I. Einleitung
Influencer sind in den letzten Jahren immer weiter in den Fokus der Finanzbehörden gerückt und werden zunehmend genauer geprüft. Da es sich bei dieser Berufsgruppe im Vergleich zu anderen Berufen um ein relativ neues Betätigungsfeld handelt, besteht jedoch in vielerlei Hinsicht Ungewissheit über die steuerrechtliche Bewertung der mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Sachverhalte, was zunehmend zu Konflikten führt. Eine vorherige Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten ist insbesondere deshalb empfehlenswert, weil ihre (auch unbewusste) Verletzung zu hohen Nach- und Zinszahlungen sowie zur Verwirklichung von Steuerstraftaten führen kann. Schon der erste verdiente Euro kann steuerrechtlich zur Eröffnung eines Gewerbebetriebs führen.
II. Einkommensteuer
1. Überblick
Auf die Erträge des Influencers fällt in erster Linie die Einkommensteuer an. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer ist das zu versteuernde Einkommen. Vereinfacht gesagt handelt es sich hierbei um den Betrag, um den die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Für die Einkommensteuer gilt zum aktuellen Zeitpunkt ein Freibetrag von 10.908 Euro. Die Steuerpflicht entsteht somit erst, wenn die Einnahmen diesen Freibetrag überschreiten, was zumindest dann schnell der Fall sein kann, wenn noch andere Einkünfte, etwa aus einem danebenstehenden Angestelltenverhältnis, existieren.
2. Art der Einkünfte
Die Zuordnung der Einkünfte aus der Betätigung als Influencer kann unter Umständen schwierig sein. In erster Linie dürfte eine Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit vorzunehmen sein. Unter Umständen kommt jedoch auch eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder den sonstigen Einkünften in Betracht. Die Kategorisierung der Einkünfte ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das Gesetz an die unterschiedlichen Einkunftsarten verschiedene Rechtsfolgen knüpft. So führt zum Beispiel das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit zwangsweise zur Verpflichtung der Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle werden die Einkünfte des Influencers solche aus Gewerbebetrieb sein. Voraussetzung hierfür ist eine selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Der Gewinn aus dieser Betätigung ist durch den Steuerpflichtigen durch Bilanzierung oder unter Umständen durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen dagegen vor allem bei künstlerischer, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit vor. Bei der Beantwortung der Frage danach, ab wann eine Tätigkeit als künstlerisch zu betiteln ist, kommt es in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, da ein allgemeingültiger Kunstbegriff nicht existiert. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs setzt eine künstlerische Tätigkeit aber in jedem Fall eine eigenschöpferische Leistung voraus. Hieran fehlt es im Zusammenhang mit Werbeeinnahmen vor allem dann, wenn sich der Influencer an spezifische Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder nicht genügend Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt. Gleiches gilt, wenn der Influencer seine bloße Bekanntheit zur Werbung für Produkte einsetzt, da die bloße Darstellung seiner eigenen Persönlichkeit nicht als eigenschöpferische Leistung anzusehen ist.
Auch besteht die Möglichkeit, dass der Influencer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte erzielt. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen regelmäßig bei den Einnahmen eines Angestellten vor. In der jüngeren Vergangenheit sind einige Unternehmen dazu übergegangen, Influencer fest anzustellen und für sich Werbung betreiben zu lassen. Für die Abgrenzung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es dabei entscheidend auf den Umfang der Weisungsgebundenheit des Influencers an. Bei Bestehen eines Angestelltenverhältnisses ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Die Annahme unselbständiger Einkünfte dürfte jedoch auch in Zukunft eine seltene Ausnahme bleiben.
3. Betriebseinnahmen
Die möglichen Einnahmequellen eines Influencers sind zahlreich. Diese hängen vor allem davon ab, in welchem Bereich der Darstellung sich dieser bewegt und welche Medien er zu seiner Vermarktung nutzt. Dabei kommt es nicht allein auf Geldzuwendungen an, auch Sachzuwendungen können steuerpflichtiges Einkommen darstellen.
Eine der größten Einnahmequellen im Zusammenhang mit Geldzuwendungen stellt die Bezahlung für Werbung dar, die der Influencer von einem beworbenen Unternehmen erhält. Darüber hinaus bieten einige Plattformen für ihre Nutzer die Möglichkeit, einen bestimmten Influencer durch die Zahlung eines einmaligen oder monatlich wiederkehrenden Betrags zu abonnieren und hieraus gewisse Vorteile zu erhalten. Einen Teil dieses Betrags behält dabei typischerweise der Plattformanbieter ein, der Rest wird an den Influencer ausgekehrt. Daneben besteht vor allem bei Streaming-Plattformen die Möglichkeit, dass dem Influencer von seinen Zuschauern Geld in Form von „Spenden“ zugewendet werden kann. Anders als es der Name vermuten lässt, handelt es sich auch bei dieser Art der Zahlung um einkommensteuerlich zu berücksichtigende Einnahmen.
