Aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur leichtfertigen Steuerverkürzung

I. Einleitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen daran zu stellen sind, wann ein Steuerpflichtiger „leichtfertig“ im Sinne der bußgeldbewährten leichtfertigen Steuerverkürzung handelt. Die Beantwortung dieser Frage war im Entscheidungsfall maßgeblich für die Festsetzungsverjährung. Konkret ging es um eine unterlassene Anzeige eines mittelbaren Grundstückserwerbs durch den Steuerpflichtigen im Rahmen einer schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen. 

II. Hintergrund

1. Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 Abs. 1 AO

Nach § 378 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO leichtfertig, jedenfalls ohne Vorsatz, begeht. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist objektiv regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. In der Unterlassensvariante der Steuerhinterziehung werden die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. 

Nach der gefestigten Rechtsprechung handelt leichtfertig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Dabei wird stets auf die individuelle Befähigung, etwa Ausbildung oder Beruf des Steuerpflichtigen, abgestellt. 

2. Verlängerung der Festsetzungsfrist

Ob dem Steuerpflichtigen eine leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, hat im Besteuerungsverfahren einen erheblichen Einfluss auf die Festsetzungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist kann eine Festsetzung, Aufhebung oder Änderung von Steuern grundsätzlich nicht mehr erfolgen. In den meisten Fällen beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Für den Fall, dass eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 Abs. 2 Satz 1 AO.
Liegt hingegen eine (vorsätzliche) Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, kann sich die Festsetzungsfrist mitunter erheblich verlängern. Denn im Fall einer Steuerhinterziehung ordnet § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre und für den Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung eine Verlängerung auf fünf Jahre an. 

III. BFH-Urteil vom 16.05.2023 – II R 35/20

Der BFH hatte im Streitfall zu entscheiden, ob dem Steuerpflichtigen durch das Unterlassen einer Erwerbsanzeige eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen werden kann. Im Fall des Bejahens dieser Frage hätte das Finanzamt noch innerhalb der hierdurch verlängerten Festsetzungsfrist die (Grunderwerb-)Steuer wirksam festsetzen können.  
 
1. Sachverhalt

Der Revisionskläger (Diplom-Betriebswirt) erhielt von seinem Vater in 2003, 2007 und 2009 schenkungsweise Geschäftsanteile an einer GmbH, welche seit 2008 Eigentümerin eines Grundstücks war. Bei der notariellen Beurkundung des letzten Übertragungsvertrages in 2009 hatte der Notar die Beteiligten auf eine mögliche Grunderwerbsteuerpflicht hingewiesen, falls die GmbH Grundbe-sitz habe und es durch die Schenkung zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommen würde. Der Notar zeigte im Nachgang an die Übertragung den Erwerb beim zuständigen Finanzamt an. Die Anzeige des Notars enthielt jedoch keinerlei Hinweise auf den Grundbesitz der übertragenen GmbH und war zudem nur an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts adressiert. Auch hatten weder der Kläger noch dessen Vater, der Schenker, entgegen der gesetzlichen Pflicht aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG den Erwerbsvorgang angezeigt.

In 2017 veräußerte der Kläger dann 51% seiner Anteile an der GmbH an einen Dritten. Im Rahmen dieser Veräußerung erlangte die zuständige Stelle beim Finanzamt Kenntnis von den Schenkungen der GmbH-Anteile und deren Grundbesitz, so dass mit Bescheid vom 04.08.2017 erstmalig Grunderwerbsteuer für die Übertragung in 2009 festgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung ging von einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer von regulär vier auf fünf Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 378 Abs. 1 AO aus. Fristbeginn sei aufgrund der mangelhaften Anzeige des Notars gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst der Ablauf des Jahres 2012. Der Kläger vertrat die Auffassung, eine Steuerfestsetzung zum 04.08.2017 könne nicht mehr erfolgen, da die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016 verstrichen sei.  

Einspruchsverfahren und Klageverfahren vor dem Finanzgericht Thüringen blieben ohne Erfolg. Insbesondere, so das Finanzgericht, hätte der Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Betriebswirt (BWL-Studium) Kenntnisse, die zum Tätigkeitsbereich eines Kaufmannes gehören. Aufgrund dessen und seiner längeren Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer hätte er die Grunderwerbsteuerpflicht erkennen müssen. Die Anzeige an das Finanzamt zu unterlassen, sei daher leichtfertig gewesen. Entsprechend verlängere sich aufgrund des Vorliegens einer leichtfertigen Steuerverkürzung die Festsetzungsfrist um ein Jahr auf den 31.12.2017.

2. Entscheidung des BFH

a) Mangelhafte Anzeige durch Notar und Auswirkung auf Fristbeginn

Zunächst stellte der erkennende Senat unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung klar, dass die mangelhafte Anzeige durch den Notar, vorliegend die fehlerhafte Adressierung an die Körperschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamts und nicht an die Grunderwerbsteuerstelle, auf ein Nichteinreichen der Anzeige hinauslaufe. Dies habe die Folge, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres 2012 und nicht mit Ablauf des Jahres, in dem die (mangelhafte) Anzeige abgegeben worden ist, begann.

b) Subjektive Voraussetzungen der leichtfertigen Steuerverkürzung und Auswirkung auf Fristdauer

Nach Klärung des Fristbeginns war nun die Dauer des Fristlaufs entscheidend. Die Steuerfestsetzung konnte nur zulässig erfolgen, wenn die verlängerte Festsetzungsfrist für Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung greift. Dazu stellte der erkennende Senat im Einklang mit ständiger BFH-Rechtsprechung zunächst fest, dass für die „Leichtfertigkeit“ persönliche Fähigkeiten des Täters ausschlaggebend sind. Leichtfertigkeit läge nur dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Bei rechtlichen Zweifeln obliege es dem Steuerpflichtigen, sich über seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen.

Bei der Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit seien auch Ausbildung, Tätigkeit und Studium des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der BFH befand jedoch, dass das Finanzgericht lediglich objektive Merkmale des Leichtfertigkeitsbegriffs, insbesondere die berufliche Qualifikation des Steuerpflichtigen als Kaufmann, herangezogen habe. Zwar können grundsätzlich höhere Anforderungen an Kaufleute gestellt werden, diese dürfen jedoch im Einzelfall nicht abstrakt für sich stehen. Es dürfe nicht von der Gruppe auf den Einzelfall geschlossen werden. Entsprechend fehlten dem BFH zusätzliche auf den Steuerpflichtigen und seinen Einzelfall bezogene Feststellungen, um von gruppentypischen Eigenschaften (des Kaufmanns) auf subjektive persönliche Fähigkeiten schließen zu können. 

Im Ergebnis sah der BFH sich nicht in der Lage eine eigene Beurteilung vorzunehmen und verwies die Sache daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht.

IV. Fazit

Der Entscheidungsfall verdeutlicht, dass im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anzeigepflichten bei (grunderwerb-)steuerbaren Rechtsvorgängen Komplikationen auftreten können, die sich noch nach Jahren auswirken können. Auch in solchen Fällen, in denen ein Notar an der Beurkundung des Rechtsvorgangs beteiligt ist, kann eine Verletzung von Anzeigepflichten nicht ausgeschlossen werden. Bei einer (auch nur versehentlichen) Missachtung dieser Pflichten kann dies Folgen für den Beginn der Festsetzungsfrist haben. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass im Zusammenhang mit einer Übertragung Fehler bei der Erfüllung der Anzeigepflicht unterlaufen sind und ergeht in der Folge erst nach Jahren ein Steuerbescheid, sollte in jedem Fall die Festsetzungsfrist überprüft werden. Werden seitens der Finanzverwaltung Gründe für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist angeführt, müssen diese erkennen lassen, dass alle Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht berücksichtigt worden sind.     

