In der steuerlichen Beratungspraxis erfahren Stiftungen in jüngerer Vergangenheit erhöhte Aufmerksamkeit. Zurückzuführen ist dies u.a. auf die Erbschaftssteuerreform des Jahres 2016 und den damit einhergegangenen Änderungen bei der Besteuerung der Übertragung unternehmerischen Vermögens (auch Produktivvermögen genannt). Insbesondere hier eröffnen Stiftungen, bspw. im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbfolge, mannigfaltige Gestaltungsmöglichkeiten.
Die mit der Stiftungsgründung einhergehende dauerhafte Bindung
des gestifteten Kapitals ist dabei nicht notwendigerweise als zwingendes Übel zu betrachten. Vielmehr bietet es mitunter sogar Vorteile, die über die eingangs genannten Gestaltungsüberlegungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer hinausgehen. Denn durch die dauerhafte Verkapselung kann das in der Stiftung befindliche Vermögen langfristig erhalten, gebündelt und zweckgebunden verwendet werden. Der Verlust des Eigentums schirmt die einer Stiftung gewidmeten Vermögenswerte zudem vor Insolvenzgläubigern des Stifters ab und entzieht sie nach Ablauf entsprechender Fristigkeiten Pflichtteilsansprüchen.
Der Beitrag stellt überblicksartig ausgewählte Einsatzmöglichkeiten
von Stiftungen in der Strukturierung größerer Vermögen dar. Dabei wird der Fokus im Anschluss an die Darstellung der zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen zunächst auf dem Themenbereich „Asset Protection“
gelegt. Behandelt wird hierbei u.a., wie eine Stiftung zur Begrenzung haftungsrechtlicher Risiken und zur generationsübergreifenden Sicherung des Familienvermögens einzusetzen ist. Gesondert ins Blickfeld gerückt wird anschließend der Themenbereich der Wohnsitzverlagerung ins Ausland. Hierbei wird aufgezeigt, wie Stiftungen im Rahmen eines Wegzugs
eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ins Ausland unliebsamen steuerlichen Folgen entgegenwirken können. Abschließend werden Aspekte der Erbschaft und Schenkungsteuer
aufgegriffen und Möglichkeiten der steuerlichen Verschonung im Zusammenhang mit dem Übergang von Betriebsvermögen auf Nachfolger betrachtet.
I. Grundlagen zur Stiftung
Eine Stiftung ist eine selbstständige juristische Person, welche auf Basis eines Grundstockvermögens einem dauernden Zweck zu dienen bestimmt ist. Sie verfügt, im Vergleich zu einer GmbH, weder über Gesellschafter noch, im Vergleich zu einem Verein, über Mitglieder. Sie gehört sich sozusagen selbst – sie stellt ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen dar.
Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch von Todes wegen im Rahmen des sog. Stiftungsgeschäfts gegründet werden. In Abhängigkeit vom Stiftungszweck, und damit auch der verfolgten Gestaltungsüberlegungen, kann sie in verschiedenen Formen ausgestaltet werden. Als sog. Beteiligungsträgerstiftung
hält sie Anteile an einer operativ tätigen Kapitalgesellschaft, insbesondere GmbH oder AG. Als sog. Unternehmensträgerstiftung
betreibt sie demgegenüber selbst – wie ein Einzelunternehmer – ein Unternehmen. Daneben kann ihr Zweck auch in der Verfolgung kirchlicher, mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke bestehen. Sind solche Zwecke das ausschließliche Ziel des Wirkens der Stiftung, kann sie als gemeinnützige Stiftung umfangreiche steuerliche Vorteile und Steuerbefreiungen für sich in Anspruch nehmen. Ist demgegenüber die Unterstützung und Förderung der Familie des Stifters durch die aus dem Stiftungsvermögen erzielten Erträge das primäre Ziel der Stiftung, so wird von einer sog. Familienstiftung gesprochen, die ebenfalls verschiedene steuerliche Vorteile zu nutzen berechtigt ist.
Verwaltet wird das Vermögen einer Stiftung durch ihre Organe. Zwingend vorgeschrieben ist lediglich ein Vorstand
als eigentliches Vertretungsorgan der Stiftung, der die Geschäfte führt und die Stiftung im Rechtverkehr vertritt. Vorstand kann bspw. der Stifter sein, dessen Amtszeit an dessen Lebemszeit geknüpft werden kann.
