I. Einleitung
In einer Gesellschaft kann es zwischen Gesellschaftern auch mal zu Streitigkeiten und Konflikten kommen. Nicht selten können die Konflikte, etwa, weil sie so gravierend sind oder seit Jahren anhalten, nur durch den Ausschluss bzw. Rauswurf eines oder mehrerer Gesellschafter gelöst werden. Da ein Ausschluss von der Gesellschaft für den betroffenen Gesellschafter einen erheblichen Eingriff in seine gesellschaftsrechtlichen Rechte darstellt, ist dieser an besondere Voraussetzungen geknüpft. Für die Ausschließung eines Gesellschafters braucht es daher regelmäßig einen „wichtigen Grund“, d.h. die Fortsetzung der Gesellschaft mit gerade diesem Gesellschafter muss den verbleibenden Gesellschaftern unzumutbar sein. Ein wichtiger Grund ist z.B. anzunehmen, wenn ein Gesellschafter nachhaltig gegen gesellschaftsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verstößt. Abgesehen von der Frage, wann ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters vorliegt, weist vor allem das Ausschlussverfahren Erörterungsbedarf auf. Es stellt sich nämlich die Frage, durch welches Verfahren ein Gesellschafter überhaupt von der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Genügt ein Gesellschafterbeschluss? Und wenn ja, muss dieser in Form einer Gesellschafterversammlung erfolgen?
Gesetzlich ist der Ausschluss eines Gesellschafters nur rudimentär geregelt. Es sollte jedoch vor allem
§ 737 BGB und § 140 HGB Beachtung geschenkt werden. Diese Vorschriften spielen nämlich nicht nur für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die offene Handelsgesellschaft eine Rolle. Im Folgenden wird daher näher auf die jeweiligen Regelungen für verschiedene Gesellschaftsformen eingegangen.
II. Die verschiedenen Gesellschaftsformen
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann man sich zunächst § 737 S. 1 BGB vor Augen führen, der bestimmt, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, sofern dies im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Gem. § 737 S. 2 BGB steht das Ausschlussrecht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Es ist also zu beachten, dass der Ausschluss einen wirksamen Gesellschafterbeschluss voraussetzt.
b) Die offene Handelsgesellschaft (OHG) / die Kommanditgesellschaft (KG)
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen, § 140 Abs. 1 s. 1 HGB. Grundsätzlich hat die Ausschließung hiernach durch eine sog. Ausschließungsklage zu erfolgen, wobei der Ausschließungsklage nicht entgegensteht, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. Diese Regelung kann jedoch durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden, sodass der Ausschluss eines Gesellschafters auch hier durch Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Da der § 161 Abs. 2 HGB für die Kommanditgesellschaft auf die gesetzlichen Regelungen zur OHG verweist, gelten die vorstehenden Ausführungen für die KG sinngemäß. Normierungen.
c) Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Für die Partnerschaftsgesellschaft ist die gesetzliche Lage zum Ausschluss eines Partners auf den ersten Anblick sehr dünn. § 9 Abs. 1 PartGG bestimmt jedoch, dass in dieser Thematik die §§ 131 bis 144 HGB anzuwenden sind – somit auch der § 140 Abs. 1 HGB. Damit gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft der Grundsatz der Ausschließungsklage. Allerdings kann auch im Partnerschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Ausschluss aus wichtigem Grund auch durch Beschluss der Partnerschaft erfolgen kann.
d) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist im GmbHG nur rudimentär geregelt. Zwar gibt es gem. § 34 Abs. 2 GmbHG die Möglichkeit der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss, d.h. die Einziehung eines Geschäftsanteils ohne bzw. gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters. Allerdings müssen die Voraussetzungen für diese Zwangsmaßnahme bereits vor dem Anteilserwerb des Betroffenen in der Satzung der Gesellschaft geregelt gewesen sein. Die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist für die GmbH jedoch gesetzlich nicht geregelt. Allerdings ist der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters in Literatur und Rechtsprechung einhellig anerkannt und besteht somit neben der grundsätzlichen Möglichkeit der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gem. § 34 Abs. 2 GmbHG.
Zum Teil wird das Ausschließungsrecht in der Literatur analog zu den personengesellschaftsrechtlichen Regelungen, § 737 BGB oder § 140 HGB, anerkannt. Laut BGH und wohl herrschender Literatur ist das Ausschließungsrecht der GmbH-Gesellschafter jedoch bereits durch zwei Grundprinzipien anzuerkennen – einerseits durch den in § 314 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, dass „ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis vorzeitig gelöst werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt“ (BGH v. 1.4.1953 – II ZR 235/52 Rn. 12 = BGHZ 9, 157 (162) – und andererseits durch die gesellschaftliche Treuepflicht. Nach herrschender Meinung ist für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich wieder eine Ausschließungsklage erforderlich, die jedoch auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abbedungen werden kann. Bei entsprechender Klausel im Gesellschaftsvertrag kann also auch für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters ein Gesellschafterbeschluss genügen.