Wir danken unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Lukas Toepler für die tatkräftige Unterstützung zu diesem Beitrag. 

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von Anika Brunk und Dr. Leon Reichert 20. November 2024
Seit Anfang November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an alle wirtschaftlich Tätigen eine sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), welche gleichzeitig auch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz darstellt. Dies erfolgt automatisiert und ohne Antragstellung, so dass grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht. Jedoch ist es wichtig die W-IdNr. aufzubewahren und ggf. an die steuerliche Vertretung weiterzuleiten. Sofern bereits eine USt-IdNr. vorhanden ist, entspricht die W-IdNr. im Grunde dieser, wird jedoch noch um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten erweitert. Eine zusätzliche Mitteilung über die W-IdNr. durch das BZSt bleibt dann aus. I. Wer erhält wann eine Wirtschaftsidentifikationsnummer Welche Steuerpflichtigen eine W-IdNr. erhalten, regeln die §§ 139a und 139c AO. Demnach erhalten alle juristischen Personen sowie Personenvereinigungen automatisch eine W-IdNr. durch das BZSt. Darüber hinaus bekommen auch natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, eine Nummer zugeteilt. Dabei ist eine natürliche Person als wirtschaftlich Tätige anzusehen, wenn sie bspw. Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist oder gemäß § 28a SGB IV meldepflichtig ist. Wichtig ist, dass die Nummer automatisiert vergeben wird. Das bedeutet, dass wirtschaftlich Tätige keinen Antrag stellen müssen, sondern die Nummer durch das BZSt ohne Aufforderung zugeteilt wird. Wirtschaftlich Tätige bekommen daher seit November 2024 automatisiert ihre Nummer zugeteilt. Dabei geht das BZSt stufenweise vor. Zunächst bekommen lediglich Kleinunternehmer nach § 19 UStG und zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtete ihre Nummer zugeteilt. Alle weiteren wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre Nummer voraussichtlich erst ab Mitte 2025 zugeteilt. Nachteile durch einen späteren Erhalt der Nummer entstehen keine. Sofern Steuerpflichtige bereits zum 30..11.2024 über eine USt-IdNr. verfügen, erfolgt keine zusätzliche Mitteilung der W-IdNr. durch das BZSt, da beide im Aufbau identisch sind. Somit werden die meisten Steuerpflichtigen keine zusätzliche Mitteilung durch das BZSt über ihre W-IdNr. erhalten. Sofern jedoch keine USt-IdNr. vorhanden ist oder die wirtschaftliche Tätigkeit nach November neu aufgenommen wird, erfolgt die automatisierte Bekanntgabe der W-IdNr. über ELSTER. Ab dem 3.12.2024 kann zudem über ELSTER auch die W-IdNr. erneut abgerufen werden. II. Aufbau der Wirtschaftsidentifikationsnummer Die Nummer besteht aus dem Länderkürzel „DE“ und einer folgenden 9-stelligen Ziffernfolge (bspw. DE987654321). Diese wird aktuell bei den meisten Steuerpflichten mit der USt-IdNr. übereinstimmen. Für jede wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen wird die Nummer dann aber um eine 5-stellige Ziffernfolge (sog. Unterscheidungsmerkmal) fortlaufend erweitert, beginnend bei 00001 (bspw. DE987654321-00001). Anhand des ersten Teils der Nummer kann so der Steuerpflichte eindeutig identifiziert werden und anhand der Folgenummer die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass zunächst für jeden Steuerpflichtigen lediglich eine wirtschaftliche Tätigkeit („-00001“) vergeben wird. Sofern Steuerpflichtige mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, erfolgt die Zuteilung (bspw. „-00002“ für eine zweite wirtschaftliche Tätigkeiten oder „-00003“ für eine dritte) erst ab 2026. Beispiel: Eine GmbH verfügt über einen Hauptsitz in Köln und vier Betriebstätten verteilt in Deutschland. Die GmbH ist zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet und hat bereits die USt-IdNr. „DE123456789“. Die GmbH bekommt daher bereits im November 2024 die W-IdNr. zugeteilt: „DE123456789-00001“. Voraussichtlich ab 2026 bekommen die einzelnen Betriebstätten dann zusätzlich einzelne Unterscheidungsmerkmale zugeteilt, also „DE123456789-00002“ bis „DE123456789-00005“. III. Bedeutung der Wirtschaftsidentifikationsnummer Sinn und Zweck der neuen Identifikationsnummer ist die Schaffung einer einheitlichen und eindeutigen IdNr. für alle wirtschaftlich Tätigen in Deutschland. Im Gegensatz zu der Steuernummer bleibt die W-IdNr., solange die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, bestehen (sog. „Once-Only-Prinzip“). Sie ist das Pendant zur Steuer-Identifikationsnummer bei natürlichen Personen. Laut Angaben des BZSt erleichtert die W-IdNr. die Identifizierung eines Unternehmens und soll so zukünftig die steuerlichen Prozesse, insbesondere die Kommunikation innerhalb der Behörden vereinfachen und ggf. auch automatisieren. Dabei müssen künftig Steuerpflichtige bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden auch ihre W-IdNr. angeben (bspw. bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen). Die Verpflichtung greift aber erst mit Abschluss der Einführung in 2026. Bis dahin kann auch die Kommunikation wie gewohnt unter der Angabe der Steuernummer erfolgen, eine Angabe der W-IdNr. ist bis dahin optional. Neben dem Steuerpflichtigen selbst müssen künftig auch Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, die W-IdNr. angeben. Dies betrifft bspw. Kapitalerträge auszahlende Stellen. Zu beachten ist auch, dass die W-IdNr. keine Identifikationsnummer ersetzt, insbesondere nicht die USt-IdNr. und die Steuernummer. Diese bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Die USt-IdNr. muss ggf. auch weiter gesondert beantragt werden. Sofern bereits eine W-IdNr. besteht und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine USt-IdNr. beantragt wird, werden beide Nummern bis auf die Unterscheidungsmerkmale (bspw. „-00001“) identisch sein. IV. Handlungsempfehlungen Die W-IdNr. wird in der Zukunft die Identifikationsnummer bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden sein. Daher ist es als Steuerpflichtiger wichtig, diese aufzubewahren und an die steuerliche Vertretung weiterzugeben, insbesondere, wenn diese durch das BZSt gesondert mittgeteilt wurde. Bei den meisten Steuerpflichtigen wird aktuell aber die W-IdNr. mit der USt-IdNr. übereinstimmen. Sofern bereits eine W-IdNr. vorhanden ist, kann diese bereits für die Kommunikation mit den Finanzbehörden freiwillig verwendet werden, bevor diese voraussichtlich ab 2026 verpflichtend anzugeben ist. Sollten Sie jedoch auf ihre bereits vergebene W-IdNr. nicht mehr zugreifen können, so ist ab Dezember 2024 ein erneuter Abruf der W-IdNr. über ELSTER bzw. über das BZSt möglich. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
von Tobias Kromm und Lukas Kröger 6. November 2024