Neben dem Vorstand können nach näherer Maßgabe der Stiftungssatzung weitere Gremien eingerichtet werden. In Betracht kommt z.B. ein Beirat
oder Stiftungsrat, der dem Stiftungsvorstand beratend zur Seite steht oder auf den zudem bestimmte Aufgaben übertragen werden können, wie die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verabschiedung des Haushaltsplanes oder ein Vorschlags- oder auch Entscheidungsrecht zur Verwendung der Stiftungsmittel.
Eine Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht
durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk sie ihren Sitz hat. Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist die Überwachung der Einhaltung der Stiftungssatzung, insbesondere des Werterhalts des Stiftungsvermögens und die zweckentsprechende Verwendung der erwirtschafteten Mittel. Bei der Stiftungsaufsicht sind hierzu jährlich eine Vermögensübersicht, die Jahresrechnungen nebst einem Tätigkeitsbericht einzureichen.
Im Inland ansässige Stiftungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht. Verfolgen Stiftungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 52 ff. AO sind sie allerdings nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Steuerpflicht befreit. Gleiches gilt für die Zwecke der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG). Ausgenommen hiervon ist allerdings die Unterhaltung eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes durch die Stiftung.
Da eine Stiftung sich selbst gehört und über keine Gesellschafter oder Mitglieder verfügt, die Zugriff auf das in ihr befindliche Vermögen ausüben könnten, bildet sie eine ideale Rechtsform, Vermögen dauerhaft zu bündeln und vor dem Zugriff Außenstehender zu schützen. Mit diesem Befund können zwei Zielrichtungen verfolgt werden:
Zum einen kann eine Stiftung einer Zersplitterung
des Vermögens vorbeugen. So wäre eine Atomisierung bspw. dann denkbar, wenn sich Anteile an einem Unternehmen im Zuge von Erbschaften oder Schenkungen zusehends auf mehr Köpfe innerhalb einer Familie verteilten. Gleiches würde gelten, wenn die Eigentumsrechte an Immobilien infolge von Erbschaften mehreren Familienmitgliedern zustünden. Verfolgen die Familienmitglieder gleichgerichtete Interessen, ist die Verteilung des Eigentums auf verschiedene Schultern unschädlich. Soll allerdings dem Risiko vorgebeugt werden, dass künftig Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern oder -stämmen entstehen, die negative Auswirkungen auf das langfristig der Familie zu dienen bestimmte Vermögen hätten, könnte in Erwägung gezogen werden, Unternehmensanteile oder Immobilien auf eine Familienstiftung
zu übertragen und darin dauerhaft zusammenzufassen. Alleinige Gesellschafterin des Unternehmens und Eigentümerin der Immobilien wäre in diesem Fall die Stiftung, die losgelöst von der Familie agiert oder agieren kann. Eigentumsrechte blieben so in einer Hand und die Handlungsfähigkeit, bspw. des Unternehmens, wäre gesichert. Einer Zerschlagung des Vermögensstamms würde dadurch vorgebeugt werden. Die Mitglieder der Familie könnten als Begünstigte der Stiftung (sog. Destinatäre) über jährliche Geldzuwendungen an den Gewinnen des Unternehmens und der Immobilie weiterhin partizipieren.
Zum anderen kann die Stiftung als Rechtskleid für Zwecke der Haftungsbegrenzung bzw. -abschottung
gewählt werden. So können Gläubiger des Stifters nicht auf das in der Stiftung befindliche Vermögen zugreifen. Denn der Stifter verliert durch die Widmung des Vermögens sein Eigentum und seine Verfügungshoheit an den übertragenen Vermögenswerten.
Zu beachten ist aber, dass die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung zwar den Haftungsdurchgriff unterbindet, satzungsmäßig verankerte Destinatärsrechte dagegen grundsätzlich weiterhin pfändbar wären. Für einen weitergehenden Haftungsschutz wäre es daher notwendig, auch diese von einer Pfändung
auszuschließen. Erforderlich wäre hierzu eine entsprechend lautende Satzungsklausel, nach der die Destinatärsrechte nicht einklagbar bzw. durchsetzbar sind. Denn ein nicht einklagbarer Anspruch kann auch nicht gepfändet werden, wodurch auch zukünftige Erträge des gestifteten Vermögens vor dem Haftungszugriff Dritter sicher wären, solange sie nicht an die Destinatäre ausgeschüttet worden sind.
