Ganzheitliche Beratung durch
 interdisziplinäre Blickwinkel.

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Karriere

Wir sehen Dinge im Zusammenhang und verstehen Beratung als Gesamtaufgabe unterschiedlicher Disziplinen. Fragestellungen betrachten wir aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein.

Team 

 
Mehr als 40 Berufsträgerinnen und Berufsträger, von denen viele über fachübergreifende Doppelqualifikationen verfügen, stehen für unsere jahrzehntelange Erfahrung in der ganzheitlichen steuerlichen und wirtschaftsrechtlichen Betreuung. Fachspezifische Spezialisierungen sowie Autoren- und Lehrtätigkeiten prägen die hinter uns stehenden Köpfe und sind die Basis unserer täglichen Arbeit. 

Expertise 

 
Die ganzheitliche und vollumfängliche Beratung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unser oberstes Ziel. Sie ist das, worin sich unsere Identität und unser Selbstverständnis manifestiert. Wir betrachten Fragestellungen aus der unternehmerischen Perspektive und bringen fundierte steuer- und wirtschaftsrechtliche Erfahrungen aus Praxis und Wissenschaft in die Beratung ein. Unsere besondere Schwerpunktsetzung im Steuerrecht ermöglicht es uns, Querverbindungen und Wirkungsketten zwischen verschiedenen Bereichen zu erkennen. Sie bildet die Grundlage unserer aktiven Gestaltungsberatung.

Karriere

Ob als Rechtsanwalt, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer, Referendarin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter: In unseren vielgestaltigen Teams mit Berufsträgerinnen und Berufsträgern aller Fachrichtungen reifen Sie zu einer umfassend ausgebildeten Beraterpersönlichkeit. 

Anspruchsvolle Mandate und flache Hierarchien bieten hervorragende Möglichkeiten, Ihre Karriere individuell voranzutreiben. In einem ausgeglichenen, auf Work-Life-Balance bedachten Umfeld haben Sie die Gelegenheit, Ihre fachlichen Fähigkeiten weiterzuentwickeln und mit uns Ihre nächsten Schritte zu gehen. 


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Über uns

Seit über vier Jahrzehnten stehen wir an der Seite von Unternehmen, den dahinterstehenden Personen und deren Familien. Neben der laufenden Betreuung, in Form von Führung des Rechnungswesens und Erstellung von Steuererklärungen, widmen wir uns auch der Lösung komplexer steuer- und wirtschaftsrechtlicher Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Uns zeichnet eine interdisziplinäre Beratung mit besonderer Expertise im Steuerrecht aus, bei der wir die unternehmerische Interessenlage unserer Mandate erkennen und uns vollständig zu eigen machen. So erarbeiten wir ökonomisch sinnvolle, praktikable und tragfähige Lösungen.  


Insights

In unseren Einblicken finden Sie unsere Publikationen in Form von Büchern, Aufsätzen und Artikeln sowie Tipps und Aktuelles zu den Fachbereichen Recht, Steuern und Consulting. Kompakt und aktuell aufbereitet. Finden Sie hier die aktuellsten Beiträge.

