Das Steuerstrafrecht hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. So haben insbesondere in jüngerer Zeit verschiedene prominente Fälle wieder den Fokus auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung gelenkt. Steuerstraftaten stellen nach dem Verständnis des Gesetzgebers schon lange keine Kavaliersdelikte mehr dar. Mit der Selbstanzeige hat der Gesetzgeber jedoch ein Instrument geschaffen, um die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu belohnen. Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird der Täter bzw. dessen Gehilfe, typischerweise der Steuerpflichtige oder seine Vertreter, wegen der offenbarten Steuerstraftat(en) grundsätzlich nicht bestraft. Allerdings gibt es Fälle, in denen eine Selbstanzeige allein nicht ausreicht, um etwaige strafrechtliche Konsequenzen einer Steuerstraftat zu vermeiden. In solchen Fällen muss für die Straffreiheit zusätzlich zu einer wirksamen Selbstanzeige noch eine Geldzahlung geleistet werden.
I. Besondere Sperrgründe für die Selbstanzeige
Die in § 371 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) vorgesehene Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige tritt nur dann ein, wenn die Selbstanzeige wirksam ist, d.h. in ihr in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt worden sind, und keiner der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt.
Wenn etwa die vorsätzlich verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag in Höhe von € 25.000 je Tat übersteigt, ist nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gesperrt. Diese Betragsschwelle gilt unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Daher kann bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Grenze von € 25.000 die Selbstanzeige für sich allein nicht täter- oder teilnehmerbegünstigend berücksichtigt werden.
Ein weiterer Sperrgrund ist in § 370 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO normiert. Die Selbstanzeige ist danach auch dann ausgeschlossen, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt. Dazu zählen der Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung eines Amtsträgers, die Mithilfe eines Amtsträgers, die fortgesetzte Begehung der Steuerhinterziehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, die bandenmäßige Umsatz- oder Verbrauchsteuerhinterziehung sowie die Steuerhinterziehung unter Verwendung von Drittstaatengesellschaften.
Die Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO beziehen sich dagegen vornehmlich auf solche Fallkonstellationen, in denen der Täter davon ausgehen muss, dass seine Tat durch eine baldige Prüfung entdeckt wird oder bereits entdeckt ist und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage von der Entdeckung ausgehen muss.
II. Zusätzliche Anforderungen für Straffreiheit nach Selbstanzeige
Das Gesetz sieht vor, dass in den genannten Fällen die Straffreiheit auch bei Abgabe einer korrekten Selbstanzeige nicht eintreten soll. Trotzdem kann bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen im Ergebnis Straffreiheit erreicht werden. Denn unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen kann nach § 398a AO von der Strafverfolgung auch bei einem Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AO abgesehen werden.
1. Kernaussagen des § 398a AO – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
Kann eine Selbstanzeige nur deshalb keine strafbefreiende Wirkung entfalten, weil der verkürzte Steuerbetrag € 25.000 je Tat übersteigt (Sperrgrund aus § 371 Abs. 2 Satz Nr. 3 AO) oder weil ein Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO (Sperrgrund aus § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) vorliegt, so wird von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte erstens innerhalb einer ihm angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen, die übrigen Zinsen, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, sowie etwaige Verzugszinsen nach dem Zollkodex der Europäischen Union entrichtet (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO) und zweitens einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO).
Die Vermeidung eines Strafverfahrens kann also durch Zahlung eines „Zuschlags“ neben den hinterzogenen Steuern und Zinsen vermieden werden, sofern eine vollständige Selbstanzeige eingereicht wurde, deren strafbefreiende Wirkung aber wegen des Vorliegens einer der genannten Sperrgründe gesetzlich ausgeschlossen ist.
Dieser „Zuschlag“ richtet sich nicht nach der individuell vorwerfbaren Schuld oder der etwaigen kriminellen Energie, die der Steuerhinterziehung zugrunde liegt, sondern allein nach der Höhe des verkürzten Steuerbetrags. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag € 100.000 nicht, so wird ein zusätzlicher Geldbetrag von 10% der hinterzogenen Steuer fällig. Liegt der Hinterziehungsbetrag zwischen € 100.001 und € 1.000.000, so gilt es einen Geldbetrag in Höhe von 15% des Hinterziehungsbetrags zu zahlen. Sobald der Hinterziehungsbetrag € 1.000.000 übersteigt, muss ein Geldbetrag in Höhe von 20% der verkürzten Steuer entrichtet werden. Bei dem Zuschlag handelt es sich als „freiwillige Zahlung“ lediglich um eine nichtstrafrechtliche Sanktion und damit gerade nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne: So kommt es grundsätzlich nach Erfüllung der in § 398a AO genannten Zahlungen nicht zu einer Eintragung im Bundeszentralregister.
2. Die Zahlung allein garantiert keine Straffreiheit
Dennoch gibt § 398a AO keine endgültige Sicherheit: Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung der Steuerhinterziehung wegen § 398a AO abzusehen, löst keinen Strafklageverbrauch aus. Sollte die Finanzbehörde im Nachhinein feststellen, dass die Angaben im Rahmen der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren oder ein anderer Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO vorliegt, kann ein aufgrund der Selbstanzeige und der gezahlten Geldauflage eingestelltes Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Dies ist typischerweise der Fall, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die hinterzogenen Steuern deutlich höher ausfallen als in der Selbstanzeige angegeben oder die Tat bereits entdeckt war. In diesem Fall wird der gezahlte Geldbetrag nicht erstattet, wenn es in der Folge zur Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kommt. Der Betrag kann allenfalls nach § 398a Abs. 4 Satz 2 AO durch das Gericht auf eine zu verhängende Geldstrafe angerechnet werden.
III. Fazit
Wenn der Betrag der hinterzogenen Steuer ein so hohes Ausmaß annimmt, dass die Selbstanzeige zunächst gesperrt ist, kann durch die zusätzliche Zahlung eines Geldbetrags zugunsten der Staatskasse gleichwohl Straffreiheit erreicht werden. Dass auch die hinterzogene Steuer sowie die Zinsen gezahlt werden müssen, versteht sich von selbst. Es ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass zuerst die strengen Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt sein müssen. Scheitert es schon an einer korrekten Selbstanzeige, ist eine etwaige Geldzahlung vergeblich und wird im schlimmsten Fall nicht erstattet. Daher ist bei der Korrektur von steuerlichen Fehlern und einer im Raum stehenden Steuerhinterziehung sorgsam zu prüfen, ob die Selbstanzeige wirksam ist, d.h. vollständig alle steuerlichen Sachverhalte aufführt bzw. Angaben nachholt, und die Liquidität für verkürzte Steuern und Zinsen sowie die zusätzliche Geldzahlung zeitnah beschafft werden kann. Hauptaugenmerk sollten dabei die genaue Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts und die korrekte steuerrechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhalte haben.
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