I. Einleitung
Erneuerbare Energien sind up to date. Die Energieerzeugung aus Wind, Wasser und Sonne ist nicht nur eine Angelegenheit großer Konzerne, sondern kann auch von Privatpersonen betrieben werden. Dies gilt insbesondere für die Solarenergie, was auch äußerlich unschwer an der veränderten Dachlandschaft in Deutschland und der Welt zu erkennen ist. Privatpersonen als Kraftwerksbetreiber? Ja, das geht und kann sogar attraktive steuerliche Vorteile bieten.
II. Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Wer eine Solaranlage errichtet und betreibt, erzielt mit der Stromerzeugung steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, durch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag im Vorfeld der Investitionen Steuern zu sparen. Der gesetzliche Hintergrund des Investitionsabzugsbetrags sei vereinfacht wie folgt erklärt:
Die Regelung findet sich in § 7g EStG, der mit Wirkung ab 2020 neu gefasst wurde und erweiterte Möglichkeiten bietet. Im Prinzip handelt es sich dabei ursprünglich um eine Regelung für Sonderabschreibungen für kleinere Betriebe. Ein immer noch bestehender Teil dieser Vorschrift ist, dass unabhängig von der normalen Abschreibung (AfA) im Anschaffungsjahr 20 % als Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Eine Photovoltaikanlage wird normalerweise über den langen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben. Das bedeutet eine AfA von 5 % p.a. Nach der Sonderabschreibungsregel des § 7g Abs. 5 EStG können 20 % im Anschaffungsjahr sozusagen vorab bereits als AfA abgezogen werden.
Deutlich attraktiver ist allerdings der in § 7g Abs. 1 EStG geregelte Investitionsabzugsbetrag, verkürzt IAB genannt, der rechtstechnisch als eine vorgezogene Sonderabschreibung ausgestaltet ist. Dieser IAB kann nur vor der eigentlichen Anschaffung in Ansatz gebracht werden. Der IAB ermöglicht einen steuerlichen Verlust von 50 % (40% bis 2019) der voraussichtlichen Anschaffungskosten bis maximal 200.000 €. Der IAB kann dabei bis zu 3 Jahre vor der eigentlichen Investition geltend gemacht werden.
Die steuerlichen Vorteile werden mit einem Beispiel anschaulicher:
Wir nehmen an, dass Liselotte Volt bereit ist, 300.000 € in eine Solaranlage auf dem Gipfelplateau des nahegelegenen Weinbergs zu investieren. Die Anschaffung soll in 2021 vollzogen werden. Nach den normalen steuerlichen Regeln kann Liselotte Volt jedes Jahr 15.000 € Abschreibungen geltend machen und damit die Erträge aus der Stromerzeugung mindern. Macht sie die Sonderabschreibung von 20% geltend, kann sie im Jahre 2021 60.000 € Abschreibungen geltend machen, die voraussichtlich auch zu einem Verlust führen. Macht sie dagegen bereits vorher, nämlich im Jahre 2020 den IAB geltend, kann sie bis zu 150.000 € als IAB und somit als Verlust mit ihren anderen steuerlichen Einkünften aus 2020 verrechnen. Leidet Liselotte Volt unter dem Höchststeuersatz, kann sie also annähernd 75.000 € Steuerersparnis bereits im Veranlagungsjahr 2020 erzielen.
Natürlich werden weder durch die Sonderabschreibung noch durch den IAB virtuelle Verluste erzeugt, sondern nur eine andere Verteilung des Gesamt-AfA-Volumens. Die in unserem Beispiel genannten 300.000 € erhöhen sich nicht. Die Inanspruchnahme des IAB führt vielmehr dazu, dass in späteren Jahren entsprechend weniger Abschreibungen angesetzt werden können. Gleichwohl ist der Effekt erheblich und kann auch vor dem Hintergrund einer individuellen Lebenssituation mit später niedrigeren Einkünften noch attraktiver werden.
So wunderbar einfach und motivationsfördernd diese Vorschrift ist, bedarf sie doch einer großen Sorgfalt. Zunächst ist zu beachten, dass bei einem bestehenden Betrieb der Gewinn im Jahr der Geltendmachung des IAB nicht größer als 200.000 € sein (ohne IAB) und der IAB maximal 200.000 € betragen darf. Gerade diese einengenden Vorgaben machen die Photovoltaikanlagen für Privatpersonen interessant, weil mit jeder neuen Photovoltaikanlage ein eigener kleiner Gewerbebetrieb begründet werden kann.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Geltendmachung des IAB die spätere tatsächliche Investition innerhalb von drei Jahren erforderlich macht. Wer also seine Einkommensteuer 2020 mindern möchte, muss die Photovoltaikanlage spätestens bis zum 31.12.2023 angeschafft haben. Gelingt dies nicht, wird der IAB rückwirkend wieder aufgehoben, die Steuerersparnis also rückgängig gemacht und obendrein mit 6% p.a. verzinst. Die Anforderungen an die geltend gemachte Investition im Abzugsjahr sind relativ gering: es reicht die Angabe, dass man eine Photovoltaikanlage anschaffen will mit einer voraussichtlichen Investitionssumme.