von Lennart Kolkmann 9. Januar 2026
In der heutigen digitalen Welt gewinnt der digitale Nachlass zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Anzahl digitaler Vermögenswerte. Dazu gehören nicht nur Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken, E-Mail-Konten oder Online-Banking-Accounts, sondern auch digitale Währungen wie Kryptowährungen oder der Token von klassischen Vermögenswerten. Diese Entwicklung führt zu einer wachsenden Komplexität des digitalen Nachlasses und damit zu zusätzlichen Risiken, die im Falle des Todes eines Erblassers berücksichtigt werden müssen. Um diese Risiken zu minimieren und eine ordnungsgemäße Übergabe des digitalen Erbes sicherzustellen, ist eine vorausschauende Gestaltung des digitalen Nachlasses unerlässlich. I. Der digitale Nachlass Eine allgemein anerkannte Definition für den „digitalen Nachlass“ existiert bisweilen zwar nicht. In der Literatur wird der digitale Nachlass zunehmend mit der Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers in Bezug auf informationstechnische Systeme, einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestandes des Erblassers beschrieben. Mit anderen Worten sind damit sämtliche digitalen Daten und Informationen umfasst, die eine verstorbene Person hinterlässt und die als Teil ihres Nachlasses betrachtet werden können. Dies schließt nicht nur klassische Daten wie Fotos, E-Mails und digitale Dokumente ein, sondern auch zunehmend komplexe digitale Vermögenswerte wie Krypto-Assets (z.B. Bitcoin). Zu den wesentlichen Bestandteilen des digitalen Nachlasses zählen insbesondere: Daten auf Smartphones und Smartwatches: Fotos, Dateien, Chats, Gesundheitsdaten und Apps; Daten auf Smart-Home-Geräten: Informationen aus vernetzten Geräten, etwa in Bezug auf das Zuhause und persönliche Vorlieben; Nutzerkonten: Auf Plattformen wie sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, X), Online-Banking-Systemen, Gaming-Accounts, E-Mail-Accounts oder Cloud-Speichern; Lizenzen und Abonnements: Zugriffsrechte auf digitale Inhalte oder Software-Abonnements; Blogbeiträge, Webseiten und sonstige Online-Präsenzen: Inhalte, die in Form von Texten, Bildern oder Videos veröffentlicht wurden; Daten auf externen Datenträgern: Beispielsweise auf USB-Sticks oder Festplatten; Kryptowährungen und Krypto-Assets: Zuordnung und Besitz digitaler Währungen. In jüngerer Vergangenheit stellten der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17) sowie zuletzt das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 30.12.2024, Az. 13 U 116/23) klar, dass auch digitale Informationen und Daten dem Vermögen des Erblassers zuzuordnen sind und damit kraft Gesetzes mit dem Tod auf die Erben gemäß § 1922 BGB übergehen. Dies bedeutet, dass der digitale Nachlass wie physisches Erbe vererbt wird. Der Zugang zu sozialen Netzwerken etwa erfolgt dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Daraus ergibt sich ein Recht des Erben auf Zugang zum Konto des Erblassers sowie auf Herausgabe der dort hinterlegten Inhalte oder Vertragsdaten. Der Erbe kann die Vertragsbeziehung anschließend kündigen oder bestimmen, dass das Profil des Erblassers gesperrt bzw. gelöscht wird, wobei sich der Umfang der Verfügungsgewalt des Erben dabei in den Grenzen der letztwilligen Verfügung des Erblassers bewegt. Im Fall eigener Websites tritt der Erbe – ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – in gleich zwei Vertragsverhältnisse ein: Einerseits in das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Internetprovider und andererseits mit der DENIC als zentrale Registrierungsstelle für deutsche Domains. Zusätzlich geht die Inhaberschaft der Domain als Nutzungsrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Indes sollte der Erbe das Impressum der Website zeitnah ändern, sollte er die Domain weiterbetreiben wollen; hier gilt es, die Impressumspflicht gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Ein entsprechendes Unterlassen ist abmahnfähig und kann gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 TMG mit einem Bußgeld belegt werden. II. Digitale Vermögenswerte und der „Private Key“ Ein stets