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) umgesetzt. Ziel ist es, Barrieren vor allem im digitalen Bereich abzubauen, um eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und auch älteren Menschen zu gewährleisten. Nachdem derartige Standards für öffentliche Einrichtungen bereits seit mehreren Jahren vorgeschrieben sind, werden nun auch viele private Unternehmen zur Barrierefreiheit verpflichtet. I. Erfasste Produkte und Dienstleistungen Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei bereitgestellt werden. Produkte sind etwa Hardwaresysteme für Computer für Endverbraucher und Endverbraucherinnen, bestimmte Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Fahrausweisautomaten, Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste genutzt werden (z.B. Mobiltelefone), Verbraucherendgerät mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher) und E-Book-Lesegeräte. Unter Dienstleistungen fallen Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Telekommunikationsdienste (z.B. Messenger), Elemente der Personenbeförderungsdienste (z.B. elektronische Ticketdienste) sowie E-Books und deren Software. Insbesondere sind auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. E-Commerce) erfasst, sodass Webshops und Apps in jedem Fall betroffen sind. II. Verpflichtete Unternehmen Verpflichtet werden vor allem Unternehmen in den Bereichen E-Commerce, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Telekommunikation sowie Hersteller und Anbieter von Computerhardware und -software, betroffen sind aber alle Unternehmen, die eines der oben genannten Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Den Anforderungen des BFSG müssen alle privaten Marktakteure gleichermaßen gerecht werden. Abhängig davon, in welcher Rolle das Unternehmen am Markt auftritt (Hersteller, Händler, Importeure oder Dienstleistungsanbieter), sind zusätzlich verschiedene Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten einzuhalten. Grob kann man hier unterscheiden zwischen solchen Unternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen (Hersteller, Händler und Importeure) und solchen, die Dienstleistungen erbringen. Da die Vorgaben variieren, sollten Unternehmen sich eingehend darüber informieren, welche Anforderungen sie im Einzelnen einzuhalten haben und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Von den Regelungen ausgenommen sind lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro. III. Begriff der Barrierefreiheit Barrierefreiheit meint, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Zielgruppen sind vor allem Menschen mit Sehbehinderung, gehörlose Menschen und Menschen mit Hörbeeinträchtigungen, Personen mit kognitiven Einschränkungen, etwa mit Lernschwierigkeiten oder Aufmerksamkeitsstörungen sowie Menschen mit motorischen Einschränkungen. Aber auch für ältere Menschen und Personen, die wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien haben, soll die Handhabung erleichtert werden. IV. Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen Um Barrierefreiheit sicherzustellen, müssen Produkte und Dienstleistungen die Nutzung für Menschen mit sensorischen, motorischen und kognitiven Einschränkungen sicherstellen. Genauere Vorgaben finden sich in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. 1. Produkte Produkte müssen zunächst auch in physischer Hinsicht erreichbar und nutzbar sein, beispielsweise, indem sie in einer Höhe angebracht werden, die auch für Rollstuhlfahrer zugänglich ist (z.B. bei Geld- oder Fahrscheinautomaten). Weiterhin ist erforderlich, dass die Bedienelemente klar erkennbar und einfach zu handhaben sind. Tasten und Bedienelemente müssen groß genug, gut erkennbar und klar strukturiert sein, um Menschen mit motorischen Einschränkungen oder Sehbehinderungen eine einfache Bedienung zu ermöglichen. Hilfreich kann auch der Einsatz von Braille-Schrift oder audiovisuellen Beschreibungen von Bedienvorgängen sein, um die Nutzung für Menschen mit Sehbehinderung zu erleichtern. Wichtig ist auch, dass Displays und Bildschirme ausreichend Helligkeit und Kontrast aufweisen, um eine gute Erkennbarkeit zu gewährleisten. Anweisungen zur Nutzung von Produkten sowie wichtige Hinweise müssen leicht verständlich und in einfacher Sprache verfasst sein. Um die Verständlichkeit zu verbessern, kann auch zusätzlich auf grafische Symbole wie Piktogramme oder Icons zurückgegriffen werden. Technische Geräte wie Smartphones oder Tablets müssen mit Hilfsmitteln wie Screenreadern oder Vergrößerungssoftware kompatibel sein. 2. Dienstleistungen Damit Dienstleistungen als barrierefrei gelten, müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung (z.B. Online-Shops) in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, leicht auffindbar und gut lesbar sein. Auch hier gilt: Texte müssen in angemessener Größe und mit hinreichendem Kontrast, ggf. unter Hinzuziehung von nicht-textlichen Darstellungen bereitgestellt werden. Im Hinblick auf Webseiten gilt, dass die angebotenen Dienstleistungen auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt werden müssen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Dies gilt auch für die zugehörigen Online-Anwendungen und die Darstellung auf Mobilgeräten einschließlich Apps. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: Wahrnehmbarkeit : Für Bilder müssen Textalternativen bereitgestellt werden, die von Screenreadern erfasst werden können. Webseiten müssen ausreichend Kontrast zwischen Schriftfarbe und Hintergrundfarbe aufweisen und Videos müssen Untertitel oder Audiodeskriptionen enthalten. Bedienbarkeit : Alle Funktionen und Inhalte müssen ohne Maus allein mit der Tastatur zugänglich sein. Die Struktur und Navigation der Webseite muss einheitlich und logisch sein, um eine leichte Orientierung zu ermöglichen. Zeitgesteuerte Inhalte wie automatisch startende Videos oder Animationen sollten vermieden werden oder zumindest leicht zu pausieren oder stoppen sein. Verständlichkeit : Texte müssen in einfacher und verständlicher Sprache geschrieben sein. Formulare müssen klare und hilfreiche Fehlermeldungen und Eingabeanweisungen bieten, um Missverständnisse zu reduzieren. Robustheit : Die Webseite muss mit verschiedenen Browsern, Geräten, Betriebssystemen und Hilfstechnologien wie Screenreadern oder Vergrößerungssoftware kompatibel sein. Es muss regelmäßig überprüft werden, dass die Webseite kontinuierlich den Ansprüchen entspricht Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen gibt es noch spezifische Vorgaben für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, etwa für Selbstbedienungsterminals, Telekommunikations- oder Personenbeförderungsdienste. Insgesamt ist vor allem relevant, dass die erforderlichen Informationen über mehrere Sinneskanäle zur Verfügung gestellt werden. V. Folgen bei Verstößen Die Einhaltung der Vorschriften des BFSG ist zwingend erforderlich, ansonsten dürfen die Produkte und Dienstleistungen nicht in den Verkehr gebracht werden. Bei Verstößen drohen Vertriebsverbote, Abmahnungen und sogar empfindliche Bußgelder. VI. Fazit Die jüngsten Entwicklungen rund um das BFSG stellen erhebliche Anforderungen an Unternehmen: Unzureichende Vorbereitung kann zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen und Bußgeldern führen. Unternehmen, die jetzt nicht handeln, riskieren, den neuen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Bereiten Sie sich daher frühzeitig vor und vermeiden Sie böse Überraschungen – unser Expertenteam steht Ihnen zur Seite, um Sie rechtssicher durch die Anforderungen des BFSG zu führen. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
von Dr. Barbara Anzellotti 4. November 2024
Am 17.10.2024 trafen sich Unternehmerinnen zum Netzwerken bei der WNL mit einem interessanten Fachimpuls durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Anzellotti von Pelka und Sozien über „Nachhaltigkeit beim Mieten und Vermieten“: Das gemeinsame europäische Ziel, innerhalb der EU bis 2050 klimaneutral zu sein, bringt Nachhaltigkeitsanforderungen zur Errichtung, Sanierung und Nutzung von Immobilien mit sich. Regulierungen auf europäischer Ebene wie die EU Taxonomie, die Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD und die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD 2024/1275 stellen den äußeren Rahmen. Ergänzend gab es noch einen Ausflug in die aktuelle Gesetzesreform zur geplanten Textform bei langfristigen Mietverträgen und zu den damit verbundenen Risiken. Zugleich haben die Gastgeber Kunstauktionshaus VAN HAM einen spannenden Einblick in die Welt der Auktionen mit Kunstwerken aus allen Epochen gegeben. Ein großes Dankeschön geht insbesondere auch an WNL und an ETL Advisa mit Marika Florack für die Organisation und charmante Führung durchs Programm!
