I. Ausgangslage
Sie sind Geschäftsführer der Komponisten-GmbH, deren Gesellschafter zufällig die wohlklingenden Namen Joseph Haydn, Richard Wagner und Johannes Brahms tragen. Alle Gesellschafter halten jeweils 1/3 der GmbH-Geschäftsanteile.
Als Geschäftsführer halten Sie eine dringende Gesellschafterversammlung für erforderlich. Die Einberufung einer Präsenz-Gesellschafterversammlung ist aber momentan wegen der Corona bedingten Versammlungs- und Kontaktverbote unzulässig. Außerdem ist der Gesellschafter Haydn lungenkrank, so dass auch ohnehin zu dessen Schutz kaum eine Präsenz-Gesellschafterversammlung möglich gewesen wäre.
Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG kann ein Beschluss der Gesellschafter auch außerhalb einer Präsenz-Gesellschafterversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich sämtliche Gesellschafter damit einverstanden erklären.
Der Gesellschafter Haydn ist zurzeit wegen seiner Lungenkrankheit in einem Sanatorium und nicht in der Lage, entsprechende Erklärungen abzugeben.
II. Rechtslage
Viele Gesellschaften werden in den Zeiten der Corona bedingten Versammlungs- und Kontaktverbote Schwierigkeiten haben, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten. Um die Gesellschaften dennoch handlungsfähig zu erhalten, hat der Gesetzgeber das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) erlassen.
Das COVMG enthält in § 2 eine zeitlich begrenzte Ausnahme zu § 48 Abs. 2 GmbHG. Beschlüsse einer GmbH können demnach auch dann in Textform (also z.B. per E-Mail) oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen als Umlaufbeschluss gefasst werden, wenn kein Einverständnis sämtlicher Gesellschafter für den Verzicht auf eine Präsenz-Gesellschafterversammlung vorliegt.
Andere Formen der virtuellen Beschlussfassung, z.B. in Form von Telefon- oder Videokonferenzen, werden nun aber nicht allein aufgrund von § 2 COVMG zulässig. Derartige Beschlussfassungen können bei einer GmbH weiterhin nur dann erfolgen, wenn sie aufgrund einer ausdrücklichen Satzungsermächtigung zugelassen worden sind.
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 2 COVMG nicht nur die nach § 48 Abs. 2 GmbHG erforderliche Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren entbehrlich macht, sondern darüber hinaus auch einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt aller Gesellschafter, sofern dieser in der Satzung der GmbH vereinbart worden ist. Der Gesetzeszweck würde auch kaum zu erreichen sein, wenn aufgrund strengerer Satzungsregelungen zurzeit Gesellschafterversammlungen nur als Präsenzsitzungen abgehalten werden könnten. Nach wohl herrschender Meinung muss aber zumindest die Mehrheit aller Gesellschafter dieser Form der Beschlussfassung zustimmen, da § 2 COVMG nur das Einstimmigkeitserfordernis außer Kraft setzt. Ein Mehrheitsbeschluss, der sich mit der Beschlussfassung in Text- oder Schriftform einverstanden erklärt, ist natürlich vor allem dann erforderlich, wenn die Satzung der GmbH eine solche Form der Beschlussfassung von einem zustimmenden Mehrheitsbeschluss abhängig macht. § 2 COVMG soll nur das Einstimmigkeitserfordernis durchbrechen.
Die Erleichterungsvorschrift des § 2 COVMG kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn sich das Präsenzerfordernis für eine GmbH-Gesellschafterversammlung aus dem Gesetz ergibt (z.B. bei Beschlüssen zur Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach dem UmwG).
Demgegenüber kann allerdings auch bei satzungsändernden Beschlüssen, die notariell zu beurkunden sind, von den Erleichterungen des § 2 COVMG Gebrauch gemacht werden. Dann muss aber dem Notar nachgewiesen werden, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur Stimmabgabe aufgefordert wurden. Außerdem muss wohl in diesem Fall mit notariell beglaubigten Abstimmungserklärungen nachgewiesen werden, dass die qualifizierte Mehrheit der Gesellschafter für die Satzungsänderung gestimmt hat.