problembehafteter Aspekt des digitalen Nachlasses ist der Umgang mit Krypto-Assets. Der Besitz der Krypto-Assets geht nicht unmittelbar physisch auf den Erben über, sondern muss gegenüber der Verwahrstelle der Krypto-Assets nachgewiesen werden. Der Nachweis hierüber erfordert die Kenntnis des sogenannten „Private Keys“, der als Zugangsschlüssel zu digitalen Wallets fungiert und ohne den kein Zugriff auf die digitalen Vermögenswerte möglich ist. Diese digitalen Vermögenswerte sind in einer sogenannten „Wallet“ gespeichert, die als elektronische Brieftasche fungiert. Der Zugang zu den in der Wallet enthaltenen Kryptowährungen erfolgt dann über sogenannte Private Keys. Diese Schlüssel sind das digitale Pendant zu einem Passwort und ermöglichen den Zugriff auf die gespeicherten Assets. Die Herausforderung bei Krypto-Assets besteht darin, dass der Besitz eines Assets nur durch den Besitz des zugehörigen Private Keys nachgewiesen werden kann. Ohne diesen Schlüssel ist es unmöglich, auf die Kryptowährungen zuzugreifen oder sie zu transferieren. Dieser Aspekt ist besonders problematisch im Erbfall, da der Private Key in der Regel nicht zugänglich ist, wenn dies nicht explizit im Voraus geregelt wurde. Für die Erben stellt sich daher die Frage, wie sie Zugang zu den digitalen Vermögenswerten eines Verstorbenen erhalten können, wenn dieser ihnen den Private Key nicht hinterlässt. Hierbei ist der Zugang zu Krypto-Assets ohne ordnungsgemäße Vorkehrungen oft nicht möglich. III. Praxisempfehlungen Die Abwicklung des digitalen Nachlasses birgt also komplexe Fragestellungen. Um diese sowohl im Interesse des Erblassers auf die Wahrung seiner Verfügungshoheit über eigene digitale Daten sowie im Interesse des Erben auf die zeitnahe Erlangung eines geordneten Zugriffs auf den digitalen Nachlass und den Umgang im Sinne des Erblassers hiermit zu regeln, ist eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich. 1. Digitale Vorsorgevollmacht Das zentrale Mittel, um ein zielgerichtetes und schnelles Handeln im Hinblick auf den digitalen Nachlass unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls zu ermöglichen, ist die Bestellung eines digitalen Vorsorgebevollmächtigten im Wege einer digitalen Vorsorgevollmacht. Diese dient einerseits dazu, Zugriff, Verwaltung und Abwicklung digitaler Angelegenheiten noch zu Lebzeiten sicherzustellen, sollte der Erblasser hierzu – etwa durch Krankheit – nicht mehr selbst in der Lage sein. Andererseits dient die digitale Vorsorgevollmacht nach dem Tod dazu, möglichst schnell nach Eintritt des Erbfalls handlungsfähig zu sein. Anderenfalls wäre für einen Zugriff jeweils ein zeitaufwändiger Nachweis der Erbenstellung erforderlich. Um ein Handeln sowohl vor als auch nach dem Erbfall zu ermöglichen, sollte die Vollmacht daher bestenfalls transmortal, d.h. mit Wirkung über den Tod hinaus, ausgestellt werden. Für die Wirksamkeit der digitalen Vorsorgevollmacht ist eine notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend erforderlich. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen, kann eine notarielle Beurkundung dennoch sinnvoll sein, da eine notarielle Vollmacht insbesondere bei internationalen Plattformbetreibern zumeist akzeptierter ist. Dabei sind jedenfalls die hierdurch zusätzlich entstehenden Notargebühren im Auge zu behalten. Zusätzlich zur Erteilung der digitalen Vorsorgevollmacht selbst ist zudem eine Übersicht sämtlicher Aktivitäten des Erblassers im Internet bzw. dessen Accounts und den entsprechenden Passwörtern bzw. dem Private Key dringend zu empfehlen (sog. „digitale Vorsorgemappe“). Diese kann als Anlage zur Vollmacht genommen werden und dient spätestens dem Erben als universales Zugriffsmodul. Nicht zu vergessen sind dabei Passwörter für die Hardware des Erblassers (PC, Laptops, Smartphones, Tablets). Anschließend hieran sollten ergänzend zur Vollmacht im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten konkrete Anweisungen im Hinblick auf die einzelnen vorgenannten Positionen des Nachlasses getroffen werden (Löschung, Löschungsverbot, Prüfung und ggf. Erfüllung bestimmter Verbindlichkeiten; Ausübung