Der durch die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung beabsichtigte Ausschluss etwaiger Durchgriffsmöglichkeiten der Gläubiger wird allerdings durch die Anfechtungsfristen
der Insolvenzordnung
(„InsO“) bzw. des Anfechtungsgesetzes
(„AnfG“) für unentgeltliche Verfügungen begrenzt. Wird Vermögen auf eine Stiftung übertragen, beträgt die Frist für die Anfechtung des Vermögenstransfers vier Jahre, da eine solche Vermögensübertragung – übrigens auch erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich (vgl. unten zu 4.) – als unentgeltliche Verfügung anzusehen ist. Tritt z.B. im dritten Jahr nach einer Stiftungsgründung und deren Ausstattung mit Vermögen der Fall ein, dass über das Vermögen des Stifters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, könnte ein Insolvenzverwalter eine zurückliegende Vermögensverschiebung zugunsten der Stiftung anfechten und Herausgabe der übertragenen Vermögenswerte zur Insolvenzmasse verlangen. Insofern ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig mit einer haftungsoptimalen Vermögenstrukturierung
auseinanderzusetzen, denn durch die Anfechtungsrechte nach der InsO bzw. dem AnfG besteht für einen gewissen Zeitraum das Haftungsrisiko fort.
Motiv für die Gründung einer Stiftung kann auch der Ausschluss bzw. die Minimierung etwaiger Pflichtteilsansprüche
im Erbfall sein. Denn Vermögen, welches der Stiftung gehört, ist dem Pflichtteilsrecht entzogen. Sollen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche in vollem Umfang ausgeschlossen werden, so bedarf es auch insoweit einer längerfristigen Planung. So wird auch jenes Vermögen in die Ermittlung des Pflichtteils (in Gestalt eines sog. Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Schenkungen nach § 2325 BGB) einbezogen, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, also dem Tod des Stifters, auf eine Stiftung übertragen wurde. Allerdings schmilzt der Betrag, mit dem das auf die Stiftung übertragene Vermögen bei der Pflichtteilsbemessung berücksichtigt wird, mit jedem vollen Jahr seit der Vermögensübertragung um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB). Mit Ablauf von zehn Jahren seit der Dotation der Stiftung sind Pflichtteilsansprüche dann vollständig abgeschmolzen und der Vermögenstransfer bleibt bei der Pflichtteilsbemessung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB).
III. Ertragsteuerliche Aspekte
Ist eine Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland
geplant, müssen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH oder AG) die sog. Wegzugsbesteuerung
nach dem Außensteuergesetz (AStG) im Blick haben. Denn § 6 Abs. 1 AStG fingiert bei Vorliegen einer sog. wesentlichen Beteiligung, welche ab einer Beteiligungsquote von mindestens 1,0 v.H., in der Praxis also regelmäßig vorliegt, die Veräußerung sämtlicher Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs. Die in den Gesellschaftsanteilen verankerten stillen Reserven werden infolgedessen aufgedeckt und der Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG unterworfen, (weiterführend zu § 6 AStG auch PNHR-Special Nr. 349), so als wären die Anteile veräußert worden, allerdings ohne dass ein Veräußerungserlös vereinnahmt wird („dry income“).
Sollen etwa frühzeitig Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf Kinder übertragen werden, wären diese insoweit ortsgebunden, als dass eine grundsätzlich auch nur vorübergehende Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland eine Wegzugsbesteuerung auslösen würde. Eine Stiftung kann diesbzgl. als Instrument zum Schutz vor einer unliebsamen Besteuerung bei künftigen Wohnsitzverlagerungen genutzt werden und die Übertragung der Anteile auf eine Familienstiftung ein geeignetes Mittel darstellen, die Kinder einerseits frühzeitig und auf Dauer an den Erträgen partizipieren zu lassen, ohne sie andererseits in ihrer internationalen Mobilität zu beschränken, die in der heutigen schnelllebigen und globalen Wirtschaft natürlich immer wichtiger wird.
Die Wegzugsbesteuerung wird hierbei vermieden, indem die Anteile in eine in Deutschland ansässige Stiftung eingebracht werden, die dann alleinige Gesellschafterin ist und vom Wegzug der Destinatäre nicht berührt würde. Während die Elterngeneration die Geschäfte der Stiftung als Vorstand leitet, profitieren die Kinder als Destinatäre mittelbar von den Erträgen aus der Unternehmensbeteiligung, ohne der Gefahr einer Wegzugsbesteuerung zu unterliegen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Organe der Stiftung selbst einen Wegzug anstreben. Geht damit die Aufgabe des Verwaltungssitzes im Inland oder die Verlagerung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland einher, droht gemäß § 12 KStG ebenfalls eine Gewinnrealisation, welche dem Entzug des Besteuerungsrechts durch die Abwanderung in einen anderen Staat entgegenwirken soll.