von Fabian Lünsmann 23. Oktober 2024
Der Bundesrat hat am Freitag, den 18.10.2024 dem Bürokratieentlastungsgesetz IV zugestimmt. Bereits am 26.09.2024 hatte der Bundestag dem Entwurf der Bundesregierung zugestimmt. Damit tritt das Bürokratieentlastungsgesetz IV zum 01.01.2025 in Kraft. Es enthält unter anderem die Abschaffung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses nach §§ 550, 578 Abs. 1, 2 BGB für gewerbliche Mietverhältnisse. Für die Immobilienwirtschaft bedeutet dies eine gravierende Änderung der bisherigen Praxis. Nach der Neufassung des § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. ist der Abschluss von Gewerberaummietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und die nachträgliche Änderung solcher Mietverträge künftig in Textform (§ 126b BGB) und damit in Form von PDFs, E-Mails und sogar Messenger-Nachrichten möglich. Bislang gilt hier ein strenges, teilweise als überzogen empfundenes Schriftformerfordernis, das durch eine umfangreiche und komplexe Rechtsprechung geprägt ist. I. Bestandsaufnahme Beim Abschluss langfristiger Mietverträge ist bisher zu beachten, dass der Vertrag der Schriftform (§§ 550, 578, 126 BGB) bedarf, wenn er für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelten soll. Dies bedeutet bisher in der Regel, dass die Parteien eine einheitliche Vertragsurkunde erstellen müssen, die durch eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf ein und derselben Urkunde oder auf zwei gleichlautenden Urkunden geschlossen wird. Dieses Formerfordernis gilt nicht nur für den ursprünglichen Mietvertrag, sondern auch für alle späteren Änderungen und Ergänzungen. Von dieser Regelung kann bislang nur durch die qualifizierte elektronische Signatur der Parteien nach § 126a BGB abgewichen werden, wovon jedoch in der Praxis kaum Gebrauch gemacht wird. Verstöße gegen die Schriftform, auch bei einfachen Vertragsänderungen, haben bislang weitreichende Folgen. Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile, wie z. B. des Vertragsgegenstandes, der Vertragsparteien, des Mietzinses und der Vertragsdauer, sind unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Bezugnahme auf den ursprünglichen Mietvertrag vorzunehmen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer schriftformbedürftiger Regelungsbereiche, die Potenzial für Verstöße gegen die gesetzliche Schriftform in der von der Rechtsprechung entwickelten Form bieten. Verstößt der Vertrag gegen die gesetzliche Schriftform – in der Regel durch eine nicht schriftformgerechte nachträgliche Änderung oder durch einen vertragsimmanenten Widerspruch – so gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Damit entfällt der Ausschluss der ordentlichen Kündigung ebenso wie die zum Teil sehr langen Laufzeiten von Gewerbemietverträgen. In diesem Fall kann das Mietverhältnis unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von beiden Parteien unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Fristen gemäß § 580a BGB vorzeitig gekündigt werden, frühestens jedoch ein Jahr nach Mietbeginn. Diese Strenge beruht auf dem Schutz des neuen Vermieters, der nach § 566 BGB durch den Eigentumswechsel in das Mietverhältnis eintritt. Der Erwerber tritt anstelle des bisherigen Eigentümers und Vermieters in das bestehende Mietverhältnis mit allen Vereinbarungen der bisherigen Vertragsparteien ein. Grund für die Schriftform ist also der Gedanke, dass der neue Vermieter in die Lage versetzt werden soll, alle wesentlichen Rechte und Pflichten unmittelbar aus dem Mietvertrag zu erkennen. Sind wesentliche Vereinbarungen des Mietvertrages nicht schriftlich niedergelegt, soll er das Mietverhältnis vorzeitig kündigen können, um sich vor ungewollten langfristigen Bindungen zu schützen. Es ist jedoch anerkannt, dass die Kündigungsmöglichkeit nicht nur dem Erwerber, sondern auch den ursprünglichen Vertragsparteien zusteht, was den Anwendungsbereich der sogenannten Schriftformkündigung erheblich erweitert. Vor dem Hintergrund, dass die Mietvertragsparteien gerade im Hinblick auf die lange Laufzeit eines Mietvertrages zum Teil erhebliche Investitionen in das Mietobjekt und die damit verbundene Nutzung tätigen (z. B. umfangreicher Ausbau im Einzelhandel zu einem „Flagship-Store“) und gerade der Bestand eines langfristigen Mietvertrages entscheidend für die Finanzierung des Erwerbs sein kann, stellt die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ein erhebliches Risiko dar. II. Neufassung Diese Nachweisfunktion der gesetzlichen Schriftform soll nun durch die einfache Textform gewährleistet werden. Hiernach muss lediglich eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist dabei jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Es ist damit also nicht mehr notwendig, dass die Parteien dieselbe Vertragsurkunde eigenhändig unterschreiben. Vielmehr kann der Mietvertrag in Textform auch aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt werden. Damit wird die Nutzung von rein elektronischen Vertragsmedien wie PDF und E-Mail möglich. Die Lösungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die dann geltende Textform bleibt jedoch grundsätzlich erhalten, da ein nicht der Textform entsprechender Gewerberaummietvertrag wie bisher als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann. III. Kritik Hintergrund der beschlossenen Änderung ist, dass das Schriftformerfordernis für Mietverträge seit geraumer Zeit in der Kritik steht. Kritisiert werden zum einen die hohen formalistischen Anforderungen an den Abschluss und die Änderung von Verträgen sowie die damit verbundenen Kosten für Berater. Zum anderen hat die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit bei Schriftformverstößen, die nicht auf den Erwerbsfall beschränkt ist, in der Beratungspraxis teilweise dazu geführt, dass Schriftformmängel von einer Partei geradezu "gesucht" und zu Verhandlungszwecken eingesetzt werden. Dies kann zu erheblichen Störungen des Mietverhältnisses führen. IV. Rezeption Die Lockerung der Formvorschriften bei der Geschäftsraummiete soll mehrere Vorteile bringen. So sollen die formalen Hürden für den Abschluss und die Änderung langfristiger Mietverträge gesenkt und das Verfahren insgesamt vereinfacht und beschleunigt werden. Die eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Vertragsurkunde ist nicht mehr erforderlich. Elektronische Vertragsabschlüsse über E-Mail oder Messenger-Dienste werden problemlos möglich. Bisher bestehende Kündigungsrisiken aufgrund von Schriftformmängeln im Mietvertrag entfallen nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist, was die Verhandlungsmacht in so manchem Mietvertrag neu verteilen dürfte. Das neue Textformerfordernis hat aber auch nicht unerhebliche Nachteile. Wie dargestellt, besteht auch unter der neuen Form eine über den Erwerbsfall hinaus anwendbare Lösungsmöglichkeit bei Verletzung der gesetzlichen Form. Die Kündigung wegen Formverstoßes wird daher das Mittel der Wahl bleiben, um während der Laufzeit des Mietvertrages die eigene Verhandlungsposition durchzusetzen und sich von einem lästig gewordenen Mietverhältnis zu lösen. Die bisherige Schriftform gibt den Käufern von Gewerbeimmobilien Sicherheit über alle bestehenden Vereinbarungen zum Kaufobjekt. Werden künftig Änderungen per E-Mail oder Messenger wirksam, besteht für den Erwerber