von Gestaltungsrechten etc.). So kann ein Missbrauch der Vollmacht sowie anschließende Konflikte mit dem Erben vermieden werden, insbesondere für den Zeitpunkt, in dem der Erbfall bereits eingetreten ist. In personeller Hinsicht muss es sich bei dem Bevollmächtigten nicht zwingend gleichzeitig um den (späteren) Erben handeln. Es ist ebenso möglich und unter Umständen – etwa dann, wenn der designierte Erbe nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügt – sogar sinnvoll, wenn es sich bei der bevollmächtigten Person um einen Dritten handelt. Nach Eintritt des Erbfalls bleibt eine transmortal erteilte Vollmacht zunächst bestehen. Der Bevollmächtigte handelt nun aber nicht mehr im Namen des Erblassers, sondern im Namen des Erben, da dieser in die Rechte und Pflichten des Erblassers – und damit auch in das Rechtsverhältnis mit dem Bevollmächtigten – eintritt. Nach dem Erbfall ist der Erbe demgegenüber jedoch berechtigt, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. 2. Digitales Testament Den endgültigen Umgang mit den einzelnen Positionen des digitalen Nachlasses nach seinem Tod kann der Erblasser im Rahmen eines digitalen Testaments regeln. Es empfiehlt sich dabei, eine möglichst detaillierte Auflistung sämtlicher digitaler Vermögenswerte und Online-Accounts zu erstellen und möglichst konkrete und klare Handlungsanweisungen in Bezug auf diese Positionen zu formulieren. Der Erblasser kann im Rahmen dieses digitalen Testaments auch eine Person zur Verwaltung des digitalen Nachlasses bestimmen. Diese muss nicht identisch mit dem/den Erben sein. Eine denkbare Möglichkeit ist insofern, einen entsprechenden Testamentsvollstrecker testamentarisch zu bestimmen. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass ein Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit erst nach dem Erbfall aufnimmt und insoweit auch die Möglichkeit besteht, dass der Testamentsvollstrecker das Amt – wenn auch nur zunächst – nicht annimmt. Im Falle einer bestehenden Bevollmächtigung hat ein Testamentsvollstrecker indes zu prüfen, ob es (alte) Vollmachten gibt, um diese zur Vermeidung von doppelten Befugnissen zu widerrufen. Jedenfalls sollten die konkreten Anweisungen aus der digitalen Vorsorgevollmacht mit den Anweisungen an den Erben und ggf. den Testamentsvollstrecker im digitalen Testament übereinstimmen, damit eine lückenlose Übergabe des digitalen Nachlasses gewährleistet ist. Das digitale Testament sollte nach dessen Abfassung auf einem verschlüsselten USB-Stick gespeichert werden. Dringend zu beachten ist bei der Erstellung des digitalen Testaments, dass diese Datei nicht Bestandteil des offiziellen Testaments ist. Denn das Testament wird durch das Nachlassgericht eröffnet und kann somit grundsätzlich auch von Pflichtteilsberechtigten eingesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Krypto-Assets sollte sichergestellt sein, dass der Private Key und die Wallet-Daten auf sichere Weise hinterlegt werden. Idealerweise sind diese Daten in einem verschlüsselten Dokument oder einem sicheren digitalen Tresor aufzubewahren, auf den nur der benannte Testamentsvollstrecker oder der Bevollmächtigte Zugriff hat. IV. Fazit Der digitale Nachlass ist ein zunehmend wichtiger Posten im Rahmen einer Erbschaft, der nicht zuletzt durch die stetige Zunahme digitaler Vermögenswerte immer komplexer wird. Eine Strategie für eine sichere und vorausschauende Abwicklung des digitalen Nachlasses durch eine digitale Vorsorgevollmacht sowie ein digitales Testament ist daher unerlässlich, um den Interessen des Erblassers sowie des Erben gerecht zu werden und Risiken zu vermeiden. Eine umfassende Dokumentation und sichere Aufbewahrung der relevanten Daten sowie die Benennung einer vertrauenswürdigen Person für die Verwaltung des digitalen Nachlasses helfen zudem, die Risiken im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten und Online-Accounts zu minimieren und die Nachlassabwicklung effizient zu gestalten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Regelung Ihres digitalen Nachlasses. Wenden Sie sich bei Fragen zu diesem Themenkomplex an Ihren Pelka-Berater oder Herrn Rechtsanwalt Lennart Kolkmann .