III. Art und Weise des Gesellschafterbeschlusses
Um auf die in der Einleitung aufgeworfene Frage zurückzukommen: für alle hier behandelten Gesellschaftsformen genügt zum Ausschluss eines Gesellschafters ein Gesellschafterbeschluss, sofern eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist. Die Frage danach, wie ein solcher Gesellschafterbeschluss auszusehen hat, sprich ob es z.B. eine Gesellschafterversammlung braucht, bleibt jedoch auch in der Literatur vorerst unbeantwortet. Wir empfehlen daher, die Art und Weise der Beschlussfassung im jeweiligen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu regeln. Soll z.B. ein einfacher Brief für die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Gesellschafters genügen, so sollte dies im Vertrag geregelt sein. Des Weiteren sollte festgelegt werden, welche Stimmen für den Beschluss benötigt werden. Der Ausschließungsbeschluss setzt grundsätzlich einen einstimmigen Beschluss der nicht von der Ausschließung betroffenen Gesellschafter voraus. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichendes bestimmt werden und somit auch eine Mehrheitsentscheidung zugelassen werden. Es wird sogar angenommen, dass durch entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag einzelne Gesellschafter mit dem Ausschließungsbeschluss betraut werden können. Da überwiegend angenommen wird, dass der betroffene Gesellschafter bezüglich seines Ausschlusses einen Anspruch auf Einräumung rechtlichen Gehörs hat, sollte er vor der Beschlussfassung angehört werden.
Falls die Art und Weise des Gesellschafterbeschlusses im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt ist, empfehlen wir aus Gründen der Rechtssicherheit eine Gesellschafterversammlung anzuberaumen. Der als überwiegend einschlägig angesehene Anspruch des betroffenen Gesellschafters auf Einräumung rechtlichen Gehörs müsste letztlich vor allem durch eine Gesellschafterversammlung ordentlich gewährleistet werden können, da mit dem Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters ein Rede- und Fragerecht einhergeht. Die übrigen Gesellschafter sind jedoch nicht verpflichtet, die vom betroffenen Gesellschafter vorgebrachten Verteidigungsargumente bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Der betroffene Gesellschafter hat hinsichtlich der Beschlussfassung über seinen Ausschluss kein Stimmrecht. Für die GmbH ist bezüglich der Form der Einberufung einer Gesellschafterversammlung § 51 GmbHG zu beachten, nach dem die Gesellschafter, mangels anderweitiger vertraglicher Regelung mittels eingeschriebener Briefe einzuladen sind. Außerdem setzt § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG eine unabdingbare Frist für die Einladung von einer Woche im Voraus fest. Für die offene Handelsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die Partnerschaftsgesellschaft gibt es hinsichtlich der Einberufung einer Gesellschafterversammlung keine gesetzlichen Regelungen, weshalb diesbezüglich empfehlen, die Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags anzupassen oder die Vorschriften des GmbHG analog anzuwenden. Wird der betroffene Gesellschafter nicht eingeladen, kann der Ausschließungsbeschluss schon aus diesem Grunde als formal unwirksam erachtet werden.
IV. Weitere Informationen zum Ausschluss eines Gesellschafters
Wirksam ist der Beschluss erst, wenn er dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird. Soweit nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, dass die Mitteilung durch sämtliche Gesellschafter erfolgen muss, reicht die Mitteilung durch einen von ihnen. War der betroffene Gesellschafter in der beschließenden Gesellschafterversammlung anwesend, so ist eine Mitteilung entbehrlich.
V. Fazit
Der Ausschluss eines Gesellschafters kann zu einem bedeutsamen Thema und ernstem Problem werden, das nicht selten eine rechtliche Beratung erfordert. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der Ausschluss eines Gesellschafters auch durch einen Gesellschafterbeschluss vollzogen werden kann. Allerdings braucht es dafür zwingend eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag, bei der ferner wesentliche inhaltliche Anforderungen zu beachten sind. Auf welche Art und Weise der Gesellschafterbeschluss schließlich zu erfolgen hat, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Ist die Ausschließung letztlich materiell oder formell unberechtigt erfolgt, ist der betroffene Gesellschafter nicht von der Gesellschaft ausgeschlossen und es können ihm Schadensersatzansprüche gegen die Mitgesellschafter zustehen. Wir beraten Sie gerne im ersten Schritt über eine vertragliche Regelung zur Art und Weise der Beschlussfassung sowie über mögliche Handlungsweisen beim Fehlen einer solchen. Bei der fachkundigen Ermittlung möglicher Handlungsweisen im Streitfall und der individuellen Umsetzung Ihrer Wünsche sind wir Ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns einfach an.