das Risiko, an unbekannte Vertragsinhalte gebunden zu sein. Die mit der bloßen Textform verbundene Gefahr der Unklarheit über den Vertragsinhalt, insbesondere nach Vertragsänderungen durch die Parteien, besteht umso mehr, als nach längerer E-Mail-Korrespondenz mühsam ausgehandelte Details verloren gehen können, wenn sie nicht mehr in einer Urkunde zusammengefasst werden oder zumindest hinreichend deutlich auf diese Bezug genommen wird. Zudem schwächt die Formerleichterung die neben der Nachweisfunktion gegenüber dem Erwerber bestehende Beweisfunktion der Schriftform. Denn einer lediglich in Textform abgefassten Vertragsurkunde dürfte nicht derselbe Beweiswert zukommen wie einer einheitlichen, der strengen Schriftform genügenden und von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde gilt gerade nicht für einen Mietvertrag, der aus einer Vielzahl von Dokumenten bestehen kann. Nachteilig dürfte sich das Textformerfordernis auch auf den Umfang einer im Erwerbsfall durchzuführenden Due Diligence auswirken. Es dürfte nunmehr stets die gesamte Kommunikation der Vertragsparteien zum Mietvertrag zu prüfen sein, um das Risiko zu minimieren, dass durch übereinstimmende Willenserklärungen in aufeinander bezogenen E-Mails ein unbekannter Nachtrag zustande gekommen ist. Es bleibt daher abzuwarten, ob die wenigen Vorteile der Einführung der Textform in der Praxis tatsächlich überwiegen oder ob sich eine vertraglich vereinbarte qualifizierte Schriftform in Anknüpfung an die bisherige Praxis durchsetzen wird. Das aus den vorgenannten Unsicherheiten resultierende Bestreben der Parteien, diese insbesondere bei Großprojekten durch vertragliche Vereinbarung der Schriftform zu vermeiden, dürfte die mit der Gesetzesänderung verfolgten Reformbestrebungen jedoch insgesamt konterkarieren. V. Handlungsempfehlungen Die Parteien eines gewerblichen Bestandsmietvertrages sollten unter Berücksichtigung der vorgenannten Vor- und Nachteile zunächst für sich abwägen, ob sie an der strengen Schriftform festhalten oder die neue Textform wählen wollen. Für den Fall, dass sich die Parteien für die Beibehaltung der Schriftform entscheiden, ist der Mietvertrag sodann durch einen schriftformgerechten Nachtrag entsprechend zu modifizieren, indem die Anwendbarkeit des § 578 Abs. 1 n.F. individualvertraglich ausgeschlossen und die Beibehaltung der gesetzlichen Schriftform vereinbart wird. Wählen die Parteien die Textform, so sind zwingend Vertragsmanagementprozesse einzurichten und vertraglich zu verankern, die sicherstellen, dass der Vertragsinhalt auch nach Änderungen durch textformkonforme Nachträge jederzeit eindeutig bestimmbar ist. In diesem Zusammenhang sollten die Parteien zwingend vertraglich regeln, dass der Abschluss von Nachträgen nur in einem einheitlichen, der Textform genügenden und von beiden Parteien elektronisch signierten Dokument erfolgt. Der Austausch von Nachtragsentwürfen sollte dabei stets unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer solchen Urkunde erfolgen, um den Vertrag nicht bereits durch erste Entwürfe zu ändern. Hinsichtlich bereits bestehender Schriftformverstöße gilt für bestehende Mietverträge eine Übergangsfrist von zwölf Monaten bis zum Ablauf des 31.12.2025. Bis dahin können Mietverträge wegen Schriftformverstößen nach §§ 550 i.V.m. 578 Abs. 1, 2 BGB a.F. noch mit gesetzlicher Frist gekündigt werden (§ 580a BGB). Wann ein zur Kündigung berechtigender Schriftformverstoß vorliegt, ist aber angesichts der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung nicht immer einfach zu bestimmen und kann im Einzelfall erheblichen Beratungsbedarf auslösen. Gerade bei bestehenden Mietverhältnissen sollte daher die Übergangszeit bis zum Jahreswechsel 2025/2026 dringend zur „Neugestaltung“ des eigenen Mietverhältnisses genutzt und hierzu anwaltlicher Rat eingeholt werden. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
von Dr. Barbara Anzellotti 22. Oktober 2024
in Köln, Dienstag, 12.11.2024 Beginn: 19:00 Uhr. LEPEL & LEPEL, Niehler Straße 104, Aufgang A, 50733 Köln. Ob als professioneller Immobilieninvestor oder als privater Vermögensanleger – das aktuelle Investitionsumfeld stellt alle Marktteilnehmer vor vergleichbare Herausforderungen. Wir laden Sie ein, gemeinsam mit uns wertvolle Erfahrungen auszutauschen, um Immobilien effizient weiterzuentwickeln und optimal auf die Herausforderungen der Branche vorbereitet zu sein. Unsere Themen: GbR GmbH Familien KG Stiftung Genossenschaft Es erwarten Sie Einblicke aus der Praxis mit unterschiedlichen Perspektiven, präsentiert von: Annette Leidenfrost, Geschäftsführerin LP Investment Partners Annette Leidenfrost ist seit über 30 Jahren in der Immobilienbranche tätig. Ihre zentralen Themen sind Vermögensaufbau mit Immobilien und Beteiligungen, Investmentstrategien u.v.m. Im Anschluss freuen wir uns, mit Ihnen den Abend mit einem Glas Wein ausklingen zu lassen. Bitte teilen Sie uns bis zum 05.11.2024 mit, ob Sie an der Veranstaltung teilnehmen möchten. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung an folgende E-Mail-Adresse: immobilien@pelkapartner.de
von Anika Brunk, Sylke Meier & Di Wu 21. Oktober 2024
Die Einführung der elektronischen Rechnungen (im Folgenden auch „E-Rechnung“ genannt) für alle B2B-Umsätze wird ab dem kommenden Jahr von Relevanz sein. Ein im Inland ansässiger Unternehmer wird verpflichtet, für im Inland steuerbare Leistungen (die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreit sind) eine E-Rechnung auszustellen, wenn auch der Rechnungsempfänger im Inland ansässig ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E). Aufbauend auf unserem Beitrag aus März dieses Jahres möchten wir Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die geplanten Änderungen geben. I. Gesetzlicher Zeitplan Ab 01.01.2025: Einführung der E-Rechnung als Standardformat bei inländischen B2B-Umsätzen. Jedes Unternehmen muss (vorbehaltlich der nachfolgenden Übergangsregelungen) B2B-E-Rechnungen versenden. Technische Voraussetzungen für den E-Rechnungsempfang müssen sichergestellt sein. Bis 01.01.2027: Papierrechnungen und, mit Zustimmung des Rechnungsempfängers, andere sonstige Rechnungen (z.B. PDF, EDI-Rechnungen) dürfen unabhängig vom Unternehmensumsatz noch versendet werden. Bis 01.01.2028: Papierrechnungen und, mit Zustimmung des Rechnungsempfängers, andere sonstige Rechnungen (z.B. PDF, EDI-Rechnungen) dürfen nur noch von Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von ≤ 800 T€ versendet werden. A b 01.01.2028: E-Rechnungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze. EDI-Systeme müssen an gesetzliche Bestimmungen angepasst sein. II. Empfang von E-Rechnungen (ab 01.01.2025) Einrichtung des E-Rechnungseingangs: Legen Sie eine zentrale E-Mail-Adresse an, über die Rechnungen empfangen werden sollen. Dies gilt bspw. auch für Kleinunternehmer und im Rahmen der Wohnungsvermietung. Informieren Sie Ihre Vertragspartner über diese neue Rechnungsadresse und die Umstellung auf den E-Rechnungsempfang. Erteilen Sie ggf. Ihre Einwilligung, sonstige Rechnungen bis zum Ablauf der Übergangsregelungen zu empfangen. Überprüfen Sie, dass keine Rechnungen im Spam-Ordner landen. Praxisempfehlung: Das automatisierte Einlesen der Rechnungsdaten von E-Rechnungen in das Buchführungssystem sollte eingerichtet werden. Bei der Verarbeitung der empfangenen E-Rechnungen in DATEV unterstützen wir Sie gern! III. Erstellen von E-Rechnungen (spätestens ab 01.01.2027/01.01.2028) Vorbereitung der E-Rechnungsstellung: Holen Sie bei allen Kunden die E-Mail-Rechnungsadressen ein und hinterlegen Sie diese in den Debitorenstammdaten. Holen Sie die Zustimmung Ihrer Kunden für den Versand von PDF-Rechnungen ein, sofern Sie diese im Rahmen der Übergangsregelung noch nutzen werden. Stellen Sie sicher, dass Ihr Fakturierungsprogramm E-Rechnungen generieren kann. Bei DATEV unterstützen wir Sie gern! Praxisempfehlung: Denken Sie auch bei Dauerrechnungen an die künftige E-Rechnungspflicht! Bei der Umsetzung des Themas begleiten wir Sie gerne. Füllen hierzu unser Kontaktformular aus oder rufen Sie uns an .