5. Januar 2026
Mit Beginn des Jahres 2026 ernennt Pelka zwei neue Partner: Rechtsanwalt Lukas Kröger und Rechtsanwalt Tobias Kromm treten mit Wirkung zum 01.01.2026 in die Partnerschaft ein. Pelka baut mit der Ernennung das Feld der Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeitsrecht aus. Die interdisziplinäre Ausrichtung der Kanzlei wird damit weiter gestärkt. Insbesondere das Ziel von Pelka, Mandantinnen und Mandanten allumfassend in den für sie relevanten Fachgebieten zu beraten, wird mit dem Eintritt von Lukas Kröger und Tobias Kromm in den Kreis der Partner unterstrichen. „Wir freuen uns, damit die Entwicklung der Kanzlei weiter voranzutreiben. Wir gewinnen fachlich exzellente Kollegen für die Partnerschaft, die bewiesen haben, auch in komplexen und schwierigen Situationen unsere Mandantinnen und Mandaten hervorragend zu beraten und deren Interessen zu vertreten.“ Dr. Jürgen Pelka, Vorsitzender des Partnerschaftsrats. Pelka verzeichnet damit künftig 17 Partnerinnen und Partner sowie rund 140 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Standorten Köln, Berlin und Essen. Zu den Mandantinnen und Mandanten gehören vornehmlich national und international agierende Unternehmen, die dahinterstehenden Familien sowie freiberuflich Tätige.
von Natalie Lieven 10. Dezember 2025
Frauen und Männer haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt – ein Grundsatz, der in seiner Umsetzung viele Detailfragen aufwirft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich zu der prozessualen Dimension von Lohnunterschieden Stellung bezogen. Die aktuelle Entscheidung vom 23.10.2025 lässt den Hinweis auf einen einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit einem höheren Entgelt und gleicher Tätigkeit für einen Anspruch auf höheres Gehalt genügen. Wir zeigen auf, welche praktischen Konsequenzen das Urteil insbesondere für Arbeitgeber hat. I. Das BAG-Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24 Eine Arbeitnehmerin klagte gegen ihren Arbeitgeber und verlangte eine rückwirkende Anpassung ihres Gehalts für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Nach ihrer Elternzeit stellte sie fest, dass sie im Vergleich zu männlichen Führungskräften derselben Ebene bisher deutlich schlechter bezahlt wurde. Über ein internes Transparenztool des Arbeitgebers erfuhr sie, dass insbesondere ein Kollege der relevanten Vergleichsgruppe eine wesentlich höhere Vergütung als sie selbst erhielt. Die Vorinstanz hielt es nicht für ausreichend, einen einzelnen Arbeitnehmer zum Vergleich heranzuziehen und sprach ihr zunächst lediglich eine Anpassung in Höhe der Differenz der Medianentgelte zwischen weiblicher und männlicher Vergleichsgruppe zu. Das BAG hat diese Auffassung nicht geteilt. Es stellte klar, dass der Vergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen genüge, soweit die Arbeitnehmerin darlege, dass der Arbeitgeber diesem Kollegen eine höhere Vergütung zahle, obwohl er die gleiche oder jedenfalls gleichwertige Arbeit verrichte. Die Größe der Vergleichsgruppe spiele dabei keine Rolle. Die benachteiligte Arbeitnehmerin müsse sich in einem solchen Fall nicht auf den Medianwert beschränken. Bereits der Vergleich mit einem einzelnen Kollegen löse die Vermutung einer geschlechtsbedingten Ungleichbehandlung aus. Könne der Arbeitgeber diese nicht entkräften, schulde er die gleiche Vergütung wie dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen. Das BAG stützt sich dabei auf die bereits gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bereits das niedrigere Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit eine Diskriminierungsvermutung begründe. Die Beweislast für objektive Rechtfertigungsgründe liege anschließend beim Arbeitgeber. Der Fall wurde sodann zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Arbeitgeber erhält damit erneut Gelegenheit, sachliche Gründe für die bestehende Vergütungsdifferenz darzulegen. Ob die Klägerin am Ende obsiegt, lässt sich somit noch nicht sagen. Dennoch hat das Urteil des BAG bereits jetzt erhebliche praktische Auswirkungen für Arbeitgeber. Es