IV. Erbschaft- und schenksteuerliche Aspekte
Soll produktives Vermögen im Zuge einer vorweggenommenen Vermögensnachfolge auf die nächste Generation übertragen werden, stellt sich insbesondere bei sog. Großerwerben, bei denen das zu übertragendende Vermögen die Wertgrenze von EUR 26 Mio. überschreitet, die Frage nach etwaigen schenkungsteuerlichen Verschonungsmöglichkeiten. Denn das Problem besteht oft darin, dass zwar große Vermögenswerte in Form von Beteiligungen übertragen werden, jedoch kein liquides Vermögen vorhanden ist, aus welchem die Steuerschuld beglichen werden kann. So greift bei Großerwerben einerseits die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG nicht mehr, durch die bis zu 100 % des übertragenen Vermögens von der Schenkungsteuer befreit werden können. Andererseits werden auch regelmäßig die persönlichen Freibeträge von TEUR 400 je Kind nicht ausreichen, um die Steuerlast in erträglichen Grenzen zu halten. In einem solchen Fall müsste das geerbte Betriebsvermögen zur Zahlung der Steuer zwangsweise veräußert werden, was erkennbar keinen Sinn macht.
Aufgrund der Sozialgebundenheit von Unternehmen bestehen jedoch auch bei Großerwerben weitergehende Vergünstigungsmöglichkeiten, um den Bestand des Unternehmens zu schützen und insbesondere Arbeitsplätze zu sichern. Überschreitet ein Erwerb den Betrag von EUR 26 Mio. kann vom Erwerber gemäß § 28a ErbStG ein Antrag auf Erlass der Steuer gestellt werden. Dem Erlassantrag
wird stattgegeben, sofern der Erwerber nachweisen kann, dass die Steuer nicht aus seinem sog. verfügbaren Vermögen beglichen werden kann. Bei der Berechnung des verfügbares Vermögen wird nach § 28a Abs. 2 ErbStG bspw. vorhandenes eigenes Privatvermögen – z.B. Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien – miteinbezogen. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss der Steuerpflichtige somit einen Teil seines privaten Vermögens aufwenden, um zumindest einen Teil der entstandenen Steuerlast zu begleichen.
Da die Erlasswürdigkeit von dem Umfang des verfügbaren Vermögens abhängt, wäre zu überlegen, eine Familienstiftung zu errichten und diese als Erwerberin des produktiven Vermögens einzusetzen. Denn wird dieser im Rahmen des Stiftungsgeschäfts im Zuge der Erstdotation eine Beteiligung an einem Unternehmen übertragen, verfügt die Stiftung im Zuwendungszeitpunkt über kein weiteres Vermögen, welches für die Ermittlung eines verfügbaren Vermögens herangezogen werden könnte. Dem Erlassantrag wäre stattzugeben.
Zu berücksichtigen ist aber, dass jegliche Verschonungsregelungen, auch die des § 28a ErbStG, stets nur das sog. begünstigte (Unternehmens-)Vermögen von einer Besteuerung ausnehmen. Wird im Rahmen des Vermögensübergangs auch sog. nicht begünstigtes Vermögen übertragen, ist dies wiederum zu 50 % als verfügbares Vermögen zu werten. Als nicht begünstigtes Vermögen ist das sog. schädliche Verwaltungsvermögen anzusehen, etwa in einem Betriebsvermögen befindliche Immobilien, die in keinem Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Unternehmens stehen, oder Kunstsammlungen. Auf das nicht begünstigte Vermögen gewährt der Gesetzgeber auch keine Steuerbefreiung, weshalb im Vorfeld einer Schenkung stets zu prüfen ist, inwieweit das in einem Unternehmen befindliche Vermögen bis zum Übertragungszeitpunkt optimiert, d.h. um Verwaltungsvermögen in diesem Sinne bereinigt werden kann, um möglichst umfangreich von den bestehenden Steuerbefreiungen profitieren zu können.
