I. Ausgangslage
Wir leben in einer Zeit, die durch eine Vielzahl gleichzeitiger politischer und wirtschaftlicher Krisen geprägt ist. In Europa wird ein nicht mehr für möglich gehaltener Krieg geführt und die Belastungen von Corona sind weiterhin präsent. Die Energiepreise steigen in ungekannte Höhen, die Inflation steigt dramatisch, Lieferketten sind belastet und es herrscht Personalmangel in allen Branchen.
In dieser Zeit ist die Geldanlage viel schwieriger geworden. Die in der Vergangenheit gut laufenden Aktienmärkte sind ebenso wie die Anleihemärkte durch große Unsicherheiten geprägt. Bei dieser Ausgangslage denken Sie deshalb vielleicht über eine Geldanlage in Gold nach. Gold galt schon immer als „Krisenwährung“ und als beständiges Anlagengut. Bevor Sie sich für eine Anlage in Gold entscheiden, sollten Ihnen die unterschiedlichen steuerlichen Folgen einzelner Gold-Investments bekannt sein.
II. Unterschiedliche Besteuerungsfolgen verschiedener Investitionen in Gold
a) Physisches Gold
Voraussetzung für die im Folgenden beschriebene steuerliche Behandlung ist, dass es sich um Anlagegold handelt. Barren gelten als Anlagegold, wenn Sie einen Feingehalt/Goldanteil von 995/1000 aufweisen. Münzen erfüllten das Kriterium mit einem Feingehalt/Goldanteil von 900/1000.
Entscheidend für die Besteuerung ist, ob das Anlagegold innerhalb eines Jahres veräußert wird, oder ob die Haltefrist ein Jahr übersteigt. Der Gewinn aus der Veräußerung ist steuerfrei, sofern die Haltefrist mindestens ein Jahr beträgt. Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt die Besteuerung des Gewinns mit dem individuellen Steuersatz des Anlegers. Lediglich bis zu einem Betrag von € 600 wäre auch innerhalb eines Jahres der Gewinn steuerfrei. Verluste aus der Veräußerung sind bei einer Haltefrist von länger als einem Jahr nicht mehr steuerlich wirksam. Verluste innerhalb eines Jahres sind nur mit entsprechenden Gewinnen verrechenbar, was die Verlustnutzung stark einschränkt.
Der Erwerb von Gold ist, anders als bei anderen Edelmetallen (Silber, Platin, Palladium) von der Umsatzsteuer befreit.
Neben der rein steuerlichen Behandlung sollte aber auch vor der Investition folgendes bedacht werden:
Der Erwerb von physischem Gold ist über die bekannten Scheideanstalten oder jede Geschäftsbank in deren Niederlassung (teilweise auch online) möglich. Allerdings ist die Differenz zwischen den tagesaktuellen An- und Verkaufspreisen relativ hoch, was nur eine langfristige Investition sinnvoll erscheinen lässt.
Wichtig ist darüber hinaus zu überlegen, wie das erworbene physische Gold gelagert werden soll. So fallen bspw. bei der Anmietung und Versicherung eines Bankschließfachs vergleichsweise hohe Kosten an.
b) Gold ETC
Bei Gold ETC’s (Exchange Traded Commodities) handelt es sich um börsennotierte Finanzprodukte (Inhaberschuldverschreibungen), die einen verbrieften Lieferanspruch auf Gold garantieren. Die bekanntesten dieser börsengehandelten Produkte sind „Xetra-Gold“ und „Euwax Gold“.
Der Anleger kann bei diesen Produkten im normalen Börsenhandel einen anteiligen Anspruch auf Gold erwerben. Diese Finanzprodukte sind börsentäglich gehandelte Inhaberschuldverschreibungen, die dem Investor die Möglichkeit geben, in Gold zu investieren. Bei Beendigung seiner Investition kann der Anleger statt der Auszahlung in Geld auch die Auslieferung des Golds verlangen. Bei diesen Produkten wird zur Absicherung der Kapitalanlage physisches Gold bei einer Bank hinterlegt. Das Gold wird in Tresoren zentral eingelagert.
Die Kosten sind – anders als bei a) – marginal und können bei der Investitionsentscheidung vernachlässigt werden. Der Anleger hat die Möglichkeit, das erworbene Gold in die Geschäftsstelle seiner Hausbank ausliefern zu lassen. Im Ergebnis erwirbt damit der Investor über ein Finanzinstrument anteilig physisches Gold.
Diese Inhaberschuldverschreibungen werden steuerlich wie ein Mieteigentumsanteil mit Lieferanspruch am Edelmetall und nicht wie eine Kapitalforderung oder ein Wertpapier behandelt. Die Steuerfolgen sind damit identisch mit der unter a) beschriebenen unmittelbaren Anlage in physischem Gold. Auch hier wird also bei einer Mindesthaltedauer von einem Jahr keine Steuer fällig.
Zu beachten ist aber, dass der Investor – anders als bei dem unter a) beschriebenen direkten Erwerb – das Gold nicht „in den Händen hält“ und der unmittelbare Zugriff verloren geht.
Vorteilhaft ist jedoch, dass die Differenz zwischen dem Ankauf und den Verkaufspreisen deutlich geringer als bei a) ist und die Kosten für ein mögliches Bankschließfach wegfallen.
c) Gold ETF
Bei Gold ETF’s (Exchanged Traded Funds) handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, deren Kursentwicklung von der Entwicklung des Goldpreises abhängig ist. Hier gibt es verschiedene Produkte, die hinsichtlich ihrer Bedingungen unterschiedlich sind. Da sie aber nicht die strengen Bedingungen der Gold ETC’s (Besicherung durch Gold und Möglichkeiten der Auslieferung) erfüllen, sind diese Produkte als normale Kapitalanlage zu besteuern.
Es fällt hierbei unabhängig von der Haltedauer des Wertpapiers bei Veräußerung Abgeltungsteuer an. Die Möglichkeit der Steuerfreiheit bei einer Haltedauer von über einem Jahr existiert nicht. Verluste können mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
d) Goldminenaktien
Der Vollständigkeit halber sei auch die Möglichkeit der Anlage in Aktien von Goldminenbetreibern erwähnt. Bei einer Investition in Goldminenaktien partizipiert der Anleger auch in gewisser Weise von der Entwicklung des Goldkurses. Daneben können aber auch andere Einflüsse die Wertentwicklung beeinflussen.
Hier gelten die üblichen Regelungen der Besteuerungen von Aktien. Die Abgeltungssteuer findet unabhängig von der Haltedauer immer Anwendung. Die Verlustverrechnung mit positiven Erträgen anderer Aktieninvestments ist möglich.
III. Unser Tipp
Im Ergebnis wird deutlich, dass jede der genannten Investitionsmöglichkeiten andere Besteuerungsfolgen nach sich zieht. Sollte eine Investition in physisches Gold oder eine der genannten Investitionsmöglichkeiten Ihr Interesse finden und Ihrem Risikoprofil entsprechen, stehen wir Ihnen bei der Beurteilung der steuerlichen Folgen gerne zur Verfügung.