reicht künftig aus, dass sich eine Arbeitnehmerin auf einen einzelnen, besser bezahlten männlichen Kollegen beruft und umgekehrt. Arbeitgeber sollten darauf vorbereitet sein, dass einzelne Gehälter als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Folglich ist dringend zu empfehlen, die Zahlung der Höhe nach unterschiedlicher Vergütungen auf sachliche und objektiv nachvollziehbare Gründe zu stützen und diese Entscheidungsgründe zu dokumentieren. Es empfiehlt sich somit, die unternehmensintern bestehenden Vergütungsstrukturen sorgfältig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Entgeltentscheidungen geschlechtsneutral getroffen und transparent dokumentiert werden. II. Die aktuelle Rechtslage – Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie Im Zusammenhang mit dieser aktuellen BAG-Entscheidung steht auch die derzeit noch ausstehende Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie. Die 2023 verabschiedete EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hat zum Ziel, das Gebot der Entgeltgleichheit unionsweit weiter zu stärken. Bis zum 7. Juni 2026 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die aktuelle Fassung des deutschen Entgelttransparenzgesetzes enthält bereits heute verschiedene Vorgaben zur Sicherstellung gleicher Bezahlung von Frauen und Männern, die im Wesentlichen auf einem Auskunftsanspruch, freiwilligen betrieblichen Prüfverfahren und Berichtspflichten beruhen. Der bestehende Pflichtenkatalog für Arbeitgeber soll mit der Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie allerdings deutlich erweitert werden. Auch wenn die Umsetzung der Richtlinie noch aussteht, liegt inzwischen bereits der Abschlussbericht der von der Bundesregierung zur Umsetzung in nationales Recht eingesetzten Kommission mit dem Auftrag „bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ vor. Im Mittelpunkt stehen dabei Leitfragen zur praktischen Umsetzung der Berichtspflicht (Art. 9 ETRL), zum Auskunftsanspruch (Art. 7 ETRL) sowie zur Unterstützung der Arbeitgeber. Dieser Bericht, der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber als Orientierung für den Gesetzgeber bei der europarechtskonformen Umsetzung der Richtlinie dient, skizziert bereits jetzt wichtige Vorgaben für Unternehmen. Wie der Abschlussbericht aufzeigt, erwarten Arbeitgeber zukünftig aller Voraussicht nach niedrigere Schwellenwerte, umfassendere Berichts- und Informationspflichten, verschärfte Transparenzvorgaben sowie konkrete Maßnahmepflichten, sobald Entgeltunterschiede festgestellt werden. III. Maßnahmenkatalog zur Umsetzung der Entgelttransparenz Die Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, den Entgeltgleichheitsgrundsatz zu stärken, indem sie für Arbeitgeber verschiedene Transparenzmaßnahmen vorgibt. Konkret sind insbesondere die folgenden Maßnahmen in der Richtlinie vorgesehen: Ein Auskunftsanspruch für Bewerberinnen und Bewerber über das Einstiegsentgelt oder die Gehaltsspanne. Ein Auskunftsanspruch für Beschäftigte über das Vergleichsentgelt von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Eine Berichtspflicht für Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten bezüglich vorgegebener Indikatoren zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle („Gender Pay Gap“). Sanktionen bei Nicht-Einhaltung. Die konkrete Ausgestaltung durch den nationalen Gesetzgeber bleibt noch abzuwarten. Die angedachten Maßnahmen verdeutlichen jedoch bereits, dass sich für Unternehmen im kommenden Jahr aller Voraussicht nach einige neue Pflichten ergeben werden, die von dem Nachkommen eines Auskunftsersuchens über Berichtspflichten bis hin zur verpflichtenden Reaktion auf mögliche Entgeltdifferenzen reichen. Der Abschlussbericht liefert bereits einige konkrete Ansätze zur Umsetzung der Maßnahmen: 1. Berichtspflicht: Die Kommission empfiehlt, den Entgeltbegriff zur Wahrnehmung der Berichtspflicht präzise zu definieren. Maßgeblich sei dabei das Ist-Entgelt, also das tatsächlich gezahlte Entgelt inklusive Grundgehalt, Zulagen und regelmäßig gewährter sonstiger Vergütungsbestandteile. Sie schlägt vor, geringwertige Sachleistungen oder vom Arbeitgeber nicht gewährte Aktienoptionen von der Berichtspflicht auszunehmen. Zudem könnte eine Öffnungsklausel eingeführt werden, sodass variable oder ergänzende Entgeltbestandteile entweder als Summe oder in sinnvoll zusammengefassten Gruppen dargestellt werden dürfen, um den Aufwand zu begrenzen. 