Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Karriere

Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

Mehr als 40 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgerinnen und Berufsträger aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Di Wu 19. November 2025
Die steuerlichen Fragen rund um sogenannte Kryptowerte haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da die Nutzung und Verbreitung von blockchain-basierten Vermögenswerten wie Bitcoin, Ethereum und sonstigen Token sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich stark zugenommen hat. Die Finanzverwaltung hat auf diese Entwicklung reagiert und erstmals am 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) ein umfassendes BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token veröffentlicht. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. März 2025 hat die Finanzverwaltung die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten nochmals erläutert und insbesondere die Anforderungen an die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten konkretisiert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige wichtige Punkte, die Sie im Hinblick auf die neuere Finanzverwaltungspraxis beachten sollten. I. Begrifflichkeiten und Einordnung Das BMF verwendet künftig den Begriff „Kryptowerte“ statt wie bisher "virtuelle Währungen und sonstige Token". Nach der Definition des BMF ist ein Kryptowert die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Da der technische Aufbau und die technische Entwicklung von Krypowerten vielfältig sind, richtet sich die ertragsteuerliche Beurteilung im Einzelnen nach dem zugrundliegenden Sachverhalt und der konkret ausgestalteten Funktion des Kryptowerts. Die Wirtschaftsgutsqualität von Kryptowerten ist jedenfalls auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung unbestritten. Je nach Tätigkeitsart bzw. -umfang können Einkünfte aus Kryptowerten verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden. Im Hinblick auf die klassischen Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten richtet sich die steuerliche Einordnung danach, ob sich die Kryptowerte im Privat- oder Betriebsvermögen befinden. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen sind als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Die Freigrenze beträgt 1.000 Euro (bis VZ 2023: 600 Euro) pro Jahr. Wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Für die Ermittlung der Jahresfrist ist bei einer Anschaffung oder Veräußerung über eine zentrale Handelsplattform auf die dort aufgezeichneten Zeitpunkte abzustellen. Bei einem Direkterwerb oder einer Direktveräußerung ohne Zwischenschaltung von Intermediären, etwa über eine dezentrale Handelsplattform, ist aus Vereinfachungsgründen in der Regel auf die Zeitpunkte abzustellen, die sich aus der Wallet ergeben. Soll für die Frage, ob die Jahresfrist überschritten ist, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgebend sein, müssen die Steuerpflichtigen den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch geeignete Unterlagen nachweisen. Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowerten können bereits kraft Rechtsform des Steuerpflichtigen – wenn dieser beispielsweise als eine GmbH organisiert ist – als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein. Ansonsten hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit bzw. die Zuordnung zu einem etwaigen Betriebsvermögen von den allgemeinen steuerlichen Voraussetzungen ab. Neben dem klassischen An- und Verkauf von Kryptowerten gibt es zudem diverse weitere Geschäftsvorfälle, wie etwa Mining, Staking, Lending etc., die einer besonderen steuerlichen Beurteilung bedürfen. II. Mitwirkungspflichten und Aufzeichnungspflichten Das BMF-Schreiben stellt klar, dass Steuerpflichtige verpflichtet sind, sämtliche relevanten Transaktionen mit Kryptowerten lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere: Datum, Art und Umfang jeder Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Übertragungen zwischen Wallets, Mining, Staking etc.) Die jeweils beteiligten Kryptowerte und deren Menge Die Gegenleistung (z.B. Euro-Betrag, andere Kryptowerte) Die Wallet-Adressen und ggf. die Handelsplattformen Die Zeitpunkte der Anschaffung und Veräußerung zur Ermittlung der Haltefrist Die jeweiligen Anschaffungs- und Veräußerungskosten (einschließlich Gebühren) Diese Aufzeichnungen sind spätestens mit Abgabe der Steuererklärung vorzuhalten und auf Nachfrage dem Finanzamt vorzulegen. Die Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktionen über inländische oder ausländische Börsen bzw. Wallets abgewickelt wurden. Werden Kryptowerte über zentrale Handelsplattformen eines ausländischen Betreibers erworben oder veräußert, wird dadurch eine erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen begründet, was insbesondere bedeutet, dass diese gegebenenfalls in diesen Fällen den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen haben. Dies umfasst beispielsweise den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten zentraler Handelsplattformen. III. Steuerreports und Belegvorlage Zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten können auch sogenannte Steuerreports