Familienstiftungen unterliegen im Fortgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der sog. Erbersatzsteuer. Danach wird das Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre der sog. Erbschaftsteuer unterworfen. Dabei wird von Gesetzes wegen ein Erbgang auf zwei Kinder fingiert. Der exakt planbare Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bietet aber im Voraus wieder entsprechend die Möglichkeit, das Vermögen steueroptimal zu strukturieren und Vergünstigungen für produktives Vermögen in Anspruch zu nehmen sowie Liquidität für die Zahlung der Steuer anzusammeln.
V. Fazit und Ausblick
Ist es nicht möglich das Vermögen etwa einer Familie vor Errichtung der Stiftung so zu strukturieren, dass die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen von §§ 13a, 13b ErbStG zur Anwendung kommen können, etwa bei einer Immobiliengesellschaft mit immensem Grundstücksvermögen, so kommt als Lösung zur Minimierung der (Erbschaft-)Steuerlast die sog. Doppelstiftungslösung
in Betracht. Dabei wird sowohl eine gemeinnützige, 100-%-steuerbegünstigte Stiftung mit einer Familienstiftung kombiniert ins Leben gerufen.
In der Immobiliengesellschaft – egal ob in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH – werden vorab die Stimmrechte so verteilt, dass z.B. auf 10 % der Anteile 90 % der Stimmrechte entfallen und auf die verbleibenden 90 % der Anteile lediglich 10 % der Stimmrechte. In einer GmbH lässt sich dies durch Begründung sog. Mehrstimmrechtsanteile
und Minderstimmrechtsanteile
vergleichsweise einfach bewerkstelligen; im Rahmen der im GmbH-Recht geltenden Satzungsfreiheit ist dieser Weg rechtssicher begehbar. In der Rechtsform der AG ist der Weg indessen verbaut, weil das AktG Mehrstimmrechtsaktien schon seit 1998 strikt verbietet (§ 12 Abs. 2 AktG). In der Aktiengesellschaft kann lediglich über sog. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgegangen werden. Maximal die Hälfte des Grundkapitals und damit der Aktien der Gesellschaft können als stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgestaltet werden, die andere Hälfte des Grundkapitals hingegen muss aus Stammaktien mit Stimmrecht bestehen.
Zur Vermögens- bzw. Unternehmensnachfolge werden dann die Minderstimmrechtsanteile bzw. die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht entweder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag oder bereits zu Lebzeiten des Stifters in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht und sind damit für die Familie des Stifters „verloren“, allerdings verbleiben die Mehrstimmrechtsanteile/Stammaktien im Kreise der Familie bzw. werden in eine Familienstiftung eingebracht, über die dann (als Beteiligungsträgerstiftung) die Geschicke der Gesellschaft aufgrund der Stimmrechtsmehrheit dauerhaft nach den Vorstellungen der Familie gelenkt werden können.
Auf diese Weise wird der Einfluss der Familie/Familienstiftung auf das Unternehmen/die Gesellschaft auf Dauer gesichert, ohne dass es zur Zahlung horrender Erbschaftsteuern kommt, weil etwa im o.g. Beispiel nur 10 % des Unternehmenswerts der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterworfen werden, während die 90 % Minderstimmrechtsanteile, die in die gemeinnützige Stiftung übertragen werden, vollständig von der Erbschaftsteuer, weil künftig alleine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienlich, befreit.
Selbstverständlich kann die Ausgestaltung der Minder- und Mehrstimmrechtsanteile ganz den individuellen Bedürfnissen der betreffenden Familie bzw. des betreffenden Unternehmens angepasst erfolgen. Die Versorgung der Familie ist etwa über Geschäftsführergehälter oder/und Tantieme-Zusagen sicherzustellen, über die satzungsgemäß die Gesellschafterversammlung mit Mehrheit zu befinden hat, und diese Mehrheit steht auf Dauer der Familie zu, die dann obwohl lediglich (im o.g. Beispiel) zu 10 % am Vermögen beteiligt doch erheblich mehr von der Ertragskraft der Gesellschaft profitieren kann.
Ist Gegenstand der Doppelstiftungslösung insbesondere Immobilienvermögen, sollten im Vorfeld notwendigerweise die grunderwerbsteuerlichen Folgen
der Stiftungsdotation geprüft werden. Denn die Übertragung von Grundvermögen stellt einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand dar, auch bei einer Stiftung als Erwerberin. Etwaige Steuerbefreiungen, z.B. nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Grundstückserwerbe, die unter das ErbStG fallen, sei es als Stiftungszuwendung von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, sei es aufgrund des Stiftungsgeschäfts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), können aber dazu führen, dass final dennoch keine Grunderwerbsteuer erhoben wird.