2. Auskunftsrecht mit anschließendem Abhilfeverfahren: Die Kommission schlägt vor, dass Beschäftigten ein Auskunftsrecht zugesprochen wird hinsichtlich des eigenen Entgelts, des durchschnittlichen Entgelts von Kolleginnen und Kollegen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit sowie der maßgeblichen Entgeltkriterien und -bestandteile. Das Auskunftsrecht erfordert demnach eine vorherige Vergleichsgruppenbildung durch den Arbeitgeber. Sollten aus den Auskünften geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede hervorgehen, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind, ist ein zweistufiges Abhilfeverfahren vorgesehen, welches von Arbeitgebern unter anderem verlangt, einen Pl an mit konkreten Maßnahmen sowie Fristen zur Herstellung der Entgeltgleichheit zu entwickeln. 3. Tarifgebundene und anwendende Unternehmen: Ein weiterer bedeutsamer Punkt des Abschlussberichts der Kommission ist der Umgang mit tarifgebundenen beziehungsweise tarifanwendenden Arbeitgebern. Zwar wurden Sonderprivilegien für diese Arbeitgeber von der Kommission diskutiert, im Ergebnis soll die Anwendbarkeit von Tarifverträgen jedoch nicht automatisch vor dem Vorwurf der Entgeltdiskriminierung schützen. Auch in tariflich geregelten Systemen müssen Entgeltgruppen demnach objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Die Kommission schlägt indes eine Angemessenheitsvermutung im Anwendungsbereich von Tarifverträgen vor. Beim Auskunftsrecht solle das Auskunftsersuchen zunächst auf die tarifliche Entgeltgruppe des Auskunftssuchenden beschränkt sein, eine Korrektur solle nur erforderlich sein, wenn nachgewiesen werde, dass die tarifliche Gruppenbildung nicht den Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 ETRL entspreche. Tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen sollen dabei gleichbehandelt werden. Auch längere Fristen für Auskunftsersuchen von tarifgebundenen Arbeitgebern werden empfohlen, um Abstimmungen mit Arbeitgeberverbänden zu ermöglichen. IV. Ausblick und Handlungsempfehlung Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie lässt nur begrenzte nationale Gestaltungsspielräume zu. Viele Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Richtlinientext, sodass Unternehmen hier nicht auf nationale Spielräume hoffen können. Der Abschlussbericht macht außerdem deutlich, dass trotz der Bemühungen um Bürokratieabbau der Aufwand für Unternehmen nicht ganz entfallen wird. Das nationale Gesetzgebungsverfahren soll konkret Anfang 2026 beginnen. Für Unternehmen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf. Unternehmen sind gehalten, bereits jetzt die entsprechenden Daten aufzubereiten und das bestehende Entgeltsystem auf den Prüfstand stellen. Neben dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht auch die aktuelle Rechtsprechung des BAG, dass Arbeitgeber gut beraten sind, die Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit ernst zu nehmen. Die nächsten Monate sollten genutzt werden, um tragfähige Konzepte für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu erarbeiten. Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie erfordert ein sorgfältiges Vorgehen, aber bietet zugleich klare Leitplanken, um Transparenz, Rechtssicherheit und Effizienz miteinander zu verbinden. Unternehmen, die frühzeitig aktiv werden, sind gut vorbereitet sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichten als auch auf eine moderne, geschlechtsneutrale Entgeltpolitik. Wenn Sie Unterstützung bei der konkreten Umsetzung benötigen stehen wir Ihnen als rechtlicher Partner gerne zur Seite. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an Ihren Pelka-Berater oder Frau Rechtsanwältin Natalie Lieven. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular ausfüllen.
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