§ 2 COVMG war als Ausnahmevorschrift zu § 48 Abs. 2 GmbHG zunächst nur bis zum 31.12.2020 befristet. Inzwischen wurde aber die zeitliche Befristung dieser in § 2 COVMG enthaltenen Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2021 verlängert.
§ 2 COVMG macht den Verzicht auf die Zustimmung aller Gesellschafter zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Form von Umlaufbeschlüssen bis zum 31.12.2021 auch nicht von weiteren Pandemie-bedingten Voraussetzungen abhängig. § 2 COVMG gilt also bis zum 31.12.2021 beispielsweise auch für den Fall, dass die Inzidenzwerte auf 0 fallen.
In § 2 COVMG finden sich keine speziellen Hinweise, wie eine Beschlussfassung in Text- oder Schriftform durchgeführt werden muss. Für die Einleitung der Abstimmung sowie für die Fristsetzung und die Formulierung des Beschlussgegenstandes gelten deshalb grundsätzlich die hierfür auch im Übrigen von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Voraussetzungen. Ausnahmsweise muss allerdings bei der Einleitung einer solchen Beschlussfassung in Text- oder Schriftform ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 2 COVMG diese Form der Beschlussfassung auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter wirksam ist. Für die Abstimmung ist eine ausreichend lange Frist zu setzen. Eine Abstimmungsfrist von 2 Wochen dürfte im Regelfall ausreichend sein.
Ein Gesellschafterbeschluss, der mit den Erleichterungen von § 2 COVMG in Text- oder Schriftform gefasst werden soll, wird wirksam, wenn eine ausreichende Anzahl der Stimmen bis zum Ablauf der gesetzten Abstimmfrist beim Abstimmungsleiter eingegangen ist. Eine gesonderte Beschlussfeststellung bedarf es wohl für eine nach § 2 COVMG in Text- oder Schriftform durchgeführte Beschlussfassung nicht. Das Abstimmungsergebnis ist anschließend allen Gesellschaftern mitzuteilen. Mit dem Zugang dieser Mitteilung laufen dann etwaige Anfechtungsfristen.
§ 2 COVMG regelt Pandemie-bedingte Ausnahmeregelungen für die Gesellschafterversammlung einer GmbH. An anderer Stelle regelt das COVMG auch Ausnahmeregelungen für Versammlungen anderer Gesellschaftsformen. Diese Ausnahmeregelungen sind aber nicht deckungsgleich mit den für die GmbH geltenden Regelungen in § 2 COVMG.
Zum COVMG gibt es praktisch noch keine Rechtsprechung. Deshalb ist für die Lesarten und Interpretationen zum COVMG noch eine Rechtsfortbildung zu erwarten.
III. Unser Tipp
1. Beachten Sie, dass für die Einberufung und Durchführung von GmbH-Gesellschafterversammlungen gemäß § 2 COVMG Sonderregelungen gelten, die hilfreich sein können.
2. Für andere Gesellschaftsformen enthält das COVMG an anderer Stelle Ausnahmeregelungen, die aber nicht deckungsgleich mit § 2 COVMG sind.
3. Momentan sind die Ausnahmevorschriften des COVMG bis zum 31.12.2021 befristet.
4. Die Erleichterungen von § 2 COVMG beschränken sich im Wesentlichen auf die Durchbrechung des Einstimmigkeitserfordernisses von § 48 Abs. 2 GmbHG. Eine mehrheitliche Zustimmung zur Durchführung der Beschlussfassung in Text- oder Schriftform wird dennoch erforderlich bleiben.
5. Wenn gemäß § 2 COVMG eine Beschlussfassung in Text- oder Schriftform eingeleitet wird, so muss gleichzeitig auf die Regelung des § 2 COVMG und auf dessen Rechtsfolgen ausdrücklich hingewiesen werden.
6. Die Anwendung des COVMG ist nicht ganz simpel, insbesondere, weil § 2 COVMG äußerst knapp gefasst ist. Beachten Sie deshalb die Details, die dazu in Literatur und Rechtsprechung entwickelt werden.