oder Transaktionsübersichten verwendet und beigefügt werden. Steuerreports werden häufig direkt von den genutzten Handelsplattformen oder mit Hilfe spezialisierter Software generiert. Die Steuerreports sollten zumindest folgende Angaben enthalten: Übersicht aller Transaktionen im Kalenderjahr Salden der Wallets zu den relevanten Stichtagen Nachweis der Zuordnung der einzelnen Transaktionen zu den jeweiligen Wallets Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne/Verluste Nutzen Steuerpflichtige Steuerreports, müssen die Einkünfte vollständig und richtig erklärt werden und für die Finanzbehörde nachvollziehbar sein. Einkünfte sind für die Finanzbehörde nachvollziehbar, wenn diese sie anhand vorliegender Unterlagen und Angaben ermitteln und berechnen kann. Die Nachvollziehbarkeit kann im Rahmen der Veranlagung auch über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen (z. B. offenkundiges Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen), sie in sich schlüssig sind (z. B. weil Angaben sich nicht widersprechen) und nicht im äußeren Widerspruch zu sonstigen Erkenntnissen der Finanzbehörde stehen. Es ist jedenfalls begrüßenswert, dass Steuerreports, sofern sie denn plausibel sind, im Rahmen der Veranlagung als Belege von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Bei Unsicherheiten oder Zweifelsfragen ist es in jedem Fall ratsam, den Sachverhalt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung ausführlich zu erläutern und sämtliche Belege beizufügen. IV. Fazit Die (ertrag-)steuerliche Behandlung von Kryptowerten ist komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation sämtlicher Vorgänge. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkung und Nachweisführung. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Steuerreports vollständig und nachvollziehbar aufbereiten, um diese bei Anforderung durch die Finanzbehörde einreichen zu können. Für Rückfragen oder Unterstützung bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich hierzu gerne an Ihren Pelka-Berater wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen.
von Melissa Maas, Michael Mickenhagen und Marie-Christine Schröder 19. November 2025
Zum Jahresende lohnt sich ein prüfender Blick auf mögliche Steuergestaltungen hinsichtlich etwaiger Vorauszahlungen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 dürfen Beiträge für die sogenannte Basisabsicherung bis zum Dreifachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags im Voraus gezahlt und im Zahlungsjahr vollständig steuerlich berücksichtigt werden. Die daraus resultierenden Steueroptimierungsmöglichkeiten sind vielfältig und werden in der Praxis seit Jahren erfolgreich genutzt. Auch mehr als ein Jahrzehnt nach Einführung dieser Regelung hat das Thema nicht an Relevanz verloren. Im Folgenden haben wir daher die wichtigsten Fakten und Praxishinweise kompakt für Sie zusammengestellt: I. Die Einzelheiten der gesetzlichen Regelung im Überblick Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung mindern als sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen. Die Beiträge werden dabei nach dem sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigt. Das bedeutet, dass sich die Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich auswirken, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden - unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie tatsächlich bestimmt sind. Dabei ist zwischen zwei Gruppen von Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden: 1. Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) Hierzu zählen die sog. Basisbeiträge – also Leistungen, die dem Umfang nach den gesetzlichen Versicherungen entsprechen. Diese Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Es ist auch möglich, Beiträge, die für Folgejahre bestimmt sind, bereits im früheren Jahr der Zahlung steuerlich zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG regelt, dass die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. 2. Übrige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) Hierunter fallen insbesondere Beiträge zur Unfall-, Haftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Beiträge für Wahlleistungen der Kranken- und Pflegeversicherung. Anders als die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind diese nicht unbegrenzt abzugsfähig. Für Arbeitnehmer und Rentner greift eine personenbezogene, jährliche Höchstgrenze i. H. v. 1.900 €, bei Selbständigen, Freiberuflern und Beamten beläuft sich diese Grenze gem. § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG auf 2.800 €. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind zwar unbegrenzt abzugsfähig, werden jedoch im Rahmen der vorgenannten Höchstbeträge mitberücksichtigt. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass andere Versicherungsbeiträge – etwa zur Haftpflicht- oder Unfallversicherung – sich steuerlich nicht mehr auswirken. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge in Folgejahre ist nicht möglich; somit verfallen die Versicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ersatzlos. II. Steueroptimierung Der beschriebene nachteilige Effekt lässt sich vermeiden, indem die Beiträge zur Basisabsicherung für bis zu drei Jahre im Voraus gezahlt werden. Eine solche Vorauszahlung kann sich aus mehreren Gründen vorteilhaft auswirken: 1. Mehr steuerlicher Spielraum in den Folgejahren Da in den Jahren nach der Vorauszahlung keine laufenden Krankenversicherungsbeiträge mehr anfallen, können weitere Versicherungsbeiträge – etwa zur Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung – bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen steuerlich berücksichtigt werden. 2. Steuerentlastung in einkommensstarken Jahren Wer in einem Jahr besonders hohe Einkünfte erzielt (z. B. durch Bonus, Abfindung oder außergewöhnlich gute Geschäftsergebnisse), kann durch die Vorauszahlung den progressiven Steuertarif gezielt abfedern und die Steuerlast wirksam senken. 3. Mögliche Beitragsrabatte Viele Versicherer gewähren zudem Preisnachlässe bei Vorauszahlungen – ein zusätzlicher finanzieller Vorteil neben der Steuerersparnis. III. Für wen sind Vorauszahlungen interessant und wann ist Vorsicht geboten Besonders profitieren können Selbständige, Freiberufler sowie privatversicherte Personen, die ihre Beiträge vollständig selbst tragen, ebenso wie Ehepaare, bei denen beide Partner privat versichert sind. Auch Spitzenverdiener mit hohen Einmalzahlungen oder schwankenden Einkommen können die Vorauszahlung gezielt zur Steueroptimierung nutzen. Weniger sinnvoll ist die Gestaltung für Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, da der Zuschuss bei Wegfall laufender Beiträge steuerpflichtig werden kann. Auch gesetzlich Versicherte, Rentner mit niedrigem Steuersatz oder Steuerpflichtige, die über keine weiteren abzugsfähigen Versicherungen verfügen, profitieren kaum bis gar nicht. Zudem sollte ausreichend Liquidität für die Vorauszahlung mehrerer Jahresbeiträge vorhanden sein. Bitte beachten Sie auch, dass im Todesfall die zu viel geleisteten Beiträge für Folgejahre Erstattungen für die Erben darstellen, die in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben sind. IV. Was ist zu beachten - Zahlungsfrist Wichtig ist, dass die Vorauszahlung rechtzeitig im laufenden Jahr erfolgt, um den gewünschten Steuervorteil zu realisieren. Erfolgt die Überweisung innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, gilt sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als im wirtschaftlich zugehörigen Jahr geleistet – eine steuerliche Wirkung im aktuellen Jahr wäre damit ausgeschlossen. Daher sollte die Vorauszahlung vor dem 22. Dezember 2025 vorgenommen werden, um die sogenannte „Zehn-Tage-Regel“ sicher zu umgehen. Empfehlenswert ist es zudem, die geplante Vorauszahlung mit Ihrem Steuerberater abzusprechen, um sie optimal auf Ihre persönliche Situation auszurichten und den größtmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen. Der ideale Zahlungszeitpunkt hängt von verschiedenen Faktoren - wie z.B. der Entwicklung von Gewinnen, Verlusten oder Sonderzahlungen – ab und sollte daher sorgfältig gewählt werden. V. Fazit Die Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung stellt eine wirksame und zugleich legale Möglichkeit der Steueroptimierung dar, insbesondere bei schwankenden Einkünften oder hohen Einmalerträgen. Entscheidend ist jedoch, dass sie bewusst geplant und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmt erfolgt. Gerne beraten wir Sie dabei, den für Sie passenden Zeitpunkt und Umfang einer entsprechenden Vorauszahlungsleistung zu bestimmen. Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Melissa Maas bzw. Frau Marie-Christine Schröder wenden oder unser Kontaktformular ausfüllen. Wir freuen uns darauf, Sie unterstützen zu können.
5. November 2025
Pelka beriet eine Unternehmerfamilie beim Verkauf ihrer Gesellschaft an eine europäische Konzerngruppe im Wege eines Share-Deals. Gegenstand der Gesellschaft sind der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen sowie After-Sales-Services eines Premiumherstellers. Der Exit wurde von Pelka sowohl rechtlich als auch steuerlich begleitet, indem u.a. bei der Wertfindung beraten und die notwendigen Verträge verhandelt und rechtlich sowie steuerlich gestaltet wurden. Zugleich wurde die Basis für eine zukünftige langfristige Zusammenarbeit der Parteien nach der Veräußerung auf Basis eines Mietverhältnisses geschaffen. Auch dieser Schritt wurde durch Pelka begleitet. Die Beratung durch Pelka ist nicht nur darauf ausgerichtet, die Wünsche der Mandanten auf Basis der gegebenen Interessenlage zu verhandeln, sondern auch zukünftigen Diskussionen und Streitigkeiten möglichst vorzubeugen. Drohende Interessenkonflikte oder Risiken sind frühzeitig zu erkennen und entweder durch eine vertragliche Regelung oder durch eine praktische Lösung zu entschärfen. Gingen einer Transaktion zudem Umstrukturierungen und Vermögensübertragungen voraus, sind etwaige steuerliche Wirkungen eines Unternehmensverkaufs zu beleuchten und in die Ausgestaltung des Exits einzubeziehen. Um die mit einem Exit verbundenen Chancen und Risiken zu kennen, empfiehlt es sich daher, frühzeitig Berater einzubeziehen. Das Mandat wurde vorwiegend betreut von den Partnern Dr. Marc von Kopp (M&A, Corporate), Dr. Fabian Riegler (Tax und Financial) und Rechtsanwalt Fabian Lünsmann (Real Estate).
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