Nicht jeder möchte als Privatperson Kraftwerksbetreiber sein. Verwendet werden könnte hierfür auch eine GmbH & Co. KG oder auch eine einfache GbR, insbesondere dann, wenn sich mehrere Personen zusammenschließen möchten. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Gesellschafter (Mitunternehmer) den IAB geltend machen kann, sondern nur die Gesellschaft. Dies hat aber zur Folge, dass eine GmbH & Co. KG, die in 2021 gegründet wird, um in 2021 eine Solaranlage zu errichten, nicht einen IAB in 2020 geltend machen kann. Denn im Jahr 2020 war die Gesellschaft noch gar nicht existent, es sei denn, die KG ist aus einer bereits existierenden GbR hervorgegangen. Auch gilt der Höchstbetrag von 200.000 € nicht je Gesellschafter, sondern für die Gesellschaft. Grundsätzlich kann ein IAB nur von dem Unternehmen geltend gemacht werden, dass den Antrag gestellt hat. Der IAB kann nicht auf andere Unternehmen desselben Gesellschafters oder von Unternehmen auf den Gesellschafter persönlich übertragen werden.
Eine weitere frühere Besonderheit des IAB wurde ab 2020 geändert. Bis 2019 musste derjenige, der den IAB geltend macht, die Investitionen eigenbetrieblich nutzen. Ab 2020 ist auch die Vermietung begünstigt. Demzufolge wäre auch die Errichtung einer Photovoltaikanlage begünstigt, wenn sie anschließend nicht zur eigenbetrieblichen Energieerzeugung genutzt, sondern an jemanden Dritten als Kraftwerksbetreiber verpachtet wird.
III. Erbschaftsteuer
In Deutschland wächst der Wohlstand mit der Folge, dass immer mehr Vermögensübertragungen aufgrund von Tod oder Schenkung erbschaftsteuerbelastet werden. Seit einigen Jahren hat der Gesetzgeber die Übertragung von Betrieben begünstigt. Unter bestimmten – teilweise sehr genauen – Voraussetzungen können unter der Maßgabe der Betriebsfortführung 85 % oder sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei gestellt werden. Bei dem 85-prozentigen Verschonungsabschlag, wie es im Amtsdeutsch heißt, lautet eine der Voraussetzungen, dass in den 5 Jahren nach schenkweiser Übertragung oder Todesfall grundsätzlich 400 % der Lohnsummen anfallen müssen wie zum Zeitpunkt der Übertragung. Wird zum Beispiel ein Betrieb mit einer Ausgangslohnsumme von 400.000 € p. a. an einen Sohn zum 31.12.2021 verschenkt, muss der Sohn als Nachfolger in der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2026 eine Gesamtlohnsumme von 1.600.000 € erreichen.
Kleine Betriebe werden günstiger behandelt. Betriebe mit weniger als 15 Mitarbeitern müssen nur 300 % der Ausgangslohnsumme erreichen, Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern nur 250 % der Ausgangslohnsumme und Betriebe mit weniger als 5 Mitarbeitern sind gänzlich davon befreit eine Lohnsumme nachweisen zu müssen; es genügt die Fortführung des Betriebs.
Jetzt kommt die Photovoltaikanlage ins Spiel. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bedarf üblicherweise keiner angestellten Personen. Die Anlage läuft schlicht und einfach auch ohne menschliche Einwirkung und bedarf nur hin und wieder eines technischen Supports. Wie eingangs bereits festgestellt, erzielt man mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gewerbliche Einkünfte und damit handelt es sich auch um einen Gewerbebetrieb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes.
Das Steuersparmodell sieht in vereinfachter Form ausgedrückt wie folgt aus:
Otto Ohm ist vermögend und möchte 1 Mio. € an seine Lieblingsnichte Maria verschenken. Das würde eine Schenkungsteuer in Höhe von ca. 300.000 € verursachen und Otto Ohm hat auch ein ungutes Gefühl, dass Maria an den falschen Mann gerät und das Geld einfach so ausgibt. Er bekommt aber die zündende Idee, eine Photovoltaikanlage zu errichten, mit einer Investition in Höhe von besagter 1 Mio. €. Diese verschenkt er an Maria. Hält Maria fünf Jahre durch, sind nur 150.000 € steuerpflichtig mit einer Steuerlast von ca. 30.000 €. Hängt Maria noch zwei Jahre dran, ist die Übertragung gänzlich steuerfrei. Maria muss allerdings beachten, dass sie diese sogenannte Optionsverschonung bereits bei der Schenkungsteuererklärung geltend macht.
Wichtig ist der Hinweis, dass im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag eine Errichtung und anschließende Verpachtung der Anlage als sogenanntes Verwaltungsvermögen nicht begünstigt wäre. Maria muss also Kraftwerksbetreiberin bleiben.
IV. Progressionsvorteile bei Familien
Die vorstehend beschriebene schenkungsteuerbegünstigte Gestaltung kann bei Familien mit der Nutzung einkommensteuerlicher Vorteile einhergehen. Durch die Übertragung auf die Kinder können sich insgesamt betrachtet geringere Ertragsteuern ergeben, wenn die Kinder im Gegensatz zu den schenkenden Eltern geringes sonstiges Einkommen haben, sodass Progressionsvorteile entstehen. Wenn eine solche Photovoltaikanlage zuvor beim Schenker noch die Steuerbegünstigung des IAB durchlaufen hat, hat die Familie alles richtiggemacht.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage dient nicht nur der Umwelt und dem guten Gewissen, sondern kann neben dem Strom auch handfeste steuerliche Vorteile erzeugen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.