Zu den Sachzuwendungen zählen alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Hierunter fallen insbesondere Gratisprodukte wie kostenlose Hotelübernachtungen und Werbegeschenke. Auch solche Zuwendungen wirken sich einnahmeerhöhend aus und sind deshalb gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Ferner fallen auch solche Zuwendungen darunter, die dem Influencer von einem Unternehmen ohne eine Gegenleistungspflicht gewährt werden. Da sich die Unternehmen trotz der fehlenden Verpflichtung erhoffen, dass das Produkt beworben wird, handelt es sich um eine Betriebseinnahme, weil der Influencer das Produkt gerade in Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Die Sachzuwendungen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert – also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre – anzusetzen.
4. Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben zählen dem Grunde nach alle Aufwendungen, die dem Influencer für das Betreiben seiner Tätigkeit anfallen. Das können zum Beispiel Kosten für den Erwerb verschiedener technischer Hilfsmittel wie Smartphones, Kameras oder Ähnlichem sein, die für die Erstellung der Social-Media Beiträge verwendet werden. Unter Umständen können hierunter auch Utensilien oder Dekoartikel fallen, die der Influencer im Zusammenhang mit dem Beitrag beschafft. In diesen Fällen kann sich eine Dokumentation anbieten, die eine Aufschlüsselung der betrieblichen und privaten Nutzung dieser Gegenstände wiedergibt. Zu differenzieren ist bei Bekleidung, die nur unter strengen Voraussetzungen als Betriebsausgabe angesetzt werden kann. Unter die Betriebsausgaben fallen ferner die Kosten für die Aktivierung und das Betreiben einer eigenen Website sowie für den Erwerb einer Domain.
5. Betriebsstätten
Die Tätigkeit des Influencers ist ortsunabhängig. Vor allem bei Influencern, die sich regelmäßig oder über längere Zeitabschnitte im Ausland aufhalten und von dort aus ihre Tätigkeit ausüben, ist Vorsicht geboten. Unter gewissen Voraussetzungen kann hierdurch eine Betriebsstätte im Ausland begründet werden. Das kann die unangenehme Folge mit sich bringen, dass neben der deutschen Steuerpflicht eine weitere Steuerpflicht nach ausländischem Recht begründet wird.
III. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuerpflicht knüpft an das Vorliegen eines Gewerbebetriebs an. Ein Gewerbebetrieb liegt im Wesentlichen vor, wenn einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG nachgegangen wird, was bei den meisten Influencern der Fall sein dürfte. Die Voraussetzungen decken sich vollständig mit denen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Aus diesem Grund ist auch hier eine Abgrenzung des Betreibens eines Gewerbes zu den übrigen, insbesondere den künstlerischen Tätigkeiten, von entscheidender Bedeutung. Außerdem entsteht mit dem Betreiben eines Gewerbes die Pflicht, dieses bei dem zuständigen Gewerbeamt anzumelden und den Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit an das Finanzamt zu übermitteln.
Der Gewerbesteuer unterliegt der sogenannte Gewerbeertrag, der auf der Grundlage der gewerblichen Einkünfte unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt wird. Der Freibetrag liegt im Gewerbesteuerrecht jedoch deutlich über dem einkommensteuerrechtlichen. Erst wenn der Gewerbeertrag die Grenze von 24.500 Euro überschreitet, entsteht die Steuerpflicht. Die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist dann ebenfalls erforderlich.
Neben dem Bescheid über Einkommensteuer wird infolge des Bestehens eines Gewerbebetriebs auch ein Bescheid über die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags erlassen, auf dessen Grundlage anschließend die jeweilige Gemeinde die Gewerbesteuer erhebt. Die Höhe der Gewerbesteuer variiert je nach Gemeinde, in der das Gewerbe betrieben wird, da diese die Hebesätze unterschiedlich festlegen können. Die Gewerbesteuer kann jedoch zu weiten Teilen auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
IV. Fazit
Die ertragssteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Influencers weist einige Probleme auf und bringt typischerweise eine Reihe von steuerlichen Pflichten mit sich. Dies liegt nicht zuletzt an der erst relativ kurzen Existenz dieses Berufsfeldes und der großen Spannweite der möglichen Betätigungen. Dementsprechend ist in diesem Bereich bislang wenig Rechtsprechung vorhanden, auf die bei der steuerlichen Beurteilung eines Sachverhalts zurückgegriffen werden könnte. Da die Tätigkeit jedoch immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden gerückt ist, ist davon auszugehen, dass sich dies in naher Zukunft ändern wird. Sobald mit dem Hobby „Social Media“ Einnahmen erzielt werden, darf das Thema Steuern jedenfalls nicht mehr aus dem Blickfeld geraten.