von Dr. Pia Voß 16. Oktober 2024
Die steuerlichen Anforderungen an inkongruente Gewinnausschüttungen bei GmbHs wurden lange Zeit in der Rechtsprechung und Finanzverwaltung kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs brachte in den Jahren 2021 (BFH v. 28.09.2021, VIII R 25/19, BFH/NV 2022, 267) und 2022 (BFH v. 28.09.2022, VIII R 20/20, BFH/NV 2023, 196) weitestgehend Licht ins Dunkel. Die Finanzverwaltung äußerte sich bisher nicht zu der geänderten Rechtsprechung. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wird nunmehr erfreulicherweise mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 04.09.2024 (DB 2024, 2320), in welchem sich die Finanzverwaltung dem BFH anschließt, weitestgehend beseitigt. I. Inkongruente Gewinnausschüttungen Inkongruente Gewinnausschüttungen erfolgen aufgrund einer Entscheidung über die Gewinnverwendung. Die diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielseitig und die hierzu erforderlichen Entscheidungen finden auf mehreren Ebenen statt: Nach der Ermittlung des Bilanzgewinns entscheiden die Gesellschafter über die Gewinnverwendung, also darüber, ob bzw. inwieweit das Ergebnis des vergangenen Geschäftsjahres im Unternehmen verbleiben (Thesaurierung) oder an die Gesellschafter ausgezahlt werden (Ausschüttung) soll (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Hiervon abzugrenzen ist die Entscheidung über die Gewinnverteilung, also darüber, ob der auszuschüttende Gewinn den Gesellschaftern entsprechend ihrer Geschäftsanteile zusteht oder ob er anteilsabweichend verteilt wird (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Gewinnverwendung und Gewinnverteilung sind jedoch bisweilen nicht klar voneinander trennbar, sondern greifen häufig ineinander. So kann beispielsweise beschlossen werden, dass der auf einen Gesellschafter entsprechend seines Geschäftsanteils entfallende Gewinnanteil ausgeschüttet wird und zeitgleich der auf den anderen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil thesauriert wird. Bei der Gewinnverwendung kann dementsprechend auf der ersten Ebene der Gewinn in Thesaurierung und Ausschüttung aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann als inkongruente Gewinnverwendung bzw. -ausschüttung ausgestaltet werden. Diese dient regelmäßig der Innen- bzw. Selbstfinanzierung der Gesellschaft oder kann beispielsweise dazu verwendet werden Sondersituationen zwischen Minder- und Mehrheitsgesellschafter dergestalt abzubilden, dass an den Minderheitsgesellschafter überproportional ausgeschüttet wird während der Anteil des Mehrheitsgesellschafters überproportional thesauriert wird. Die diesbezügliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter kann auch als lediglich zeitlich disquotale Gewinnverwendung bzw. -ausschüttung erfolgen. Gemeint ist hiermit, dass die zunächst nicht ausgeschütteten Gewinnanteile in eine personenbezogene Gewinnrücklage eingestellt werden und später an diesen Gesellschafter ausgeschüttet werden (können). Die inkongruente Gewinnverwendung ist gesellschaftsrechtlich zulässig (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Einerseits kann die Möglichkeit der inkongruenten Gewinnausschüttung ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Andererseits kann eine sog. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden: Danach kann die Gesellschafterversammlung dazu ermächtigt werden, jährlich durch Mehrheitsentscheidung eine abweichende Gewinnverteilung zu beschließen. Darüber hinaus kann bei der Gewinnverteilung auf der zweiten Ebene ebenfalls von dem Grundsatz der Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile abgewichen werden, sog. inkongruente Gewinnverteilung (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Danach kann einem einzelnen Gesellschafter ein höherer Gewinnanteil als ihm eigentlich zustehen würde, zugesprochen und ausgeschüttet werden. II. Bisherige Rechtsunsicherheit bei inkongruenten Gewinnausschüttungen Die Besteuerung der Gewinne einer GmbH erfolgt auf zwei Ebenen, und zwar auf der Ebene der GmbH (Ebene 1) und auf der Ebene der Gesellschafter (Ebene 2). Auf der ersten Ebene unterliegt der Gewinn bei der GmbH der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Auf der zweiten Ebene erfolgt bei tatsächlicher Gewinnausschüttung eine Besteuerung als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) auf Ebene der Gesellschafter. Sofern die Auskehrung an die Gesellschafter im Rahmen einer inkongruenten Gewinnausschüttung erfolgt, wurde die ertragsteuerliche Behandlung dieser im Laufe der Jahre kontinuierlich präzisiert. Vor Veröffentlichung des aktuellen BMF-Schreibens vom 04.09.2024 (DB 2024, 2320), war der Meinungsstand wie folgt: 1. Auffassung der Finanzverwaltung Die Finanzverwaltung erkannte die inkongruente Gewinnausschüttung nach dem bisher geltenden BMF Schreiben vom 17.12.2013 (BStBl. I 2014, 63) immer dann steuerlich an, wenn die abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde. Dies war nach Auffassung der Finanzverwaltung der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag inkongruente Gewinnausschüttungen explizit regelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG), die inkongruente Gewinnausschüttung mit nachträglicher Satzungsänderung unter Zustimmung aller Gesellschafter erfolgt (§ 53 Abs. 3 GmbHG) oder der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig eine inkongruente Gewinnausschüttung beschlossen werden kann. Hinzukommt, dass bisher Unklarheit herrschte inwieweit die Finanzverwaltung inkongruente Gewinnverwendungen steuerlich anerkennt. Zu diesem Thema schwieg das BMF-Schreiben aus 2013. Die Finanzverwaltung wies in dem bisherigen BMF-Schreiben aus 2013 hinsichtlich inkongruenter Gewinnausschüttungen zudem explizit auf die Regelungen zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO hin. Kein Missbrauch sollte immer dann vorliegen, wenn für die inkongruente Gewinnausschüttung „beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden“. 2. Stand der BFH-Rechtsprechung Der BFH hatte über die vom Finanzamt bisher steuerlich anerkannten Fälle inkongruenter Gewinnausschüttungen in seiner Rechtsprechung vom 28.09.2021 (BFH, VIII R 25/19, BFH/NV 2022, 267; s. hierzu auch Rechtstipp Nr. 233 04/2022) und vom 28.09.2022 (BFH VIII R 20/20, BFH/NV 2023, 196) noch die folgenden Fälle steuerlich anerkannt: Die gesellschaftsrechtlich zulässige inkongruente Gewinnverwendung ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen (BFH v. 28.09.2021, VIII R 25/19, BFH/NV 2022, 267). Zudem sind inkongruente Vorabausschüttungen, welche durch punktuell satzungsdurchbrechende Beschlüsse erfolgen, steuerlich anzuerkennen, sofern der zivilrechtlich wirksame Ausschüttungsbeschluss nur punktuell, nicht aber für die Zukunft satzungsdurchbrechend ist. Dahingegen sind satzungsdurchbrechende Beschlüsse mit Dauerwirkung steuerlich nicht anzuerkennen, sofern nicht alle Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erfüllt werden (BFH v. 28.09.2022, VIII R 20/20, BFH/NV 2023, 196). Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO durch inkongruente Gewinnausschüttungen hält der BFH grundsätzlich nicht für ausgeschlossen. Aufgrund der Tatsache, dass verdeckte Gewinnausschüttungen regelmäßig wirtschaftlich betrachtet inkongruente Gewinnausschüttungen darstellen, sieht der BFH hier jedoch nur einen geringen Anwendungsbereich (BFH v. 28.09.2022, VIII R 20/20, BFH/NV 2023, 196). III. Das neue BMF-Schreiben vom 04.09.2024 Die Finanzverwaltung hatte sich bisher zu den vorgenannten Änderungen in der Rechtsprechung nicht geäußert. Im Ergebnis bestand daher seit der neuen BFH-Rechtsprechung aus den Jahren 2021 und 2022 hinsichtlich inkongruenter Gewinnausschüttungen Rechtsunsicherheit. Diese wird nunmehr durch das neue BMF-Schreiben vom 04.09.2024 (DB 2024, 2320) weitestgehend behoben: Mit dem neuen BMF-Schreiben folgt die Finanzverwaltung der neueren BFH-Rechtsprechung und weitet den Anwendungsbereich für steuerliche anerkannte inkongruente Gewinnausschüttungen aus. Nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine zivilrechtlich wirksame und somit steuerlich anzuerkennende inkongruente Gewinnausschüttung vor, wenn der Gesellschaftsvertrag inkongruente Gewinnausschüttungen explizit regelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) oder eine solche Regelung mittels nachträglicher Satzungsänderung unter Zustimmung aller nachteilig betroffenen Gesellschafter erfolgt, der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält, nach der mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter und ggf. mit einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit eine inkongruente Gewinnverteilung beschlossen werden kann, ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss gefasst wird, den kein Gesellschafter mehr anfechten kann, oder zivilrechtlich wirksam eine inkongruente Gewinnverwendung, bei welcher der nicht ausgeschüttete Gewinn in eine gesellschafterbezogene Rücklage eingestellt wird, beschlossen wird. Die Ausführungen zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO sind in dem neuen BMF-Schreiben nicht mehr enthalten. Es lässt sich somit vermuten, dass die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich für § 42 AO bei inkongruenten Gewinnausschüttungen nunmehr als so gering ansieht, dass sie hierauf nicht mehr separat eingeht. Im Ergebnis führt das BMF-Schreiben für den Rechtsanwender zu dem erfreulichen Ergebnis, dass nunmehr aufgrund des weitestgehend Gleichklangs der Auffassungen von Finanzverwaltung und BFH bei der Vornahme inkongruenter Gewinnausschüttungen mehr Rechtssicherheit besteht. Einziger Wermutstropfen ist, dass das neue BMF-Schreiben primär auf inkongruente Vorabausschüttungen eingeht. Dies scheint aber daher zu rühren, dass dem BFH-Urteil vom 28.09.2022 (BFH, VIII R 20/20, BFH/NV 2023, 196) ein Sachverhalt mit einer inkongruenten Vorabausschütttung zugrunde liegt. Auf den ersten Blick ist nicht ersichtlich, dass das neue BMF-Schreiben auf inkongruente Gewinnausschüttungen, die nicht vorab geschehen, keine Anwendung finden soll. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
10. Oktober 2024
Pelka hat erneut eine in Österreich ansässige Privatstiftung erfolgreich bei einem Kapitalertragsteuer-Freistellungsverfahren beim BZSt vertreten. Die Mandantin von Pelka hält wesentliche Anteile an einer deutschen Aktiengesellschaft und bezieht regelmäßig von ihr Dividenden. Aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie sind unter bestimmten Voraussetzungen Kapitalerträge einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft von der Kapitalertragsteuer befreit. Verfahrensrechtlich wird die Entlastung entweder durch das Freistellungsverfahren – ein in die Zukunft gerichtetes Verfahren – oder durch das Erstattungsverfahren verwirklicht, bei dem die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wird. Die Mandantin von Pelka hat ein Freistellungsverfahren bei der zuständigen Behörde angestrengt, das seit dem 1.1.2023 grundsätzlich nur noch elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) durchgeführt wird. Inhaltlich standen im Zentrum des Verfahrens unter anderem die Fragen, ob eine ausländische Stiftung einen Entlastungsanspruch mit Blick auf die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer hat und ob dieser durch § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (a.F.) bzw. § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. des AbzStEntModG (n.F.) eingeschränkt werden kann. Von der Antragstellung über das (Untätigkeits-)Einspruchsverfahren bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Freistellungsverfahrens hat Pelka ihre Mandantin begleitet. Pelka konnte für ihre Mandantin erfolgreich den Entlastungsanspruch gegenüber dem BZSt durch die Erbringung des Gegenbeweises durchsetzen und begründen, dass keiner der Hauptzwecke der gewählten Struktur der Verschaffung eines Steuervorteils diente. Tätig in diesem Verfahren sind Dr. Sebastian Geringhoff, LL.M. (International Taxation, NYU) (Partner) sowie Di Wu (Associate).
von Tobias Kromm 10. Oktober 2024
Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt weiterhin an den Arbeitnehmer zu zahlen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall steht dem Arbeitnehmer jedoch nur zu, wenn er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht, seine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft darzulegen, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) wird ein hoher Beweiswert beigemessen, der jedoch durch verschiedene Indizien erschüttert werden kann. Meldet sich ein Arbeitnehmer beispielsweise unmittelbar nach einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist krank, kann der Arbeitgeber regelmäßig berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anmelden. Unter welchen Voraussetzungen die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung trotz Vorlage einer AUB entfallen kann und welche Beweislastregeln dabei vor den Arbeitsgerichten gelten, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Sa 1266/23) vom 5. Juli 2024. I. Sachverhalt Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsleiter angestellt. Die Beklagte sprach dem Kläger am 26.Oktober mündlich –und somit zunächst formell unwirksam – die Kündigung aus. Am folgenden Tag meldete sich der Arbeitnehmer krank und legte eine AUB für die Zeit bis zum 10. November vor. Mit Schreiben vom 28.Oktober, welches dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis ordentlich zum 30. November. Am 9. November. reichte der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November ein. In diesem Zeitraum nahm der Kläger am 12. November aktiv als Spieler an einem Handballspiel teil. Eine Woche später, am 19. November folgte eine weitere aktive Teilnahme an einem Handballspiel, dieses Mal als Schiedsrichter. Die Beklagte erlangte Kenntnis von diesen Aktivitäten. Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wehrte sich der Kläger im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus (Urteil vom 16. November 2023 – 1 Ca 1125/22). In dem Prozess machte die Beklagte widerklagend die Rückzahlung der für Oktober und November geleisteten Entgeltfortzahlung geltend. Das Arbeitsgericht hielt jedoch den Beweiswert der AUB für nicht erschüttert und die Arbeitsunfähigkeit des Klägers somit für erwiesen. Daher wies das Gericht die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht teilte die Auffassung der Beklagten (und Berufungsklägerin) und verurteilte den Kläger (und Berufungsbeklagten) zur Rückzahlung der Entgeltfortzahlung. Die 12. Kammer hielt den Beweiswert der Atteste durch den Vortrag der Beklagten für erschüttert. Der Kläger hätte das Gericht daher davon überzeugen müssen, dass er tatsächlich nicht arbeitsfähig war. Zu den Einzelheiten seiner Erkrankung trug der Kläger jedoch nicht vor, sodass die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben, für das Gericht als zugestanden galt. II. Regeln der Darlegungs- und Beweislast bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Nach dem allgemeinen Grundsatz der Darlegungs- und Beweislastregeln hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen. Abweichend davon kann auch die jeweils gegnerische Partei verpflichtet sein, zu bestimmten Tatsachen vorzutragen. Diese sekundäre Darlegungs- und Beweislast greift ein, wenn die beweisbelastete Partei auf für sie nur schwer zugängliche Informationen angewiesen ist, über die nur der Prozessgegner verfügt. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist dies häufig der Fall. Denn es ist diesen Sachverhalten immanent, dass der Arbeitgeber in aller Regel selbst weder beurteilen noch beweisen kann, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist oder nicht. Die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt in der Regel als Beleg für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, da ihr aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ein hoher Beweiswert zugesprochen wird. Zweifelt der Arbeitgeber dennoch an der Arbeitsunfähigkeit, muss er konkrete Umstände darlegen, auf denen diese Zweifel beruhen, um den Beweiswert zu erschüttern. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet genau zu erläutern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen und wie diese seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt haben. Er muss für den gesamten Zeitraum der Entgeltfortzahlung konkret schildern, welche physischen oder psychischen Einschränkungen bestanden. Fehlen diese Angaben oder bleibt der Arbeitnehmer zu vage, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, als zugestanden. Dann fehlt es am Rechtsgrund für die Entgeltfortzahlung, sodass der Arbeitgeber die Beträge zurückfordern kann. III. Indizien zur Erschütterung des Beweiswertes Unterschiedliche Indizien sind dazu geeignet, den Beweiswert einer AUB zu erschüttern. In dem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg wurden die passgenauen Krankschreibungen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die Missachtung der Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie beobachtete Freizeit- oder Sportaktivitäten des Arbeitnehmers von der Beklagten vorgetragen. 1. Passgenaue Krankschreibung Ein häufiges Indiz für die Erschütterung des Beweiswertes ist eine Krankschreibung, die den genauen Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Eine passgenaue AUB erweckt den Verdacht, dass die Bescheinigung strategisch zur Vermeidung von Arbeitspflichten ausgestellt wurde. Ein solches Muster stellt ein starkes Indiz gegen die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zeitraum von nur einer AUB oder durch mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird. 2. Missachtung der AU-Richtlinie Auch die Missachtung der AU-Richtlinie kann Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Insbesondere soll die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden (vgl. § 5 Abs. 4 AU-RL). Wird eine AUB für einen längeren Zeitraum ausgestellt, obwohl die Richtlinie maximal 2 Wochen vorsieht, kann dies den Beweiswert des Attests erheblich mindern und Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Bescheinigung begründen. Diese Folge gilt auch für andere Vorgaben der AU-RL. So sieht § 5 Abs. 1 S. 4 der AU-RL vor, dass attestierte Symptome (z.B. Fieber, Übelkeit) nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose ersetzt werden müssen. 3. Freizeit- oder Sportaktivitäten Auch beobachtete Freizeit- oder Sportaktivitäten können den Beweiswert eines Attests in Frage stellen, wobei hier die Umstände des Einzelfalls besonders zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich begründen solche Aktivitäten allein noch keine erschütternden Zweifel, insbesondere bei moderater Freizeitgestaltung. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitnehmer wettkampfmäßig Sport betreibt, der eine robuste körperliche Verfassung voraussetzt, was mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar scheint. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer darlegen, warum seine Aktivitäten trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt sein sollen. IV. Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg Das LAG entschied bei seinem aktuellen Urteil, dass der Kläger seiner Darlegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Das Urteil fiel daher zugunsten der Beklagten aus. Das beklagte Unternehmen hatte verschiedene Tatsachen vorgetragen, die aus Sicht des LAG Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers begründeten. In der Gesamtbetrachtung hielt das Gericht daher den Beweiswert der vom Kläger vorgelegten AUBs für erschüttert. Dadurch lag die volle Beweislast beim Kläger, der sich zu den Umständen seiner Erkrankung nicht geäußert hat. Der Kläger legte zwei AUBs vor, die den Zeitraum zwischen seiner Kenntnis von der Kündigung am 26. Oktober und dem letzten Tag der Kündigungsfrist am 30. November exakt abdeckten („passgenau“). Zudem wurde die Folgebescheinigung für 20 Tage ausgestellt und überschritt somit den von der AU-RL vorgesehenen Zeitraum von 14 Tagen um sieben weitere Tage. Schließlich wurde der Kläger zweimal bei körperlich fordernden Freizeitaktivitäten gesehen, deren Vereinbarkeit mit seiner Erkrankung er hätte darlegen müssen. Insbesondere durch das kumulative Vorliegen mehrerer Indizien konnte die Beklagte das Gericht von den erheblichen Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers überzeugen und den Beweiswert der vorgelegten AUBs somit erschüttern. V. Fazit Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2024 verdeutlicht, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an strenge Darlegungs- und Beweislastregeln geknüpft ist. Allein die Vorlage einer AUB reicht bei begründeten und konkreten Zweifeln nicht aus, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Arbeitnehmer müssen die Einzelheiten der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gegenüber ihrem Arbeitgeber offenlegen. Der hohe Beweiswert der AUB führt jedoch nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in jedem Fall gewähren muss. Ergeben sich berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, muss der Arbeitnehmer unter Umständen detailliert seine psychische oder physische Erkrankung vor Gericht darlegen. Da der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, selbst die Arbeitsunfähigkeit festzustellen, ist es angemessen, den Arbeitnehmer dabei in die Pflicht zu nehmen. Denn durch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen wird dem Arbeitnehmer ermöglicht, im Krankheitsfall der Arbeit fernzubleiben, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Da durch die Entgeltfortzahlung und den Ausfall des Arbeitnehmers erhebliche Kosten entstehen können, muss der Arbeitgeber vor der unberechtigten Inanspruchnahme geschützt werden. Das Urteil zeigt erneut, dass die Geltendmachung von konkreten Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht aussichtslos ist, wenn sie ärztlich bescheinigt wurde. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte empfiehlt es sich, dass alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen entsprechenden internen Prozess festlegen und nachhaltig verfolgen, damit sich „Blaumachen“ nicht als unternehmensinterner Volkssport etabliert. Sie möchten mehr dazu erfahren und sich mit uns in Verbindung setzen? Dann füllen Sie gerne unser Kontaktformular aus.
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