweit keinen Gewinnanteil i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG bezieht. Es handele sich um eine „lediglich“ in zeitlicher Hinsicht inkongruente Gewinnausschüttung basierend auf einer zivilrechtlich wirksamen und in der Satzung der GmbH ausdrücklich vorgesehenen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
Anders als in den schon mehrfach vom BFH entschiedenen Fällen einer lediglich hinausgeschobenen Fälligkeitsbestimmung (Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung am Jahresende, Fälligkeit der Gewinnausschüttung z.B. am 30.04. des Folgejahres) kommt es auf eine Zuflussfiktion
oder eine Zuflussmöglichkeit
bei ausdrücklicher Einstellung des Gewinnanteils in eine personenbezogene Gewinnrücklage nicht an. Diese Würdigung widerspräche der steuerlich anzuerkennenden, zivilrechtlich wirksamen Beschlussfassung über die gespaltene bzw. inkongruente Gewinnverwendung. Dem Mehrheitsgesellschafter steht in Höhe des dem Rücklagenkonto zugewiesenen Betrages gerade (noch) kein konkreter, auszahlbarer und lediglich hinsichtlich seiner Fälligkeit hinausgeschobener Gewinnanspruch zu; ein solcher entsteht erst durch einen weiteren, auf Ausschüttung gerichteten Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Eine (noch nicht fällige) Gewinnauszahlungsforderung hat der Mehrheitsgesellschafter noch nicht erlangt, so dass es auf deren jederzeitige Realisierungsfähigkeit nicht ankommen kann.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es laut BFH trotz der Stellung als Mehrheitsgesellschafter auch nicht sicher, dass dieser die Ausschüttung der in seinem personenbezogenen Gewinnrücklagenkonto thesaurierten Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen vermag. Beispielsweise kann die Realisierung der Ausschüttung im Verlustfall unmöglich werden.
Bilanziell
verbleibt es daher beim Ausweis des anteilig auf den Mehrheitsgesellschafter entfallenden, in dessen personenbezogene (Gewinn-)Rücklage eingestellten Gewinnanteils als Eigenkapital (Gewinnrücklage); ein Ausweis als Fremdkapital (Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern) kommt hingegen nicht in Betracht.
In Konsequenz des Urteils empfiehlt es sich – bei Neugründung stets und bei bereits bestehenden GmbHs abhängig vom Einzelfall durch eine ad hoc zu beschließende Satzungsänderung – zumindest eine entsprechende Öffnungsklausel zur inkongruenten Gewinnausschüttung vorzusehen.